Länderprofil Bremen
1 Übersicht und (geographische) Fakten
„Freie Hansestadt Bremen“ ist die offizielle Bezeichnung des Landes Bremen (Art. 64 Abs. 1 BremVerf), das mit einer Fläche von knapp 42.000 ha das kleinste Bundesland ist. Die Freie Hansestadt Bremen liegt im Nordwesten Deutschlands. Sie besteht aus den beiden Städten Bremen (ca. 32.600 ha) und Bremerhaven (ca. 9.400 ha) und ist somit der einzige „Zwei-Städte-Staat“ Deutschlands. Die Städte werden in der bremischen Landesverfassung auch als „Stadtgemeinden“ und „Gemeinden“ bezeichnet.
Die Seestadt Bremerhaven liegt an der Mündung der Weser in die Nordsee und ist ca. 55 km Luftlinie von der weseraufwärts gelegenen Innenstadt der Stadt Bremen entfernt. Zur Stadt Bremen gehört eine Exklave – räumlich eine Einheit mit der Stadt Bremerhaven –, das stadtbremische Überseehafengebiet. Beide Städte sind vom Land Niedersachsen umgeben.
Die Struktur der Freien Hansestadt Bremen mit der Exklave des stadtbremischen Überseehafengebietes geht auf das Jahr 1827 zurück, als die Freie Hansestadt Bremen wegen der Versandung der Weser vom Königreich Hannover Land an der Wesermündung zum Bau eines Hafens erwarb. Dieses Gebiet wurde Bremerhaven genannt. 1938 wurde das Gebiet mit Ausnahme des engeren Überseehafens zunächst in die zur preußischen Provinz Hannover gehörende Stadt Wesermünde eingegliedert.
Die Gründung der Freien Hansestadt Bremen in ihrer heutigen Form erfolgte mit der Neukonstitution 1947 unter Einbeziehung der Stadt Wesermünde, die in Bremerhaven umbenannt wurde (Sommer 2008). Eine größere Veränderung am Landesgebiet erfolgte zum 1.1.2010 mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Brem.GBl. 2009: 485), durch den die bisher südlich von Bremerhaven gelegene Luneplate mit knapp 1.500 ha als 24. Ortsteil in den Bremerhavener Stadtteil Fischereihafen eingegliedert wurde. Die Lage an der Küste und an der Weser ist prägend für das Land Bremen, allerdings hat es keinen „zu beplanenden“ Anteil am Küstenmeer.
Aufgrund seiner topographischen Lage ist das Land Bremen in vielfältiger Weise sowohl von den Auswirkungen von Hochwasser als auch von Sturmfluten betroffen. Bei einem zeitgleichen Auftreten von Sturmflut und Binnenhochwasser ergibt sich eine besondere Bedrohungslage für Bremen. Rund 86 % der Fläche des Landes Bremen sind potenziell hochwassergefährdet. Innerhalb dieser gefährdeten Gebiete leben rund 535.000 Menschen. Planungen und Maßnahmen für den Hochwasserschutz und insbesondere den Küstenschutz haben deshalb von jeher eine existenzielle Bedeutung für das Land Bremen (SUKW 2024). Die Städte Bremen und Bremerhaven haben eine oberzentrale Bedeutung auch für das niedersächsische Umland.
Das Land Bremen hat aktuell ca. 685.000 EW (31.12.2022). Die Stadt Bremen hat knapp 570.000 EW in einer Stadtregion mit knapp 1,2 Mio. EW und Bremerhaven gut 115.000 EW in einer Stadtregion mit 285.000 EW, Stadtregion hier in Abgrenzung der Großstadtregion des BBSR. Die Bevölkerungszahl im Land Bremen hat sich seit Mitte der 1990er Jahre bis 2010 nur wenig verändert. Bremerhaven hatte insgesamt einen Rückgang zu verzeichnen, während die Stadt Bremen ab Anfang der 2000er Jahre einen leichten Anstieg erlebte. Ein stärkerer Anstieg war ab den 2010er Jahren – und wie in Deutschland insgesamt – insbesondere 2015/2016 durch den Zuzug von Geflüchteten zu verzeichnen. Im pandemiegeprägten Jahr 2020 ging die Bevölkerung in beiden Städten zurück und stieg 2022 wieder an (Stala 2021).
Die Städte Bremen und Bremerhaven bilden jede für sich eine Gemeinde des bremischen Staates (Art. 143 Abs. 1 BremVerf). Darüber hinaus existiert formal ein aus den Städten Bremen und Bremerhaven zusammengesetzter Gemeindeverband höherer Ordnung (Art. 143 Abs. 2 BremVerf), der allerdings bisher keine eigenständige Bedeutung erlangt hat (vgl. Schefold 2016). Gleichwohl wird in Bremen – anders als in Berlin und Hamburg – zwischen staatlicher und gemeindlicher Tätigkeit differenziert. Mittelbehörden der unmittelbaren Landesverwaltung existieren im Land Bremen nicht.
Die Städte Bremen und Bremerhaven sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 144 S. 1 BremVerf), denen im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 144 S. 2 BremVerf) jeweils die Befugnis zur Bauleitplanung zusteht (vgl. Külpmann 2021). In der Stadt Bremen werden zudem als Ortsbeiräte bezeichnete Bezirksvertretungen (Art. 145 Abs. 2 BremVerf) gewählt, denen Beteiligungs-, Informations- und Vorschlagsrechte eingeräumt sind. Die Entscheidungszuständigkeiten liegen in der Stadtgemeinde Bremen bei der Stadtbürgerschaft und beim Senat (Art. 148 Abs. 1 S. 1 BremVerf), die insoweit eine Doppelfunktion als Staats- und Kommunalorgane wahrnehmen; die für den Bereich der Stadt Bremerhaven gewählten Vertreter der Bürgerschaft des Landes Bremen (Landesparlament) gehören der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen nicht an (Art. 148 Abs. 1 S. 3 BremVerf). Anders als die Stadt Bremen hat sich die Stadt Bremerhaven auf Grundlage des Art. 145 Abs. 1 S. 1 BremVerf eine gesonderte Kommunalverfassung gegeben, in der die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat als Organe der Stadt Bremerhaven benannt werden (§ 5 VerfBrhv).
2 Landesplanung
2.1 Zuständiges Ressort
Die Landesplanung ressortiert im Land Bremen gemäß § 4 Abs. 1 des Bremischen Raumordnungsgesetzes (BremROG) vom 19.12.2023 (Brem.GBl. 2023: 613) bei dem/der Senator/in für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als Landesplanungsbehörde. Das Aufgabenspektrum der Landesplanungsbehörde umfasst neben der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des als „Landesraumordnungsplan Freie Hansestadt Bremen“ bezeichneten (§ 5 Abs. 1 BremROG) landesweiten Raumordnungsplans im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ROG
- die Überwachung und Durchführung des Landesraumordnungsplanes,
- die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
- die Entscheidung in Zielabweichungsverfahren,
- den Erlass raumordnungsrechtlicher Untersagungen und
- die Erstellung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung des Landesraumordnungsplans (§ 4 Abs. 2 BremROG).
2.2 Rechtliche Grundlagen
Das am 29.12.2023 in Kraft getretene Bremische Raumordnungsgesetz enthält – wie in anderen Bundesländern auch – im Wesentlichen organisations- und verfahrensrechtliche Ergänzungen des Bundesrechts. Darüber hinaus enthält es die nachhaltige Stärkung des Zusammenhaltes der Städte Bremen und Bremerhaven sowie eine Stärkung der regionalen Zusammenarbeit der Oberzentren Bremen und Bremerhaven mit dem niedersächsischen Umland als zusätzliche raumordnerische Leitvorstellungen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 3 BremROG).
Bei den in § 1 Abs. 1 BremROG angekündigten Abweichungen vom Raumordnungsrecht des Bundes handelt es sich nur im Falle des § 14 BremROG, der bei einer beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung eine Öffentlichkeitsbeteiligung für vollständig verzichtbar erklärt, um eine „echte“ Abweichungsgesetzgebung, die ihre Grundlage in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GG findet und gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG dem § 15 Abs. 3 S. 1 ROG vorgeht. Im Übrigen nutzt der bremische Landesgesetzgeber (nur) Gestaltungsspielräume aus, die ihm der Bundesgesetzgeber ohnehin ausdrücklich einräumt. So findet § 5 Abs. 2 BremROG, wonach abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ROG im Land Bremen keine Regionalpläne aufzustellen sind, seine Grundlage bereits unmittelbar in § 13 Abs. 1 S. 3 ROG, der u. a. für Bremen von vornherein die Nichtgeltung des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ROG anordnet.
2.3 Formelle Instrumente der Landesplanung
Die formellen Instrumente der Landesplanung ergeben sich zunächst einmal aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes als bundesweit unmittelbar geltendem Recht. Zentrales Instrument ist auch in Bremen der als Landesraumordnungsplan bezeichnete landesweite Raumordnungsplan. Da das Bremische Raumordnungsgesetz erst am 29.12.2023 in Kraft getreten ist und es eine hinreichende landesgesetzliche Grundlage für eine Raumordnungsplanung in Bremen zuvor auch nicht gegeben hat – entsprechend wurde ein „Landesraumordnungsprogramm“ aus dem Jahre 1981 vom Staatsgerichtshof des Landes Bremen für unwirksam erklärt (BremStGH, Urt. v. 22.08.1983 - St 1/82) –, existiert aktuell noch kein Landesraumordnungsplan.
Das Land Bremen hat sich entschieden, von der durch § 13 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ROG eingeräumten Option, einen Flächennutzungsplan die Funktion des landesweiten Raumordnungsplans übernehmen zu lassen, keinen Gebrauch zu machen. Dies findet seinen Hintergrund darin, dass zum einen die aktuellen Flächennutzungspläne der Städte Bremen und Bremerhaven den inhaltlichen Anforderungen an eine Raumordnung auf Landesebene nicht genügen und dass zum anderen die von der sog. Stadtstaatenklausel vorausgesetzte Identität von Staat und Kommune gerade nicht besteht (dazu auch Schoen/Grotefels 2021; Spannowsky 2020).
Das Verfahren der Landesraumordnungsplanung beginnt gemäß § 6 Abs. 1 BremROG mit der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht und endet mit der Verkündung des vom Senat als Rechtsverordnung beschlossenen Landesraumordnungsplans (§ 6 Abs. 8 S. 1 BremROG). Dazwischen liegen die durch §§ 8 - 10 ROG bundesrechtlich vorgegebenen Verfahrensschritte, welche durch das Bremische Raumordnungsgesetz u. a. dahingehend ausgestaltet werden, dass
- § 6 Abs. 2 BremROG eine abschließende Aufzählung der (möglicherweise) in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen enthält,
- § 6 Abs. 6 BremROG einen optionalen Erörterungstermin vorsieht, der in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenz oder als Kombination dieser Formate durchgeführt werden kann,
- der Bürgerschaft vor dem Beschluss des Raumordnungsplans durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (§ 6 Abs. 8 S. 2 BremROG),
- § 8 BremROG eine gesonderte Regelung zu Planänderungsverfahren enthält, die sich inhaltlich allerdings kaum von § 9 Abs. 5 ROG unterscheidet,
- das Fehlen der öffentlichen Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht (§ 6 Abs. 1 BremROG) die Wirksamkeit des Planes stets unberührt lässt (§ 9 Abs. 1 BremROG).
Die weiteren bundesrechtlich für die Landesplanung vorgesehenen Handlungsinstrumente, namentlich also das Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 10 Abs. 2 - Abs. 5 BremROG) und das Verfahren zur Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 12 ROG), stehen im Land Bremen ebenfalls zur Verfügung. Zudem hat sich das Land Bremen auf Basis des § 15 Abs. 7 ROG entschieden, eine Raumverträglichkeitsprüfung vorzusehen (§ 11 Abs. 1 S. 1 BremROG). Ergänzend zur Raumordnungsverordnung kommen dabei als Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung auch andere Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung in Betracht. Für das Verfahren gelten die §§ 15 und 16 ROG, die durch die §§ 11 - 14 BremROG konkretisiert und ergänzt werden. Hervorzuheben ist hier § 13 BremROG, der das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung als „Landesplanerische Feststellung“ tituliert und in § 13 Abs. 5 S. 1 BremROG ihre Wirkungen festlegt, die insoweit dem § 4 Abs. 1 S. 1 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG entsprechen.
Schließlich enthält das Bremische Raumordnungsgesetz – ähnlich wie in anderen Ländern – noch Regelungen zu einem Raumordnungskataster (§ 17 BremROG), zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 18 BremROG) sowie zur Durchsetzung des Anpassungsgebotes aus § 1 Abs. 4 BauGB durch die Landesplanungsbehörde (§ 19 BremROG).
3 Regionalplanung
Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 ROG gilt die die Länder grundsätzlich treffende Verpflichtung zur Aufstellung von Regionalplänen (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ROG) für die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht. Das Land Bremen hat daher zwar die theoretische Befugnis, eine Regionalplanung zu etablieren, jedoch stellt dies bundesgesetzlich nicht den Regelfall dar. Entsprechend hat sich das Land Bremen entschieden, keine zusätzliche Planungsebene in Gestalt der Regionalplanung einzuführen, da zum einen der Landesraumordnungsplan angesichts der vergleichsweise geringen Größe des Plangebietes schon eine hinreichende überörtliche Steuerungsfunktion erfüllt und zum anderen die Teilräume der Länder im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ROG wohl nur die Städte Bremen und Bremerhaven sein könnten, für die aber jeweils bereits ein Flächennutzungsplan zu erstellen ist (dazu auch Schoen/Grotefels 2021).
4 Grenzüberschreitende Raumplanung (bundesländer- oder staatenübergreifende Planung)
Die Städte Bremerhaven und Bremen sind vom Land Niedersachsen umgeben. Interkommunale und regionale Planung und Zusammenarbeit ist damit immer zwangsläufig grenzüberschreitend. Die heute bestehenden Formen der Zusammenarbeit und deren Entwicklungsperspektiven sind stark geprägt durch die vielfältige administrative Gliederung in den beiden Verflechtungsbereichen. Für die räumliche Planung ist dabei von besonderer Bedeutung, dass die Regionalplanungsräume in Niedersachsen nicht entsprechend den Verflechtungsbereichen zugeschnitten, sondern in der Regel mit den Landkreisen identisch sind, die in vielen Fällen auf mehrere Oberzentren ausgerichtet sind. An die Stadt Bremen grenzen direkt vier Landkreise als Träger der Regionalplanung und eine kreisfreie Stadt, die formal ebenfalls Trägerin der Regionalplanung ist. Diese liegen in den Bezirken dreier Ämter für regionale Landesentwicklung. An die Stadt Bremerhaven grenzen zwei Landkreise und zwei Ämter für regionale Landesentwicklung.
4.1 Grundlegende Regelungen / Staatsverträge in dem jeweiligen Bundesland
Die Länder Bremen und Niedersachsen haben 2009 einen Staatsvertrag zur grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung unterzeichnet (Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung vom 5.5.2009 [Brem.GBl. 2009: 377]). Ein Ziel des Staatsvertrags ist es, kommunal getragene Prozesse zur Entwicklung verbindlicher Formen der Zusammenarbeit in den beiden Ländergrenzen übergreifenden Verflechtungsbereichen auf Landesebene zu unterstützen, indem die Voraussetzungen für die Aufnahme von Regelungen in die Raumordnungsplanung geschaffen und vertragliche Vereinbarungen getroffen werden sowie auf die Aufnahme gemeinsam erarbeiteter regionaler Zielsetzungen in die Planungen der Kreise und kreisfreien Städte hingewirkt wird. Ein weiteres Ziel ist die verbesserte strukturelle Zusammenarbeit in den Stadtregionen. So anerkennt der Staatsvertrag im formalen raumordnungsrechtlichen Sinne die oberzentralen Funktionen von Bremen und Bremerhaven für die niedersächsischen Gebietskörperschaften im jeweiligen Verflechtungsbereich. Dieser Bedarf war entstanden durch einen Beschluss des OVG Niedersachsen aus dem Jahr 2005, in dem der Stadt Bremen das Recht, sich auf die oberzentrale Funktion im grenzüberschreitenden Verhältnis zu berufen, nicht zuerkannt worden war (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2005 – 1 ME 172/05).
4.2 Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Landesebene und auf regionaler Ebene
Im Bereich der Regionalentwicklung arbeiten das Land Bremen und die beiden Städte Bremen und Bremerhaven sektorübergreifend mit den niedersächsischen Nachbarn in der Metropolregion Nordwest, im Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen und im Regionalforum Unterweser zusammen (s. Praxisbeispiele). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von sektoralen grenzüberschreitenden Kooperationen, die zur Raum- und Regionalentwicklung maßgeblich beitragen.
Eine formalisierte gemeinsame Landes- oder Regionalplanung von Niedersachsen und Bremen besteht nicht, auch wenn die Möglichkeiten zur Einrichtung einer solchen wiederholt in unterschiedlichen Formen untersucht, diskutiert und vorbereitet worden ist.
Wurde in den 1990er Jahren der Ansatz verfolgt, für den gesamten Kooperationsraum Bremen/Niedersachsen als Weiterentwicklung der Gemeinsamen Landesplanung Bremen/Niedersachsen eine rechtsverbindlich institutionalisierte Planung in Form eines zweistufigen Raumordnungsverbandes einzuführen (vgl. Fürst/Müller/Schefold 1994; Baumheier 2001), so änderte sich in den 2000er Jahren die Strategie. Für den Gesamtraum wurden strukturpolitische Ziele verfolgt ohne verbindliche Institutionalisierung. Intensiviert und rechtsverbindlich institutionalisiert werden sollte dagegen die planerische Zusammenarbeit auf Ebene der engeren Verflechtungsräume der Oberzentren in den Regionalforen der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen (ehemals Gemeinsame Landesplanung Bremen/Niedersachsen) und in Zusammenarbeit mit den Verbünden der Städte und Gemeinden in den jeweiligen Verflechtungsbereichen. Gesamträumliche, integrierte Strukturkonzepte wurden in den Verflechtungsbereichen erarbeitet; eine verbindliche Institutionalisierung wurde jedoch nicht vollzogen. Die themenbezogene vertragliche Verbindlichkeit, nach dem Vorbild des Raumplanerischen Vertrags zum Regionalen Zentren- und Einzelhandelskonzept Region Bremen, ist bis heute der vereinbarte Weg zur Absicherung informeller Kooperationsergebnisse in den Stadtregionen. Eine Verbindlichkeit für die Kerninhalte des 2005 unterzeichneten Interkommunalen Raumstrukturkonzepts Region Bremen INTRA über den Beschluss durch die Kommunen und Länder hinaus wurde erreicht durch Aufnahme in das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 und in den 2009 geschlossenen Staatsvertrag zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung (s. o.).
5 Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung
Da die Städte Bremen und Bremerhaven Trägerinnen der Bauleitplanung sind, gibt es jeweils einen Flächennutzungsplan, aus dem eine Vielzahl von Bebauungsplänen entwickelt wurde. Die landesspezifische Besonderheit besteht hier nicht in der rechtlichen Konstruktion, sondern vielmehr in der Tatsache, dass das Land Bremen kein typischer Flächenstaat ist und dennoch – anders als in Berlin und Hamburg – nicht nur ein einziger Flächennutzungsplan existiert.
Auch wenn das Kerngebiet der Stadt Bremen und das Gebiet der Stadt Bremerhaven – wie eingangs ausgeführt – durch einen niedersächsischen Korridor getrennt werden, wird man beide Städte auch unabhängig von der unmittelbaren Grenze zwischen dem Gebiet Bremerhavens und der stadtbremischen Exklave als „benachbarte Gemeinden“ im Sinne des § 204 Abs. 1 S. 1 BauGB einstufen müssen, sodass wegen der politischen Verflechtungen die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans möglich erscheint. Ein solcher gemeinsamer Flächennutzungsplan, der nach § 13 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ROG auch die Funktion eines landesweiten Raumordnungsplanes übernehmen könnte, existiert jedoch nicht, vielmehr hat sich das Land Bremen – wie ausgeführt – für eine herkömmliche, staatliche Landesplanung entschieden.
Nach § 246 Abs. 1 Hs. 2 BauGB in Verbindung mit dem bremischen Gesetz über den Wegfall von Genehmigungen oder Zustimmungen nach dem Baugesetzbuch entfallen im Land Bremen u. a. die Genehmigungspflichtigkeit von Flächennutzungsplänen (§ 6 Abs. 1 BauGB) und von vorzeitigen sowie im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 2 BauGB). Von der Ermächtigung des § 246 Abs. 2 S. 2 BauGB, u. a. abweichend von § 10 Abs. 1 BauGB für Satzungen nach dem Baugesetzbuch landesgesetzlich eine andere Rechtsform vorzusehen, hat das Land Bremen keinen Gebrauch gemacht. Allerdings werden Satzungen im bremischen Landesrecht als „Ortsgesetze“ bezeichnet, die gemäß § 246 Abs. 2 S. 3 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bremischen Verkündungsgesetzes für die Stadt Bremen vom Senat und für die Stadt Bremerhaven vom Magistrat im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Schließlich bestimmt § 1 Abs. 1 der bremischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches auf Grundlage des § 246 Abs. 4 BauGB, dass im Land Bremen der/die Senator/in für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung die Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 BauGB ist.
6 Downloadbereich
Praxisbeispiele: Grenzüberschreitende regionale Kooperation
Metropolregion Nordwest
Die Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. wurde 2005 als eine von elf europäischen Metropolregionen in Deutschland offiziell anerkannt. Wirtschaft, Verwaltung, Politik und Wissenschaft arbeiten eng zusammen, um die Region und ihre Zukunftsfelder gemeinsam weiterzuentwickeln.
Organisation: Bei der Metropolregion Nordwest handelt es sich um ein regionales Kooperationsbündnis mit Geschäftsstelle in Delmenhorst, das als eingetragener Verein organisiert ist. Mitglieder sind die Bundesländer Bremen und Niedersachsen, 11 Landkreise, 5 kreisfreie Städte sowie 3 Industrie- und Handelskammern.
Die Metropolregion stellt eine Weiterentwicklung der seit 1963 als Gemeinsame Landesplanung Bremen/Niedersachsen bzw. seit 2002 als Regionale Arbeitsgemeinschaft Bremen/Niedersachsen bestehenden Zusammenarbeit im Nordwesten dar.
Strategische Grundlage ist der vierjährige Handlungsrahmen, der perspektivisch zu einem langfristigen strategischen Regionalentwicklungskonzept weiterentwickelt werden soll.
Instrumente: Als wesentliches Element zur Unterstützung der regionalen Kooperation stellen die Länder Bremen und Niedersachsen einen Förderfonds zur Förderung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes zur Verfügung. Des Weiteren verfügt die Metropolregion Nordwest über drei Facharbeitskreise zum Informationsaustausch und Wissenstransfer (AK Raumstruktur, AK Wirtschaftliche Rahmenbedingungen, AK Energie und Klima) sowie über interdisziplinäre Arbeitsgruppen zum Thema Energietransformation.
Alle zwei Jahre verleiht die Metropolregion „NordWest Awards“ an herausragende regionale Kooperationsprojekte.
Daten: In dem Kooperationsraum leben ca. 2,8 Mio. Menschen auf einer Fläche von ca. 14.000 km².
Weiterführende Informationen: https://www.metropolregion-nordwest.de/
Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen
Im Kommunalverbund (gegründet 1991) steht die kooperative Regionalentwicklung im Zentrum der Zusammenarbeit. 28 Kommunen agieren – Verwaltungsgrenzen überschreitend – gemeinsam in den definierten Handlungsfeldern „Daseinsvorsorge“, „Siedlungs- und Gewerbeflächenentwicklung“, „Freiraum“, „Klima und Energie“ sowie im Querschnittsthema „Regionale Kooperation“. Der räumliche Bezug ergibt sich aus dem funktionalen Verflechtungsraum des Oberzentrums Bremen im niedersächsischen Verbundraum.
Organisation: Der Kommunalverbund ist privatrechtlich – als e. V. – verfasst. Operative Einheit ist die Geschäftsstelle des Vorstands mit Sitz im niedersächsischen Delmenhorst.
Strategische Grundlage: Mit dem „Grundsatzbeschluss zur kooperativen Regionalentwicklung“ (2015) haben sich die Mitglieder auf ein aktualisiertes Leitbild für die Zusammenarbeit verständigt. Dieser Grundsatzbeschluss baut auf dem ersten räumlichen Leitbild für die Region Bremen aus dem Jahr 2005 auf, dem damaligen „Interkommunalen Raumstrukturkonzept INTRA“.
Instrumente: Gemeinsame Konzepte, Projekte und die netzwerkorientierte Zusammenarbeit in Politik und Verwaltung prägen die Arbeit des Kommunalverbunds. Verbindlichkeit wird bisher themenbezogen durch Verträge und Vereinbarungen geschaffen: z. B. mit dem Raumplanerischen Vertrag zum Regionalen Zentren- und Einzelhandelskonzept (2013), Vereinbarungen über eine regionale Handwerkerparkgenehmigung (2006) oder zum JobTicket im Kommunalverbund (2021).
Regionale Konzepte in Umsetzung sind aktuell (Stand: 2024) das Regionale Zentren- und Einzelhandelskonzept, das Regionale Mobilitätskonzept Radverkehr und die Regionale Wohnungsmarktstrategie. Ende 2024 werden das Regionale Energiekonzept: Photovoltaik (REK:PV) und das Stadtregionale Verkehrskonzept abgeschlossen.
Daten: In dem Kooperationsraum leben ca. 1,09 Mio. Menschen auf einer Fläche von ca. 3.000 km².
Weiterführende Informationen: https://www.kommunalverbund.de/
Regionalforum Unterweser
Das Regionalforum Unterweser wurde am 21. März 2003 unter dem Namen Regionalforum Bremerhaven als Nachfolgeorganisation der beiden ehemaligen Kooperationen „Arbeitsgemeinschaft Unterweser“ und „Kommunale Arbeitsgemeinschaft Wesermündung“ von den Landkreisen Cuxhaven und Wesermarsch sowie der Stadt Bremerhaven gegründet mit dem Ziel, die Entwicklung des Gesamtraums der Beteiligten zu fördern und dauerhaft zu sichern. Mitglieder sind außerdem kreisangehörige Städte und Gemeinden und seit 2018 können auch Wirtschafts- und Sozialpartner der Arbeitsgemeinschaft beitreten.
Organisation/Instrumente: Das Regionalforum hat drei Ebenen: den Vorstand als strategische, die Unterweserkonferenz als politische und die Arbeitskreise als operative Ebene. Die Unterweserkonferenz dient der Beschlussfassung von Positionspapieren (Stellungnahmen zu regional bedeutsamen Themen) und dem Austausch und der Diskussion über wesentliche Belange und/oder der Darstellung von Problemlagen der Region.
Insgesamt gibt es 5 Arbeitskreise, die sich unter anderem mit den Themenfeldern „Wirtschaft und Regionalentwicklung“, „Klimaschutz“ oder „Soziales“ befassen. In den Arbeitskreisen werden gemeinsame Projekte erarbeitet, die der Entwicklung des Gesamtraumes oder von Teilräumen förderlich sind, wie z. B. die gemeinsame Vermarktung von Gewerbeflächen (www.stark-am-strom.de) oder die Umsetzung der im „Integrierten Klimaschutzkonzept Regionalforum Unterweser“ beschriebenen Maßnahmen und die Durchführung von Kooperationsveranstaltungen.
Zwecks Koordination unterhalten die Mitglieder gemeinsam eine Geschäftsstelle mit Sitz in Bremerhaven. Seit 2021 legt das Regionalforum einen Förderfonds zur Unterstützung von Projekten auf, die zur Vernetzung im Unterweserraum beitragen.
Daten: In dem Kooperationsraum leben ca. 400.000 Menschen auf einer Fläche von ca. 3.000 km².
Weiterführende Informationen: https://www.regionalforum-unterweser.de/
Literatur
- Baumheier, R. (2001): Region Bremen? Region Bremen! Neue Ansätze regionaler Entwicklungsplanung im Raum Bremen/Niedersachsen. In: Neues Archiv (1), 43-59.
- Fürst, D.; Müller; B.; Schefold, D. (1994): Weiterentwicklung der Gemeinsamen Landesplanung Bremen-Niedersachsen. Baden-Baden. = Schriften zur Innenpolitik und zur kommunalen Wissenschaft und Praxis 10.
- Külpmann, C. (2021): Bau- und Planungsrecht. In: Fischer-Lescano, A.; Sperlich, P. (Hrsg.) (2021): Landesrecht Bremen. Studienbuch. 2. Aufl. Baden-Baden, 186-244.
- Schefold, D. (2016): Kommentierung Art. 143 BremVerf. In: Fischer-Lescano, A.; Rinken, A.; Buse, K.; Meyer, I.; Stauch, M.; Weber, C. (Hrsg.): Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. Handkommentar. Baden-Baden, 1082-1087.
- Schoen, H.; Grotefels, S. (2021): (Mindest-)Anforderungen an ein System der Raumordnung im Land Bremen. In: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (1), 157-165.
- Sommer, K. (2008): Die ersten Nachkriegsjahre. In: Barfuß, K. M.; Müller, H.; Tilgner, D. (Hrsg.): Geschichte der Freien Hansestadt Bremen von 1945 bis 2005. Bremen, 11-43.
- Spannowsky, W. (2020): Gründe für und Anforderungen an die Einführung einer Raumordnungsplanung für die Landesebene im Zwei-Städte-Staat Bremen. In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (2), 146-153.
- Stala – Statistisches Landesamt Bremen (2021): Factsheet „Bevölkerungsentwicklung“: Demografische Trends der letzten 50 Jahre.
https://www.statistik.bremen.de/sixcms/media.php/13/Factsheet_Bevoelkerung1970_2020.pdf (13.12.2024). - SUKW – Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (2024): Hochwasser-/Küstenschutz und quantitative Wasserwirtschaft. https://umwelt.bremen.de/umwelt/hochwasser-kuestenschutz-und-quantitative-wasserwirtschaft/hochwasserrisikomanagement-23599 (16.09.2024).
Bildquellen
- Abbildung 1: Die Freie Hansestadt Bremen und ihre zwei Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven / Quelle: Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung der Freien Hansestadt Bremen (SBMS) 2024
- Abbildung 2: Bremen, Bremerhaven und die administrative Gliederung im benachbarten Niedersachsen / Quelle: Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung der Freien Hansestadt Bremen (SBMS) 2024
- Abbildung 3: Grenzüberschreitende Kooperationsräume Bremen/Niedersachsen (Stand 2024) / Quelle: Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung der Freien Hansestadt Bremen (SBMS) 2024
- Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland
Autorin und Autor
Katrin Eimert, Dipl.-Ing., Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung der Freien Hansestadt Bremen, Abt. Regional- und Stadtentwicklung, Stadtumbau, Wohnungswesen, Ref. Raumordnung, Stadtentwicklung, Flächennutzungsplanung
Hendrik Schoen, Prof. Dr., Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung
Das Länderprofil für Bremen ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

