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Länderprofil Saarland

1 Übersicht und (geographische) Fakten

1.1. Geografische Einordnung 

Das Saarland liegt im Südwesten der Bundesrepublik Deutschland. Seine Lage im sogenannten Dreiländereck, das im Westen an das Großherzogtum Luxemburg und im Süden an Frankreich grenzt, ist ein wichtiges – auch raumplanerisches – Merkmal des Bundeslandes. Innerhalb Deutschlands wird das Saarland durch das Bundesland Rheinland-Pfalz von Norden bis Osten umschlossen. Das Saarland ist seit seinem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland [1] im Jahr 1957 das jüngste der westlichen Bundesländer und mit einer Fläche von rund 2.572 km² (Statistisches Bundesamt) auch das kleinste aller deutschen Flächenländer. Landeshauptstadt ist die Stadt Saarbrücken, die sich im Süden des Landes befindet (§ 2 Abs. 4 KSVG – Kommunalselbstverwaltungsgesetz des Saarlandes).

 

1.2. Demografische Grundlagen

Mit einer Bevölkerungsdichte von 391,5 Einwohnerinnen und Einwohnern pro km² ist das Saarland ein relativ dicht besiedeltes Bundesland. Nach den jetzt vorliegenden Ergebnissen aus dem Zensus 2022 lebten zum Stichtag 15.05.2022 im Saarland 1.006.870 Menschen. Im Vergleich zum letzten Zensus 2011 hat sich damit die Bevölkerungszahl um 7.247 Personen erhöht, was einer Zunahme von 0,7 % entspricht. Seit 1996 (1.084.184 Einwohner/-innen) ist eine negative Bevölkerungsentwicklung zu verzeichnen, die ab dem Jahr 2016 durch die „Flüchtlingskrise“ und die damit verbundene Zuwanderungsbewegung gebremst wurde. 

 

Tab. 1: Grundlagendaten zum Bundesland
Tab. 1: Grundlagendaten zum Bundesland

 

1.3. Staatliche Untergliederung

Das Saarland gliedert sich in die fünf Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, Saarpfalz-Kreis und den Landkreis St. Wendel sowie den Regionalverband Saarbrücken. Derzeit existieren weder kreisfreie Städte noch Regierungsbezirke. Seit der Gebiets- und Verwaltungsreform 1974 gibt es im Saarland 52 Gemeinden, davon sind 17 Städte und 35 sonstige Gemeinden. Zu den 17 Städten gehören auch sechs Kreisstädte. Neben der Landeshauptstadt Saarbrücken sind dies die Städte Homburg, Merzig, Neunkirchen (Saar), Saarlouis und St. Wendel sowie die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen. Die Mittelstädte und die Landeshauptstadt Saarbrücken übernehmen im Saarland teilweise oder in Gänze die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Bundeszentrale für politische Bildung 2024). Die Mittelstädte erfüllen dabei nach dem KSVG neben ihren eigenen gemeindlichen Aufgaben auch staatliche Aufgaben, die ihnen von den Landkreisen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung übertragen werden können (§ 7 KSVG). Die Rechtsstellung als Mittelstadt wird von der Landesregierung auf Antrag verliehen, wenn die Stadt mehr als 30.000 Einwohner/-innen hat und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung ist (§ 7 KSVG). 

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 des Landesorganisationsgesetzes Saarland (LOG) werden die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere Verwaltungsbehörden tätig. In der Landeshauptstadt und in den Mittelstädten erfüllen die Oberbürgermeister gem. § 8 Abs. 2 S. 2 LOG die ihnen übertragenen Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Die Landeshauptstadt Saarbrücken bildet als einzige Stadt im Saarland ein Oberzentrum. Weitere zentralörtliche Stufen stellen die Mittelzentren Blieskastel, Dillingen (Saar), Homburg, Lebach, Merzig, Neunkirchen (Saar), Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel, Völklingen und Wadern dar. Als Grundzentren sind die übrigen Stadt-/Gemeindebezirke mit den dazugehörigen Stadt-/Gemeindeteilen als Nahbereiche (näher dazu Kapitel 2.3) festgelegt. Eine Besonderheit stellt der Regionalverband Saarbrücken dar. Dabei handelt es sich um einen Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft (§ 194 Abs. 3 KSVG) mit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in Organisation und Aufgabenstellung landkreisähnlichen Merkmalen [2]. Dem Regionalverband gehören neben der Landeshauptstadt Saarbrücken die Städte Friedrichsthal, Sulzbach, Völklingen und Püttlingen sowie die Gemeinden Heusweiler, Riegelsberg, Quierschied, Kleinblittersdorf und Großrosseln an (§ 51 Abs. 1 S. 1 NGG) [3].

 

[1] Ausführlicher zur Geschichte des Saarlandes vgl. Gröpl, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, Landesrecht Saarland, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 1 ff.

[2] LT-Drs. 13/1403, S. 80.

[3] Wohlfarth, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, Landesrecht Saarland, 4. Aufl. 2023, § 3 Rn. 228.

 

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2 Landesplanung

2.1. Zuständiges Ressort

Zuständig für die Landesplanung ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes als Oberste Landesplanungsbehörde mit Sitz in Saarbrücken. Diese Zuständigkeit ist seit 2017 gegeben, nachdem das Referat Landesplanung vom Umweltressort in das Innen- und Bauressort gewechselt ist [4]. Organisatorisch ist das Referat „Landesplanung, Bauleitplanung“ (OBB 11) der Obersten Landesbaubehörde (OBB) und dort der Abteilung „Landes- und Stadtentwicklung, Bauaufsicht und Wohnungswesen“ (OBB 1) zugeordnet. Durch die enge Verzahnung mit der Städtebauförderung sowie der Obersten Bauaufsicht werden Synergieeffekte geschaffen, die dem gesamten Planungsprozess im Saarland zugutekommen. Der Landesplanungsbehörde obliegt die Aufstellung des landesweiten Raumordnungsplans, mithin dem Landesentwicklungsplan (i. F.: LEP). Die Landesplanung im Saarland übernimmt zugleich die Aufgaben der Regionalplanung, die als eigenständige Planungsebene nicht existiert (s. § 13 Abs. 1 S. 3 ROG).

 

2.2. Rechtliche Grundlagen 

Die rechtlichen Grundlagen für die Aufstellung des Landesentwicklungsplans bilden das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und das Saarländische Landesplanungsgesetz (SLPG). Da die Vorschriften des SLPG nicht aktuell und in Bereichen nicht konsistent mit der Organisation der saarländischen Landesregierung sind, wird zurzeit an der Novellierung gearbeitet. Vorgesehen ist die Änderung im ersten Halbjahr 2025. Die Leitvorstellungen des ROG in § 1 Abs. 2 werden durch das Saarländische Landesplanungsgesetz aufgegriffen und ergänzt. Leitvorstellung der Landesplanung gem. § 1 Abs. 2 SLPG und § 1 Abs. 2 ROG ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Dazu gehört übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 ROG gem. § 1 Abs. 2 SLPG, dass die Landesplanung die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringen und zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen soll. Ergänzend dazu wird für das Saarland als weitere Leitvorstellung in § 1 Abs. 2 SLPG hervorgehoben, dass die Landesplanung einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren leisten soll. Dies entspricht grundsätzlich den bundesgesetzlich in § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG festgelegten Grundsätzen der Raumordnung, soweit es die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen anbelangt, wenngleich in § 1 Abs. 2 SLPG die Vermeidung von Gesundheitsgefahren – anders als in § 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 8, 9 ROG – umfassender, nicht nur auf den vorbeugenden Hochwasserschutz, den Schutz vor Lärm und die Luftreinhaltung bezogen ist. In § 1 Abs. 2 SLPG ist zusätzlich als landesgesetzliche Leitvorstellung hervorgehoben, dass die Landesplanung einen Beitrag zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit leisten soll.

 

2.3. Formelle Instrumente der Landesplanung (Landesentwicklungsplan) 

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf erläuternde Aussagen zur Landesplanung des Saarlandes. Auf die in der bundesweiten Darstellung bereits beschriebenen formellen Instrumente (Erfordernisse der Raumordnung etc.) und Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Zielabweichungsverfahren und Raumordnerische Untersagung) wird hier nicht näher eingegangen. Das wichtigste verbindliche Instrument der Landesplanung des Saarlandes ist der landesweite Raumordnungsplan gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ROG, der im Saarland als Landesentwicklungsplan bezeichnet wird (vgl. § 3 SLPG). Der Landesentwicklungsplan hat als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Plan die Aufgabe, die vielfältigen Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter Abwägung überörtlicher Gesichtspunkte zu koordinieren und zu sichern. 

Der Landesentwicklungsplan wird von der Obersten Landesplanungsbehörde [5] im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens – das auch grenzüberschreitend angelegt ist (s. § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SLPG) – erarbeitet. Hierbei werden die Partner der Großregion im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung um Stellungnahme gebeten und deren Anregungen fließen dann im Rahmen der Abwägung in den Landesentwicklungsplan ein. Während den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit zur Mitwirkung an der Ausarbeitung des Entwurfs zu geben ist, ist auch der Rat für Nachhaltigkeit anzuhören (§ 3 Abs. 4 SLPG). Nachdem der von der Landesregierung gebilligte Planentwurf, seine Begründung und der Umweltbericht den in § 3 Abs. 5 S. 2 SLPG genannten Stellen zur Stellungnahme zugeleitet und außerdem ausgelegt wurde, wird der Landesentwicklungsplan nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme für den Landtag von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen (§ 3 Abs. 8 SLPG). 

Der Plan wird für das gesamte Landesgebiet aufgestellt und enthält Ziele und Grundsätze der Landesplanung zur angestrebten Siedlungs- und Freiraumstruktur sowie zur Sicherung von Standortbereichen und Trassen für Infrastruktur. Die Ziele der Landesplanung sind von den nachfolgenden Planungsebenen und sonstigen öffentlichen Planungsträgern zu beachten. Der Plan besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen. Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan wurde in zwei sachlichen Teilabschnitten erlassen: dem Teilabschnitt „Umwelt“ (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) von 2004 und dem Teilabschnitt „Siedlung“ von 2006. Der LEP, Teilabschnitt „Umwelt“ trifft vorrangig Festlegungen zu 

  • dem angestrebten Schutz der freien Landschaft und der Naturgüter, 
  • der angestrebten räumlichen Verteilung der Flächennutzungen, wie z. B. Gewerbe, Windenergie und Landwirtschaft, 
  • der angestrebten räumlichen Verteilung der punktuellen Infrastruktur, wie z. B. für Rohstoffwirtschaft, Tourismus und Luftverkehr sowie 
  • der angestrebten räumlichen Verteilung der Verkehrsinfrastruktur

Mit der 1. Änderung des LEP, Teilabschnitt „Umwelt“ zur Aufhebung der landesplanerischen Ausschlusswirkung der Vorranggebiete für Windenergie (2011) reagierte die Landesplanung auf die Herausforderungen der Energiewende. Diese Änderung schaffte die planungsrechtlichen Voraussetzungen, um die Windenergie auch außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie auszubauen. Der LEP, Teilabschnitt „Siedlung“ trifft vorrangig Festlegungen, die die Siedlungsentwicklung unmittelbar oder mittelbar zum Planungsgegenstand haben. Wesentliche Inhalte sind:

  • die Festlegung von Zentralen Orten unterschiedlicher Stufen,
  • die Festlegung von raumordnerischen Siedlungsachsen, 
  • die Festlegung von Raumkategorien, 
  • die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Wohnsiedlungstätigkeit, 
  • die Festlegung von Zielgrößen für den Wohnungsbedarf sowie 
  • die Festlegung von Zielen und Grundsätzen zum großflächigen Einzelhandel. 

Aufgrund teilweise erheblich veränderter Rahmenbedingungen, wie z. B. demografischer Wandel, Klimawandel und Energiewende, befindet sich der Landesentwicklungsplan aktuell (2025) in der Phase der Neuaufstellung. Dabei ist beabsichtigt, die beiden Teilabschnitte in einem Planwerk zusammenzuführen. Künftig wird es also nur noch einen Landesentwicklungsplan geben, in dem die Teilabschnitte „Umwelt“ und „Siedlung“ sowohl vereint als auch erheblich aktualisiert werden sollen. Der hierdurch neu geschaffene Landesentwicklungsplan Saarland 2030 trägt als strategisches Lenkungs- und Koordinierungsinstrument den aktuellen Herausforderungen des demografischen Wandels, des Klimawandels, der Energiewende sowie den immensen finanziellen Herausforderungen der Kommunen und des Landes in Bezug auf ihre räumlichen Auswirkungen und Anforderungen an die Raumstruktur des Saarlandes Rechnung. Im Juli 2023 wurde der 1. Entwurf des Landesentwicklungsplanes Saarland 2030 in einem formellen Verfahren den Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit präsentiert. Dabei hat die Einbeziehung der Bürger/-innen in den Planungsprozess eine hohe Bedeutung, was sich daran zeigt, dass in der auf insgesamt vier Monate angelegten Beteiligungsphase zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden, Städten und Gemeinden sowie Behörden eingegangen sind. Diese werden derzeit ausgewertet, um sodann die privaten sowie öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Finalisierung und Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplanes als Rechtsverordnung sind für 2025 vorgesehen. Das Saarland befindet sich als Industrieland und in der Tradition als Kohle- und Stahlstandort derzeit in einer Phase erheblicher struktureller Transformationen und ist dadurch sowohl auf Landes(planungs)ebene als auch auf kommunaler Ebene mit einer angespannten Haushaltslage konfrontiert. Somit gehören die Erhaltung der Lebensqualität des Landes durch den Schutz natürlicher Ressourcen, ein adäquates Bildungs- und Kulturangebot sowie der Erhalt und Ausbau einer krisensicheren Infrastruktur zu den wesentlichen Zielsetzungen des Saarlandes, die der neue Landesentwicklungsplan lancieren und bewältigen muss. Gleichzeitig ergeben sich für das Saarland durch die Lage in der Grenzregion zu Luxemburg und Frankreich neue Entwicklungsmöglichkeiten im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Aufgrund seiner Lage und Zugehörigkeit zur Großregion Saar-Lor-Lux befindet sich das Saarland in der Nähe zum geografischen Mittelpunkt Europas. Aufgrund dieser geografischen Lage sind der Austausch mit den europäischen Nachbarn sowie die vielfältigen Vorteile für die Bürger/-innen hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Freizeitgestaltung prägend für die Region. Im Hinblick auf die (kommunale) Bauleitplanung (siehe dazu unter Kapitel 5.) soll der Landesentwicklungsplan Raumnutzungskonflikte lösen, die landesplanerischen Ziele der Raumentwicklung vorgeben und die kommunalen Entwicklungsvorstellungen einbinden. Leitplanken und gleichzeitig Spannungsfeld sind dabei folgende Punkte:

  • Die Landesplanung soll den Kommunen Entwicklungsoptionen eröffnen, darf sie aber gleichzeitig nicht durch zu detaillierte Vorgaben in ihren Entwicklungschancen einschränken.

  • Der LEP hat bereits eine hohe Zieldichte. Vor diesem Hintergrund muss insbesondere der Gefahr begegnet werden, dass die Landesplanung die Funktion kommunaler Flächennutzungsplanung übernimmt bzw. diese dominiert. 

  • Aufgrund der zentralisierten Entscheidungsstruktur der Landesplanung im Saarland wird auf der einen Seite eine hohe Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit gewährleistet. Dem steht jedoch auf der anderen Seite eine geringere regionale Verantwortung der Gebietskörperschaften gegenüber. 

     

2.4 Informelle Instrumente der Landesplanung 

Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung werden im Saarland nicht eingesetzt.

 

[4] § 2 Abs. 1 SLPG aus dem Jahr 2010 wurde bislang nicht angepasst, dort heißt es immer noch „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“.

[5] Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes, abweichend von § 2 SLPG. Das Saarländische Landesplanungsgesetz wird 2024/2025 überarbeitet. Es sollen redaktionelle Anpassungen an das in den letzten Jahren mehrfach geänderte Raumordnungsgesetz vorgenommen werden. 

 

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3 Regionalplanung 

Die Besonderheit des Saarlandes als kleinstes Flächenland besteht darin, dass der Verwaltungsaufbau hier keine Mittelinstanz kennt und es daher auch keine selbstständige Regionalplanung gibt (§ 13 Abs. 1 S. 3 ROG). Somit übernimmt die Landesplanung auch die Aufgabe der Regionalplanung. Dieser der Größe des Landes angemessene Verwaltungsaufbau bedeutet für die Raumordnung, dass sie in ihrer planerischen Ausformung nur auf der Landesebene, und zwar in einer einzigen Behörde, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, angesiedelt ist. Durch das Fehlen der kommunalen Verwaltungszusammenschlüsse, wie bei den Regionalplanungen anderer Bundesländer, ist die Raumordnung im Saarland mithin auf einer Ebene zusammengefasst und eine rein staatliche Aufgabe. Die Festlegung von Zielen und Grundsätzen auf Landesebene kann ausreichend konkret erfolgen. 

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4 Grenzüberschreitende Raumplanung (bundesländer- oder staatenübergreifende Planung) 

Die grenzüberschreitende Raumplanung wird durch die territoriale Lage des Saarlandes im sogenannten Dreiländereck Deutschland, Luxemburg und Frankreich bestimmt; sie findet überwiegend im Bereich der Großregion Saar-Lor-Lux statt. 

Abbildung 1: Darstellung Grenzüberschreitende Raumplanung und Entwicklung  Das Schaubild zeigt das Handeln auf nationaler im Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen und internationaler Ebene in der Großregion.
Abb. 1: Wichtigste grenzüberschreitende Projekte

 

4.1. Grundlegende Regelungen/Staatsverträge 

Grundlage der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Raumplanung sind gemeinsame Erklärungen der Partner, die u. a. auf dem Gipfel der Großregion Saar-Lor-Lux verabschiedet und dann durch Vereinbarungen in Arbeitsgruppen umgesetzt werden.

Solche Vereinbarungen bilden auch die Grundlage für die Erarbeitung des Raumentwicklungskonzepts für die Großregion, die Arbeiten des Geografischen Informationssystems der Großregion sowie des Entwicklungskonzepts Oberes Moseltal (EOM). Gemeinsam mit allen Bundesländern sowie dem Bund ist das Saarland Vertragspartner des am 1. April 2010 in Kraft getretenen und am 13. Dezember 2019 neugefassten IT-Staatsvertrags über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern. Zu den Aufgaben des IT-Planungsrates zählt unter anderem der Beschluss fachunabhängiger und fachübergreifender IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards. Zu diesem Zweck engagiert sich das Saarland in der AG E-Government. Der bereits für die Bauleitplanung existierende Standard XPlanung wurde im Rahmen der AG an die Vorgaben der Raumordnung angepasst und weiterentwickelt. Die saarländische Landesplanung wird diese Vorgabe durch die XPlanung-konforme Bereitstellung des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Landesentwicklungsplanes erfüllen. 

 

4.2. Staatenübergreifende Raumordnung und Raumentwicklung

Für das Saarland endet die Raumordnung und Landesplanung nicht an der eigenen Landesgrenze. Die Bürger/-innen sind heute mobiler und die Wirtschaft in der EU ist, insbesondere in den Grenzregionen, stark verflochten. Deshalb hat sich das Saarland mit Rheinland-Pfalz, dem Großherzogtum Luxemburg, den französischen Departements Meurthe-et-Moselle, Meuse und Moselle sowie der Région Grand Est, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und der Wallonie zur sog. „Großregion“ zusammengeschlossen. Mit einer Fläche von ca. 65.401 km², 11,8 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern und täglich 230.000 Grenzgängern ist die Großregion die größte Grenzgängerregion Europas (Groß – Grande Region 2024: Die Großregion in Zahlen).

 

Abbildung 2: Funktionale Räume der Großregion  Karte mit dem Gebiet der Großregion und die Lage der drei grenzüberschreitenden funktionalen Räume darin.
Abb. 2: Funktionale Räume der Großregion, GIS-GR: thematische Karten, Raumplanung, grenzüberschreitende funktionale Räume

 

Trotz aller kulturellen, sprachlichen und historischen Gemeinsamkeiten der verschiedenen Partner in der Großregion gibt es teilweise deutliche Unterschiede in der wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung. Um dem Rechnung zu tragen, wurde die Zusammenarbeit der Partner in der Großregion in etlichen Bereichen intensiviert und durch verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen aktiviert. Die interregionale politische Zusammenarbeit erfolgt vor allem über den Gipfel der Exekutive der Großregion, den Wirtschafts- und Sozialausschuss der Großregion (WSAGR), den Interregionalen Parlamentarierrat (IPR) und den Koordinierungsausschuss für Raumentwicklung (KARE). Die seit 2009 regelmäßig stattfindenden Fachministertreffen im Bereich der Raumplanung haben das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser zu organisieren, um dadurch ihre langfristige operationelle Kohärenz und optimale strukturelle Funktionsweise zu gewährleisten. Zu den von den Fachministern beschlossenen Leitzielen gehören 

  • eine wettbewerbsfähigere und innovative Großregion, 
  • eine erhöhte Lebensqualität durch Anpassung an den Wandel (in den Bereichen Klimaschutz, Umwelt, Energie, Bevölkerungsentwicklung, Wirtschaft und Soziales, Digitales, Ernährung) und Sicherung eines echten sozialen und territorialen Zusammenhalts, 
  • ein grenzüberschreitender und gemeinsamer Arbeitsmarkt, der auf gemeinsamen Ausbildungszweigen beruht, 
  • die Entwicklung einer polyzentrischen Metropolregion unter Nutzung einer emissionsarmen Mobilität und Konnektivität, 
  • ein langfristiger Orientierungs- und Koordinierungsrahmen als Teil einer Mehrebenenlogik und
  • die Verpflichtung, die Logik von funktionalen Räumen zu berücksichtigen und die grenzüberschreitende Kooperation in der Raumentwicklung auf die drei Ebenen herunterzubrechen, die als Bestandteil der Vision beschlossen wurden, auf der Ebene der Großregion als Ganzes, auf der Ebene des zentralen Metropolraums um Luxemburg und in den unmittelbaren Grenzgebieten [6].

 

4.3. Projekte in der Großregion 

  • Entwicklungskonzept Oberes Moseltal (EOM)

Das grenzüberschreitende Raumentwicklungskonzept Oberes Moseltal (EOM) stellt ein regionales Handlungsprogramm dar, welches den Bestrebungen der Großregion zur Entwicklung hin zu einer grenzüberschreitenden polyzentrischen Metropolregion (GPMR) Rechnung tragen soll. Geografisch ist das Projekt im Länderdreieck zwischen Luxemburg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland angesiedelt. An der Erarbeitung des EOM sind die für die Landesplanungen zuständigen Ministerien von Luxemburg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland beteiligt. Die Abgrenzung des Projektgebiets (siehe Abb. 2) beruht auf den Ergebnissen einer Vorstudie des Modellvorhabens der Raumordnung (MORO) zur Entwicklung der Flusslandschaft des Moseltals, welche durch das BBSR initiiert und 2018 abgeschlossen wurde. Dieses umfasst dabei den Bereich des deutsch-luxemburgischen Grenzgebiets zwischen Trier/Grevenmacher und Schengen/Perl. Das EOM ist als handlungsorientiertes Entwicklungskonzept konstituiert und hat seine Schwerpunkte in den folgenden Handlungsfeldern: 

  • Raumordnung, Siedlungsstruktur und Daseinsvorsorge 
  • Wirtschaft und Energie 
  • Mobilität 
  • Natur und Landschaft und Kulturlandschaft 

Innerhalb dieser Handlungsfelder werden Maßnahmen zur Stärkung grenzüberschreitender Kooperationen und Synergien entwickelt, welche stets vor dem Hintergrund der bestehenden grenzüberschreitenden Verflechtungen betrachtet werden, um so die vorherrschende Dynamik in der gesamten Region besser beurteilen zu können. Essenzielle Bausteine sind außerdem der Dialog und die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren vor Ort, wie beispielsweise den lokalen Aktionsgruppen der betroffenen LEADER-Regionen oder den Kommunen der jeweiligen Region, sowie eine Abstimmung mit bereits bestehenden Projekten vor Ort, um neue Impulse zu setzen (EOM, Ausgangspunkt und Ziele)

 

Abbildung 3: Projektgebiet EOM  Karte mit der Lage des Projektgebietes EOM im Dreiländereck von Luxemburg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland
Abbildung 3: Projektgebiet EOM

 

  • Grenzüberschreitendes Agglomerationskonzept Eurodistrict SaarMoselle „PRISMA“

Der Regionalverband Saarbrücken war Projektkoordinator eines deutsch-französischen Projekts im Rahmen des Forschungsfelds „Modellvorhaben der Raumordnung (MORO)“ des BWSB/BBSR. Im Rahmen dieses Programms wurden raumordnerische Handlungsansätze praktisch erprobt und wissenschaftlich begleitet. Dies geschah an einem konkreten Planungsthema, welches vor Ort mit den Partnern in der Region behandelt wurde. Ziel des grenzüberschreitenden MORO war es, im Rahmen eines Planspiels Wege aufzuzeigen, wie die territoriale Entwicklung von Grenzregionen über die nationalen Planungsträger eine größere Verbindlichkeit erreichen kann. Es sollten ein Pflichtenheft und eine Prozessstruktur für ein grenzüberschreitendes Regionalentwicklungskonzept bzw. eine gemeinsame Planungsstrategie im Sinne eines Agglomerationskonzepts für das Gebiet des Eurodistricts SaarMoselle erarbeitet werden. Die Idee hinter dem Projekt war, sich von formalen Vorgaben zu lösen und relativ frei und visionär ein grenzüberschreitendes Konzept samt verbindlichen Umsetzungsmechanismen für einen zusammenhängenden Raum zu schaffen. Ende März 2022 fand ein regionsübergreifender Workshop statt, bei dem die Teilnehmer/-innen die allgemeingültigen Ergebnisthesen diskutierten, welche seit 2023 auch in einem Abschlussbericht veröffentlicht sind. 

Die erfolgreiche Arbeit soll im Funktionalen Raum „Eurodistrict Saarmoselle“ unter dem Projektnamen „PRISMA“ fortgesetzt werden. 

 

  • Raumentwicklungskonzept der Großregion (REK-GR)

Das Interreg-Projekt REK-GR, das im Rahmen des Programms Interreg V A Großregion durchgeführt wurde, hatte zum Ziel, ein von allen Akteuren der Großregion getragenes Raumentwicklungsschema zu erarbeiten. Die Herausforderungen und Chancen, die sich aus den sozioökonomischen Entwicklungen sowie aus der Definition einer integrierten polyzentrischen und grenzüberschreitenden Strategie ergeben, wurden herausgearbeitet. Die Partner arbeiteten vier Jahre (2018–2021) zusammen und legten dabei den Fokus auf eine Steigerung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit der Großregion. Als konkrete Maßnahme erfolgte der Aufbau einer gemeinsamen Wissensbasis und eines gemeinsamen Verständnisses, wobei folgende vier Themenhefte erstellt wurden: „Demografische Dynamik“, „Mobilität“, „Wirtschaftliche Entwicklung“ sowie „Umwelt und Energie“. Weiter wurde ein Querschnittsheft zu der Thematik „Aneignung der Raumanalyse und Formulierung bereichsübergreifender Aufgaben“ erarbeitet. Als weitere Maßnahme wurde eine Vision (Raumentwicklungskonzept) für das Zukunftsbild der Großregion erarbeitet, die folgende Leitlinien beinhaltet: 

  1. eine wettbewerbsfähigere und innovative Großregion;
  2. Lebensqualität durch Anpassung an den Wandel (in den Bereichen Klimaschutz, Umwelt, Energie, Bevölkerungsentwicklung, Wirtschaft und Soziales, Digitales, Ernährung) und Sicherung eines echten sozialen und territorialen Zusammenhalts;
  3. ein grenzüberschreitender und gemeinsamer Arbeitsmarkt, der auf gemeinsamen Ausbildungszweigen beruht;
  4. Entwicklung einer polyzentrischen Metropolregion unter Nutzung einer emissionsarmen Mobilität und Konnektivität;
  5. ein langfristiger Orientierungs- und Koordinierungsrahmen als Teil einer Mehrebenenlogik. 

 

4.4 Länderübergreifende Raumordnung und Raumentwicklung 

  • Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen IMeG 

Der Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen vertritt seit der Gründung 2011 die Interessen seiner Mitglieder, die allesamt über eine langjährige Erfahrung in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verfügen. Gemeinsam setzen sie sich für die Belange der Metropolitanen Grenzregionen ein (IMeG 2012: Positionsbestimmung des IMeG). Gründungsmitglieder waren das Saarland als Teil der Großregion, die Regionalverbände Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein, Hochrhein-Bodensee und Bodensee-Oberschwaben aus der Trinationalen Metropolregion Oberrhein und der Bodenseeregion. Nachdem Rheinland-Pfalz 2014 der Partnerschaft beigetreten ist, folgte der Zweckverband Region Aachen im Jahr 2016. Im IMeG-Lenkungskreis werden vor allem Veröffentlichungen und Stellungnahmen vorbereitet und verabschiedet. So wurden etwa in einem intensiven Austausch die grenzraumspezifischen Herausforderungen während der pandemischen Lage zusammengetragen und erste Lehren daraus im Positionspapier „Grenzregionen und Pandemie“ (IMeG 2022) dargestellt. Das Positionspapier wurde im Rahmen der Grenzraumakademie im April 2023 in Berlin diskutiert. Zuletzt wurde gemeinsam ein Beitrag zur grenzüberschreitenden Erreichbarkeit von Flughäfen erarbeitet.

Abbildung 4: Initiativkreis Metropolitane Grenzregionen  Die Abbildung zeigt die geographische Lage der Mitglieder  an den westlichen und südwestlichen Grenzen der Bundesrepublik
Abb. 4: Mitglieder des Initiativkreises

 

[6] Vgl.: 6. Fachministerkonferenz Raumentwicklung der Großregion: BESCHLUSS. Eine grenzüberschreitende Zukunftsvision für die Großregion, 16.01.2020, Luxemburg.


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5 Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung 

Die unterste räumliche Planungsebene stellt die gemeindliche Bauleitplanung dar, die sich in den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan; etwa im Maßstab M 1:10.000) sowie den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan; im Maßstab entsprechend des Geltungsbereichsumfangs etwa M 1:500 bis M 1:2.000) unterscheiden lässt. Träger der Bauleitplanung sind im Saarland der Regionalverband Saarbrücken für die zehn regionalverbandsangehörigen Kommunen einschließlich der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie die 42 Kommunen außerhalb des Regionalverbandes. 

Eine Besonderheit im Bereich „Erneuerbare Energien“ stellt die Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) im Saarland dar. Hierzu findet sich auf der Homepage des saarländischen Wirtschaftsministeriums folgende Stellungnahme: „Mit dem am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen WindBG werden den Ländern verbindliche quantitative Flächenziele (sog. Flächenbeitragswerte) für die Windenergienutzung an Land vorgegeben. Für das Saarland gilt gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage Spalte 1 und 2 WindBG ein bis 31. Dezember 2027 zu erreichender Flächenbeitragswert von 1,1 % der Landesfläche als Zwischenziel sowie ein bis 31. Dezember 2032 zu erreichender Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche. Das Saarland beabsichtigt, seine Verpflichtung deutlich schneller zu erfüllen und insgesamt 2,0 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2030 nach Maßgabe des Energiefahrplans für das Saarland 2030 auszuweisen. 

Grundlage für diese Flächenausweisungen ist eine gemeindeweise Potenzialbetrachtung nach Vorbild der Bundesstudie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, jedoch in Ergänzung beziehungsweise auch begründeter Abweichung und weiterer Vertiefung der Voraussetzungen im Saarland. Hierzu wurde eine neue landesweite Flächenpotenzialstudie durch einen externen Auftragnehmer durchgeführt“ (Homepage des saarländischen Wirtschaftsministeriums). Die Umsetzung des WindBG erfolgt durch das Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz – SFZG), nach dem die kommunalen Planungsträger in § 4 verpflichtet werden, den prozentualen Anteil der Fläche ihres Planungsraums für Windenergie an Land auszuweisen [7].

[7] Gesetz Nr. 2141 zur Förderung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen im Saarland vom 12. Juni 2024

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6 Downloadbereich 

  • Grenzüberschreitendes Agglomerationskonzept Eurodistrict SaarMoselle „PRISMA“: 
    https://www.saarmoselle.org/de/agglomerationskonzept 

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7 Nachweise 

7.1 Rechtsquellen 

7.2 Literatur 

7.3 Bildquellen

Autorin / Autor

Sandra Koch-Wagner, Dipl. Ing. (FH), DBA (Swiss School of Management), Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes. 

Christoph Plate, M. Iur., Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster (ZIR); Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht (IfEUS), Universität Greifswald.  

 

 

Zusammenfassung

Das Länderprofil für das Saarland ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt. 

Zitierhinweis

Sandra Koch-Wagner; Christoph Plate (2025): Länderprofil Saarland . Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/4mye-j587 (date of access).
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