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Länderprofil Mecklenburg-Vorpommern

1 Übersicht und Fakten 

Abbildung 1: Mecklenburg-Vorpommern mit Planungsregionen und Zentralen Orten

 

Mecklenburg-Vorpommern liegt im Nordosten Deutschlands und grenzt als Küstenland im Norden mit einer Länge von fast 400 Kilometern an die Ostsee an. Östlich wird es durch die Staatsgrenze zur Republik Polen mit einer Grenze zur Woiwodschaft Westpommern, westlich durch das Bundesland Schleswig-Holstein sowie südlich durch die Bundesländer Niedersachsen und Brandenburg begrenzt. Auf einer Fläche von 23.294 km2 leben 1.569.569 (Stand: 30.06.2025) Einwohnerinnen und Einwohner (EW). Es ist mit 68 EW pro km2 das am dünnsten besiedelte Bundesland, gehört jedoch flächenmäßig zu den sechs größten Bundesländern Deutschlands. Nach einem Bevölkerungsrückgang um 15 Prozent seit der Wiedervereinigung 1990 (hohe Abwanderung) hat sich die Bevölkerungszahl in den letzten Jahren aufgrund von Wanderungsgewinnen aus dem In- und Ausland stabilisiert. Mecklenburg-Vorpommern ist seit der Vereinigung des Landes Mecklenburg und dem bei Deutschland verbliebenen Teil Vorpommerns (ohne Stettin) im Jahr 1945 politisch vereint. Nach einer Auflösung des Landes in der DDR im Jahr 1952 und der Aufteilung in die drei Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg wurde Mecklenburg-Vorpommern 1990 mit neuem Gebietszuschnitt neu gegründet und im Rahmen der Wiedervereinigung ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.  

Die Landeshauptstadt ist Schwerin mit 97.973 EW (2025). Unter den insgesamt 84 Städten zählt die Hansestadt Rostock mit über 209.000 EW als größte Stadt Mecklenburg-Vorpommerns zu den deutschen Großstädten (Städte > 100.000 EW). Die drei Metropolregionen Berlin, Hamburg und Stettin wirken in das Land hinein. Das Bundesland ist in sechs Landkreise und zwei kreisfreie Städte, die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin, gegliedert. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 724 politisch selbstständige Gemeinden. Dazu gehören 54 Städte und 641 Gemeinden. Die meisten Gemeinden (631) sind in insgesamt 76 Gemeindeverwaltungsämtern (umgangssprachlich: Schreibstuben der Gemeinden) zusammengeschlossen, die verbleibenden Gemeinden sind amtsfrei. Neubrandenburg und die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar fungieren seit der Kreisgebietsreform 2011 als „große kreisangehörige Städte“ und erfüllen zusätzliche Aufgaben, die ansonsten vonseiten der Landkreise wahrgenommen werden.  

Fast zwei Drittel der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns werden durch Landwirtschaft in Anspruch genommen, ein Fünftel der Fläche ist von Wald bedeckt, acht Prozent sind Siedlungs- und Verkehrsflächen, während Gewässer etwa sechs Prozent der Landesfläche ausmachen. Dem Land lassen sich fünf Inseln mit einer Größe von über 15 km2 zuordnen, darunter die Insel Rügen als größte Insel Deutschlands. 

Tabelle 1: Grundlagendaten in Tabellenform

2.1 Zuständiges Ressort 

Zuständig für die Landesplanung ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 Satz 1 Landesplanungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (WM). Es hat als oberste Landesplanungsbehörde die Aufgabe, das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V 2016) für das gesamte Landesgebiet unter Einbeziehung der raumbedeutsamen Belange der Fachplanungen anderer Ressorts zu entwickeln bzw. zu überarbeiten. Das LEP dient als Grundlage für alle weiteren nachgeordneten räumlichen Planungen in den vier regionalen Planungsregionen Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpommern und Westmecklenburg. Der obersten Landesplanungsbehörde sind die Ämter für Raumordnung und Landesplanung (ÄfRL) als untere Landesplanungsbehörden nachgeordnet (§ 10 Satz 2 LPlG). Gleichzeitig sind die Ämter für Raumordnung und Landesplanung die Geschäftsstellen der kommunal verfassten Regionalen Planungsverbände (§ 9 Abs. 1 LPlG, siehe auch 3.1).  

 

2.2 Rechtliche Grundlagen

Neben dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes wird die Landes- und Regionalplanung in Mecklenburg-Vorpommern durch das LPlG maßgeblich bestimmt. Das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht wird für den Bereich der Raumordnung in den Bundesländern durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i. V. m. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Grundgesetz (GG) geregelt (zur Abweichungskompetenz des LPlG von Regelungen des ROG siehe Kment (2019): ROG, § 6 Rn. 86 ff.; Dietz 2019: ROG, § 15 Rn. 110 ff.). Das Land kann danach im Bereich der Raumordnung von Bundesregelungen (da keine abweichungsfesten Kerne geregelt sind) vollständig abweichen, wobei der Bund im Anschluss erneut zur Rechtsetzung berechtigt ist. Bundesrechtliche Regelungen treten jedoch erst sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht das jeweils spätere Gesetz vor. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat bislang (Stand: Februar 2025) auf solche Abweichungsregelungen vom ROG verzichtet. 

 

2.3 Formelle Instrumente der Landesplanung

Im Folgenden wird nicht auf die in der allgemeinen bundesweiten Darstellung (siehe Danielzyk/Priebs 2026) bereits erläuterten formellen Instrumente und Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Zielabweichungsverfahren und Raumordnerische Untersagung) näher eingegangen. Stattdessen sollen die landesplanungsrechtlichen Besonderheiten Mecklenburg-Vorpommerns herausgestellt werden.  

Als wichtigstes Instrument der Landesplanung erarbeitet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit als oberste Landesplanungsbehörde (§ 7 Abs. 1 LPlG) das LEP als landesweiten Raumordnungsplan gemäß § 13 Abs. 1 ROG. Dieser bildet die Grundlage aller weiteren nachgeordneten räumlichen Planungen, namentlich der regionalen Raumordnungsplanung der vier Planungsregionen des Landes. Nach dessen Erarbeitung entsprechend den Verfahrensregelungen des ROG wird das LEP von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Das Programm enthält sowohl textliche als auch zeichnerische Festlegungen (Karte im Maßstab 1:250.000) und legt Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das gesamte Landesgebiet und das Küstenmeer fest (§ 6 Abs. 1 LPlG).  

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des LEP bestehen für die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Mitwirkungsmöglichkeiten. Neben den umfassenden Beteiligungen nach § 9 ROG kommt dem Landesplanungsbeirat nach § 11 LPlG eine besondere Stellung zu. Er berät die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen der Raumordnung und damit insbesondere im Rahmen der Aufstellung und Fortschreibung des LEP. Das LEP und dessen Fortschreibungen werden im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 LPlG). Diesem Beirat gehören neben der/dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerin/Minister vier aus der Mitte des Landtags gewählte Personen sowie Interessen- und Institutionenvertreter an, beispielsweise aus den Industrie- und Handelskammern, den Universitäten, dem Bauernverband oder den anerkannten Naturschutzvereinigungen.  

Das LEP wird gemäß § 4 Abs. 2 LPlG in der Regel für einen Planungszeitraum von zehn Jahren festgelegt und soll nach Ablauf etwa der Hälfte dieses Planungszeitraums überprüft und gegebenenfalls geändert oder ergänzt werden. Das aktuell geltende LEP wurde 2016 verbindlich. Es ersetzte damit das aus dem Jahr 2005 stammende Vorgängerprogramm. Das Verfahren zur nächsten Fortschreibung ist in 2024 gestartet.  

Eine mecklenburg-vorpommersche Besonderheit im Landesraumentwicklungsprogramm ist die Festlegung von Stadt-Umland-Räumen für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar unter Einbeziehung solcher Gemeinden, die besonders intensive Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten unterhalten (vgl. § 16a LPlG). Diese Gemeinden unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot.  

Mit dem LEP werden neben den Stadt-Umland-Räumen sowie Ländlichen Räumen auch Ländliche Gestaltungsräume (LGR) festgelegt. Sie werden auf der Ebene der grundzentralen Nahbereiche abgegrenzt anhand von Bevölkerungs-, sozialen und wirtschaftlichen Indikatoren und bilden diejenigen Nahbereiche ab, deren Entwicklung deutlich unter Landesdurchschnitt liegt. Bei diesen Räumen geht es darum, ein besonderes Augenmerk auf ihre Entwicklungsmöglichkeiten zu legen, Entwicklungen anzuregen, Maßnahmen zur Sicherung und Stabilisierung zu treffen, insbesondere zur Sicherung von Leistungen der Daseinsvorsorge. In einigen Landesprogrammen, förder- und/oder auch maßnahmenbezogen, werden Vorhaben in den LGR mit einem Bonus bedacht.

 

Abbildung 3: Raumkategorien

 

Die Lage Mecklenburg-Vorpommerns an der Ostsee macht es erforderlich, die stetig steigenden Nutzungsansprüche unter Berücksichtigung der ökologisch wertvollen und sensiblen Bereiche raumplanerisch zu steuern und dadurch sowohl die land- als auch die seeseitigen Konfliktlagen im Bereich des Küstenmeeres vorzubeugen. Aus diesem Grund enthielt schon das LEP von 2005 eine fachübergreifende, querschnittsorientierte Raumplanung für den Bereich des Küstenmeeres, die im LEP 2016 aktualisiert wurde (vgl. LEP 2016: Kapitel 8 „Raumordnung im Küstenmeer und integriertes Küstenzonenmanagement“, z. B. Aktualisierung der Festlegungen für Naturschutz und Windenergie). Mit der landesplanerischen Einbeziehung des Küstenmeeres nahm Mecklenburg-Vorpommern europa- und bundesweit eine Vorreiterrolle ein, bevor zunächst die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein folgten und schließlich 2009 der Bund erstmalig eine Raumentwicklungsplanung für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ, vgl. § 17 Abs. 1 ROG) für die Nord- und Ostsee verabschiedete.  

Die zeichnerischen Darstellungen des LEP weisen aufgrund der Lage an der Ostsee einige landesspezifische Festlegungen auf, etwa die Kategorien „(Marines) Vorbehaltsgebiet Tourismus“ oder „Vorranggebiet Schifffahrt“.  

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) des Bundes sieht für Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Erreichung des Flächenbeitragswertes ein Zwischenziel von 1,4 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027 und ein Endziel von 2,1 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2032 vor. Die Umsetzung dieser Ziele hat das Land mit § 9a LPlG auf die Regionalen Planungsverbände übertragen und zwar mit 1,4 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2027 und 2,1 % der Regionsfläche bis zum 31. Dezember 2032 gleichermaßen in allen vier Planungsregionen. Zur Operationalisierung des inhaltlichen Vorgehens hat das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (WM) eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die landesweit einheitliche verbindliche Kriterien zur Festlegung der Vorranggebiete Windenergie vorgibt. Diese sind für die regionalen Planungsverbände verbindlich. Der „Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2023: 97 ff.) wird durch eine fachaufsichtliche Verfügung des WM mit Abwägungskriterien ergänzt.  

Um die Zeithorizonte des WindBG zu erreichen, sind alle vier Regionalen Planungsverbände intensiv mit entsprechenden Fortschreibungen der Regionalen Raumentwicklungsprogramme (RREP) befasst.

Da der Zuständigkeitsbereich der Regionalen Planungsverbände an der Küstenlinie endet (Grenze der Landkreise und kreisfreien Städte), werden die marinen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie (Offshore-Windenergieflächen) im LEP für den Bereich des Küstenmeeres festgelegt. Diese Gebietskulisse nimmt bereits im aktuellen LEP etwa 2,3 % der Fläche des Küstenmeeres Mecklenburg-Vorpommerns ein.

 

2.4 Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung

Die Schaffung von Akzeptanz in der Bevölkerung ist bezogen auf die Errichtung von Windenergie- und auch von großen Freiflächenphotovoltaikanlagen eine der wichtigsten, aber auch herausforderndsten Aufgaben bei der Umsetzung raumordnerischer Festlegungen. 2016 wurde die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (LEKA MV) gegründet. Ihre Aufgabe ist es, einen Beitrag zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele des Landes zu leisten. Sie berät als zentrale Anlaufstelle Kommunen, Unternehmen und Bürger unabhängig und kostenlos rund um die Themen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Klimaschutz. Darüber hinaus werden mit dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V finanzielle Anreize für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden in einem definierten Umkreis von Windparks gesetzt.  

Mit dem Landesdialog und der Zertifizierung „G3 – Grüne Gewerbegebiete“ leistet das Land zudem einen Beitrag zum Ausbau der regenerativen Energieproduktion und -versorgung, zum Anschieben unternehmensübergreifender Projekte zur Nutzung von Strom und Wärme sowie zum Voranbringen des schonenden Verbrauchs von Ressourcen und Flächen. Die Entwicklung von Industrie- und Gewerbegebieten hin zu „Grünen Gewerbegebieten“ soll nun auch Eingang finden in die Fortschreibung des LEP.

In den unter Punkt 2.3 erwähnten und im LEP festgelegten Ländlichen GestaltungsRäume[n] (LGR) wurden Entwicklungsmaßnahmen durch den Fonds zur Unterstützung Ländlicher Gestaltungsräume (LGR Fonds), mit einer Laufzeit bis Ende 2024, unterstützt. Vorrangig ging es dabei um Maßnahmen für die lokale, aber auch regionsübergreifende Verbesserung der Mobilität/Erreichbarkeit, der Nahversorgung oder auch Gesundheitsversorgung, die Bereiche Bildung, Kultur sowie gemeindeübergreifende Kooperationen.

Mit der Landesinitiative Neue Dorfmitte M-V unterstützt die Landesregierung Initiativen vor Ort bei der Sicherung oder Wiederherstellung von Dorfläden und damit Dorfmittelpunkten und trägt somit zur Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Räumen bei.

Des Weiteren ermöglicht es die Mitwirkung in den Gremien der grenzüberschreitenden Metropolregion Stettin sowie in den Gremien der Metropolregion Hamburg, die günstige Lage Mecklenburg-Vorpommerns in der südlichen Ostseeregion offensiv für Weiterentwicklungen des Landes zu nutzen. Die Kooperation mit der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg dient im Rahmen der raumordnerischen Initiativen insbesondere der weiteren Etablierung des Ostsee-Adria-Entwicklungskorridors sowie im Rahmen der Verknüpfung in den Kernnetzkorridoren der Transeuropäischen Netze (TEN-V). Entsprechend ist Mecklenburg-Vorpommern mit Wirkung vom 01.01.2025 der Scandria®Alliance beigetreten; ein transeuropäisches Bündnis verschiedener europäischer Städte und Regionen, das den geographischen Korridor zwischen Skandinavien und der Adria als Regionalentwicklungs- und Verkehrsachse stärken will. 

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3 Regionalplanung

 

Die vier Planungsregionen Mecklenburg-Vorpommerns mit den zentralen Orten sind der Abbildung 1 zu entnehmen.

3.1 Organisationsform und Institutionen

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Regionalen Planungsverbände, die gemäß § 12 Abs. 1 LPlG für die vier Planregionen gebildet wurden, Träger der Regionalplanung. Folgende vier Planungsverbände gibt es:
•    Regionaler Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte
•    Planungsverband Region Rostock
•    Regionaler Planungsverband Vorpommern
•    Regionaler Planungsverband Westmecklenburg


Die Regionalen Planungsverbände sind als Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren der jeweiligen Region kommunal verfasst (vgl. § 12 Abs. 2 LPlG). Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen mit dem Wirtschaftsministerium (oberste Landesplanungsbehörde) als Aufsichtsbehörde der Rechts- und Fachaufsicht des Landes. Gemäß § 14 Abs. 1 LPlG erfolgt die Willensbildung des Planungsverbands durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand als Organe des Verbands. Beide Organe bestehen aus Landräten, Oberbürgermeistern der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie weiteren Vertretern. Vergleichbar mit der Landesebene kann auch der regionale Planungsverband gemäß § 14 Abs. 6 LPlG einen Planungsbeirat berufen, der in Form von Gutachten und Empfehlungen unterstützend tätig wird. 
Die oben bereits erwähnten Ämter für Raumordnung und Landesplanung (ÄfRL) haben neben ihrer Stellung als untere Landesplanungsbehörden insofern eine Doppelfunktion inne, als dass sie neben ihrer Stellung als staatliche untere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstellen der regionalen Planungsverbände tätig sind (§ 9 Abs. 1 i. V. m § 10 LPlG).

 

 

3.2 Formelle Instrumente der Regionalplanung

Nach § 4 LPlG sind zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung (§ 2 LPlG) Raumentwicklungsprogramme für die Teilräume als regionale Raumentwicklungsprogramme aufzustellen. Die regionalen Raumentwicklungsprogramme für die vier Planungsregionen Mecklenburg-Vorpommerns sind gemäß § 8 Abs. 1 LPlG aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Nach § 9 LPlG obliegt die Aufstellung und Fortschreibung der regionalen Raumentwicklungsprogramme den regionalen Planungsverbänden, die sich für diese Aufgabe der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstelle bedienen und dieser gegenüber ein fachliches Weisungsrecht haben. Nachdem die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen wurden, erklärt die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung für verbindlich (vgl. § 9 Abs. 4 LPlG). Zudem kann das Wirtschaftsministerium gemäß § 9 Abs. 2 LPlG als oberste Landesplanungsbehörde Richtlinien zur Ausarbeitung der Pläne erlassen. 

Die regionalen Raumentwicklungsprogramme der vier Planungsregionen sind auf dem folgenden Stand: 
•    Regionaler Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte: 2011 (Teilfortschreibung Energie im Verfahren)
•    Planungsverband Region Rostock: 2011 (letzte Teilfortschreibung Energie 2021 verbindlich erklärt, Neuaufstellung im Verfahren)
•    Regionaler Planungsverband Vorpommern: 2010 (letzte Teilfortschreibung Energie 2023 verbindlich erklärt, Neuaufstellung im Verfahren)
•    Regionaler Planungsverband Westmecklenburg: 2011 (letzte Teilfortschreibungen Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung 2024 verbindlich erklärt, Teilfortschreibung Energie im Verfahren) 

Als staatlichen unteren Landesplanungsbehörden obliegt den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung überdies die Durchführung der Raumordnungsverfahren (§ 15 LPlG), die Führung des Raumordnungskatasters (§ 19 LPlG) und die Abgabe von Stellungnahmen zu Bauleitplanungen der Gemeinden und Planungen anderer Vorhabenträger. Das Raumordnungskataster soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind, enthalten. 

Sowohl die oberste Landesplanungsbehörde als auch die regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin und fördern die Zusammenarbeit der dafür maßgeblichen Träger öffentlicher Belange (TÖB) und Personen des Privatrechts. Ihnen stehen dafür die in § 20a LPlG genannten Instrumente zur Verfügung, namentlich das Regionalmanagement, regionale Entwicklungskonzepte, ein integriertes Küstenzonenmanagement und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

 

 

3.3 Besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung

Alle vier regionalen Planungsverbände partizipieren seit 2018 an der Fördermaßnahme „Regionalbudget“ der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und unterstützen dadurch umsetzungs-orientierte Projekte zur Regionalentwicklung in den Bereichen „Verbesserung der regionalen Kooperation“, „Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspoten-ziale“, „Weiterentwicklung des Regionalmarketings“ sowie „Verbesserung der Fachkräfteversorgung“. Über die Förderung der einzelnen Projekte entscheiden die Gremien des jeweiligen regionalen Planungsverbands gemeinsam mit dem Regionalbeirat des Europäischen Sozialfonds (ESF), einem Förderinstrument der EU (siehe Regionalbudgets im Downloadbereich).

Alle vier regionalen Planungsverbände befassen sich thematisch mit für ihre jeweilige Planungsregion wichtigen Fragen der Regionalentwicklung, häufig im Rahmen von Projekten, unter anderem auch im Rahmen von INTERREG-B oder Modellvorhaben der Raumordnung (MORO). So hat der Regionale Planungsverband Vorpommern beispielsweise ein „Raumentwicklungskonzept für Verkehr, Tourismus und Leben in der Region Insel Usedom“ erarbeiten lassen, mit konkreten Vorschlägen, wie diese drei Bereiche auf der Insel mit ihrem hohen Tourismusaufkommen verbessert zusammengedacht werden können. Auch befasst sich der Regionale Planungsverband mit Fragen der Inwertsetzung der Guts- und Parkanlagen in Vorpommern, unter anderem im Rahmen von Workshops vor Ort oder auch öffentlichen Ideenwerkstätten.

Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat unter anderem an dem MORO „Regionale Landschaftsgestaltung“ teilgenommen und dabei mit Stakeholdern, Gemeinden und Fachbehörden für drei Teilräume, die die wichtigsten Landschaftstypen und Transformationsprozesse der Region widerspiegeln, die Einbindung ihrer Belange in die Weiterentwicklung der Teilräume diskutiert. Es ging dabei um „die Energielandschaft um Friedland mit Windenergie und Photovoltaik“, „die zentralmecklenburgische Park- und Gutslandschaft als größte besonders wertvolle historische Kulturlandschaft in Mecklenburg-Vorpommern zwischen Basedow und Hohenzieritz“ sowie „die Peene-Tollense-Trebel-Flusslandschaft um Demmin mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft“.

Der Regionale Planungsverband Region Rostock hat beispielsweise gemeinsam mit der gemeindlichen Ebene an dem MORO „Umsetzung der Territorialen Agenda EU 2030 – Pilotaktion: A future for lagging regions“ teilgenommen. Die Territoriale Agenda 2030 gibt den Rahmen für eine integrierte Raumentwicklungspolitik vor und richtet diesen insbesondere auf ein gerechtes und grünes Europa aus. Ziele des regionalen Projektes waren „Erprobung digitaler Anwendungen in den Bereichen Mobilität, Teilhabe, Nahversorgung und Transparenz in einem kommunalen Verbund bestehend aus vier Gemeinden“, „Förderung des interkommunalen Austausches im ländlichen Raum“ sowie „Evaluierung und Weiterentwicklung der Festlegungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Region Rostock zu den Grundzentren in ländlichen Räumen und Auswertung der landesweiten Erfahrungen beim Thema Ländliche GestaltungsRäume“. Auch ist der regionale Planungsverband Region Rostock ein wichtiger Akteur in der Rostocker Wasserstoffinitiative, da mannigfaltige Chancen zum Auf- und Ausbau einer Wasserstoffwirtschaft in der Region gesehen werden.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg war Praxispartner in dem Verbundprojekt „ReGerecht“. Ziel war es, Lösungen für einen gerechten Interessenausgleich zwischen Stadt, städtischem Umland und ländlichen Räumen für ausgewählte landbasierte Nutzungsansprüche zu erarbeiten und umzusetzen. Strategien, Instrumente und Maßnahmen wurden im Stadt-Umland-Raum Schwerin erprobt. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ist unter anderem stark engagiert, die Voraussetzungen für den Radtourismus und Alltagsradverkehr zu verbessern. Er hat neben konzeptionellen Arbeiten auch Umsetzungsmaßnahmen abgeleitet und eine Radverkehrsbeauftragte bestellt, die die Arbeiten und Aufgaben koordiniert und begleitet. Darüber hinaus sind die Mitglieder des regionalen Planungsverbands stark verankert in der Metropolregion Hamburg, mit Auswirkungen und Einflüssen auch auf die Arbeit des regionalen Planungsverbandes selbst. 
 

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4 Grenzüberschreitende Raumplanung (die Bundesländer oder Staaten übergreifende Planung)


4.1 Grundlegende Regelungen / Staatsverträge im Bundesland 

Aufgrund der geographischen Lage Mecklenburg-Vorpommerns an der Ostsee ist die oberste Landesplanungsbehörde seit 1993 an der Konferenz der Raumordnungsminister der Ostseeanrainerstaaten beteiligt und damit an einer raumordnerischen Zusammenarbeit der Ostseeanrainer. Diese basiert auf den „Visions and strategies around the Baltic Sea (VASAB)“, welcher zwischenzeitlich auch der Name für die Raumordnungsministerkonferenz der Ostseeanrainer war. Im Jahr 2001 wurden die „Erklärung von Wismar“ und das Raumentwicklungskonzept für den Ostseeraum (VASAB 2010+) verabschiedet. Im Jahr 2009 dann wurde eine neue Strategie mit den raumordnungsrechtlichen Schwerpunkten Siedlungsentwicklung, Erreichbarkeit/Verkehr und Küstenzonenmanagement/Raumplanung auf dem Meer angenommen. Wiederum wurde in Wismar 2023 das weiterentwickelte Raumentwicklungskonzept für den Ostseeraum VASAB 2040 verabschiedet.

 

4.2 Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Landesebene (formell und informell)

Mecklenburg-Vorpommern beteiligte sich auch sektorspezifisch – im Bereich Räumliche Planung auf dem Meer – an transnationalen Projekten, wie etwa dem Projekt „BaltCoast“, bei dem gemeinsam mit Partnern aus Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Polen und Schweden die „Ausweitung der räumlichen Planung auf Offshore-Bereiche in der 12-Seemeilen-Zone und im internationalen Gewässer“ sowie eine „Räumliche Planung für die integrierte Entwicklung von Küstenzonen (see- wie landseitig)“ untersucht wurde. Die Ergebnisse und Erfahrungen dieser Zusammenarbeit wurden im Projekt „Spatial Planning in Coastal Zones – PlanCoast“ gemeinsam mit der Schwarzmeer- und Adriaregion weiterentwickelt. Hierbei war das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit federführend. Darüber hinaus ist Mecklenburg-Vorpommern im Ausschuss für Raumordnung der deutsch-polnischen Regierungskommission (Deutsch-Polnischer Raumordnungsausschuss) vertreten. Ein zentrales Ziel dieses Ausschusses, der von den für die Raumordnung zuständigen Ministerien auf nationalstaatlicher Ebene getragen wird, ist das „Gemeinsame Zukunftskonzept 2030 für den deutsch-polnischen Verflechtungsraum“ (GZK 2030). Der Schwerpunkt liegt dabei nicht auf formalen planerischen Festlegungen, sondern auf der Darstellung des Potenzials und den Entwicklungsmöglichkeiten dieses Verflechtungsraums.

Im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des Raumordnungsplans der an Mecklenburg-Vorpommern angrenzenden Woiwodschaft Westpommern (Verabschiedung im Juni 2020) wurde ein grenzüberschreitendes Verfahren zur Strategischen Umweltprüfung nach der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt.

 

4.3 Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Regionaler Ebene (formell und informell)

Die Planungsregion Vorpommern grenzt östlich auf ihrer gesamten Länge an die Woiwodschaft Westpommern an. Sowohl die Regionalplanung als auch die Landesplanung sind in die formellen Beteiligungsverfahren der polnischen Raumordnungsplanung einbezogen und umgekehrt.

Zudem hat sich ein bilaterales INTERREG-A-Projekt grenzüberschreitend mit den Entwicklungs- und Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energien im Bereich der ausgesprochen stark touristisch geprägten Inseln Usedom und Wollin befasst (MoRE Modellregion der Erneuerbaren Energien der Inseln Usedom und Wollin). 

Im Rahmen der Zusammenarbeit der grenzüberschreitenden Metropolregion Stettin ist die Regionalplanung der Planungsregionen Vorpommern und Mecklenburgische Seenplatte mit einbezogen.

Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit innerhalb des europäischen Förderprogramms INTERREG B (Programmperiode 2021-2027) ist Mecklenburg-Vorpommern an den beiden Kooperationsräumen „Ostsee“ und „Mitteleuropa“ beteiligt. Ersteres fördert die Regionalentwicklung in den Mitgliedstaaten Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden und Teilen von Norwegen und Deutschland. An dem Programm „Mitteleuropa“ sind die Mitgliedstaaten Kroatien, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Teile Deutschlands und Italiens beteiligt. Zuständig ist jeweils das Wirtschaftsministerium. 

Aktuell ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Leadpartner eines INTERREG-B-Projektes im Ostseeraum namens HyTruck, das sich mit den räumlichen und fachlichen Anforderungen an ein Wasserstofftankstellennetz für den Güterverkehr entlang der TEN-T-Strecken im Ostseeraum befasst.
 

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5 Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung

Gemäß § 17 Abs. 1 LPlG müssen die Gemeinden den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung als untere Landesplanungsbehörden die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzeigen und die allgemeinen Planungsabsichten mitteilen. Im Anschluss geben die Ämter für Raumordnung und Landesplanung im Rahmen der TÖB-Beteiligung landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der angezeigte Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmt und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse berücksichtigt wurden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat mit dem neu gefassten Anzeige-Erlass die anzuzeigenden Bauleitplan- und Einzelvorhaben benannt und das Verfahren der Planungsanzeige geregelt (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2020: 51 ff.) 
 

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https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Energie/Wind/flaechenplanung-windenergie/ 
(alle 30.01.2026). 

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7 Praxisbeispiel: Regiopolregion Rostock

Mit dem LEP 2016 wurde als Grundsatz der Raumordnung festgelegt (Kapitel 3.4 „Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke“, Programmsatz (3) I: 
„Als dynamischer Wachstumsraum soll Rostock als Regiopole gestärkt werden. Die Innovations- und Wettbewerbspotenziale in der Regiopolregion sollen genutzt werden, um mit nachhaltigem Wirtschaftswachstum auf soziale und ökologische Erfordernisse zu reagieren.“

- Definition „Regiopole“:
Als Regiopole sind kleinere Großstädte außerhalb von Metropolregionen zu verstehen, die als Zentrum regionaler Entwicklung, Standortraum der Wissensgesellschaft und Anziehungspunkt ihrer zumeist ländlich geprägten Region fungieren. Es handelt sich dabei immer um Oberzentren, die über den Versorgungsaspekt hinaus eine besondere regionale Rolle spielen, jedoch aufgrund ihrer geringeren Größe nicht den Status einer Metropole erreichen.

- In der Begründung ist dazu ausgeführt:
Die Regiopolregion Rostock nimmt für ihren funktionalen Verflechtungsraum zum Teil metropolitane Funktionen wahr. Sie ist Standort der Wissensgesellschaft und fungiert als Entwicklungsmotor mit wachsender Bedeutung für ihre Stadtregion. Analog der Metropolenstruktur soll ein deutsches Netzwerk von vergleichbaren Städten und mit ähnlichen Entwicklungsvorstellungen als Interessenvertretung von Regiopolen mit dem Ziel geschaffen werden, ihre Identität nach innen auszuprägen und ihre nationale und internationale Lobbyarbeit zu bündeln.
Der Regionale Planungsverband Region Rostock mit seiner Geschäftsstelle, dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock, war (und ist) sehr engagiert aktiv, um die Begriffe Regiopole und Regiopolregion mit einer strategisch inhaltlichen Bedeutung zu untersetzen. Dazu wurde Kontakt gesucht zu entsprechend der obenstehenden Definition ähnlichen Städten in Deutschland, um in einem Netzwerk die Idee der Regiopole und der Regiopolregion weiter auszuarbeiten. Noch im Jahr 2016 wurde das Deutsche RegioPole-Netzwerk gegründet. Die (Ober-)Bürgermeister der sechs „kleinen“ Großstädte Bielefeld, Erfurt, Paderborn, Rostock, Siegen und Trier unterzeichneten am 16. März 2016 im Berliner Jakob-Kaiser-Haus des Deutschen Bundestages eine Interkommunale Vereinbarung als Zeichen der zukünftigen Zusammenarbeit. Seit 2019 sind auch die Städte Würzburg und Koblenz Mitglieder im Deutschen RegioPole-Netzwerk.  Aktuell will das Netzwerk neben der regionalen Projektarbeit auf eine verstärkte Lobbyarbeit der Regiopolen und ihrer Regionen setzen.
Aus der Festlegung des LEP 2016 und der engagierten und aktiven Umsetzung durch den Regionalen Planungsverband Region Rostock ist ein bundesweites Netzwerk entstanden, das selbstbewusst die Regiopolen und Regiopolregionen auf der Basis konkreter Projektarbeit neben den Metropolen und Metropolregionen etabliert.
 

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Literatur

Dietz, A. (2019): Kommentierung § 15, § 16 und § 21 ROG (Raumordnungsverfahren und Verordnungsermächtigungen). In: Kment, M. (Hrsg.): Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht. Kommentar. Baden-Baden.
Kment, M. (Hrsg.) (2019): Raumordnungsgesetz mit Landesplanungsrecht. Kommentar. 1. Auflage. Baden-Baden. 
Danielzyk, R.; Priebs, A. (2026): Das System der räumlichen Gesamtplanung in Deutschland. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/qxgk-q530  (12.02.2026).
 

Weiterführende Literatur

Ernst, W.; Zinkahn, W.; Bielenberg, W.; Krautzberger, M. (2025): Baugesetzbuch Kommentar. 159. Auflage. Stand: 1. Mai 2025. München.
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern (2023): Planerlass Wind-an-Land: Kriterien für Windenergiegebiete in Mecklenburg-Vorpommern vorgestellt. Schwerin. = Pressemitteilung vom 07.02.2023.
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern (o. J.): Länderbericht zum Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien sowie zu Flächen, Planungen und Genehmigungen für die Windenergienutzung an Land (https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Dossier/ErneuerbareEnergien/2024/laenderbericht-mecklenburg-vorpommern-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4), Stand: 14.06.2024.
 

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Rechtsquellen

Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (2020): Verfahren über die Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlass). Schwerin. = Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung vom 22. Januar 2020 – VIII 360 – VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 230 - 4. Seiten 51 ff.

Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (2023): Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 07. Februar 2023 – V 130 – 00001-2023/005-012 – VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 230 - 5. Seiten 97 ff.

Anzeige-Erlass – Verfahren über die Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlass): https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000009717 (02.12.2025).

BüGembeteilG M-V – Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz), verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230-2) vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V 2016: S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V 2021: S. 1032). Schwerin. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.

GVOBI.M-V – Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Mai 1998 (GVOBl. M-V 1998: S. 503, 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M‑V 2024: S. 149 ff.). Schwerin. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.

GVOBI.M-V – Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189). Schwerin. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Oder: Bonn. = Bundesgesetzblatt Teil 1.

ROG – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189). Bonn. = Bundesgesetzblatt Teil 1.

Vertragsgesetz zur Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen – Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Oktober 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen vom 4. Juli 2019 (BGBl. II 2019 Nr. 13, S. 671). https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl219s0671.pdf%27%5D__1704539392929 (01.02.2026).

WindBG – Windenergieflächenbedarfsgesetz – Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist. https://www.gesetze-im-internet.de/windbg/BJNR135310022.html (30.10.2026).

 

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Bildquellen

Abbildung 1: Mecklenburg-Vorpommern mit Planungsregionen und Zentralen Orten / Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit 2024

Abbildung 2: Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) 2016 / Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung 2016. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LEPlVMV2016pKarte (30.01.2026)

Abbildung 3: Raumkategorien / Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung 2016

Tabelle 1: Grundlagendaten in Tabellenform / Quellen: Statistisches Bundesamt; Landesamt für innere Verwaltung MV; Statista

 

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Autorinnen

Sabine Schlacke, Prof. Dr., Universität Greifswald, Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht (IfEUS)
Petra Schmidt-Kaden, Dipl.-Ing., Ministerialrätin a. D., Schwerin

 

Zusammenfassung

Das Länderprofil für Mecklenburg-Vorpommern ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung und der Regionalplanung sowie besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

 

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Zitierhinweis

Schlacke, S; Schmidt-Kaden, P (2026): Länderprofil Mecklenburg-Vorpommern. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/bvxd-h998 (date of access).
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