Länderprofil Niedersachsen
Inhalt
1 Übersicht und (geographische) Fakten
Niedersachsen liegt im Nordwesten Deutschlands und wird durch die Nordseeküste, die Staatsgrenze zu den Niederlanden sowie neun andere Bundesländer begrenzt. Mit einer Fläche von 47.614 km2 ist Niedersachsen das zweitgrößte Bundesland, bei den Bevölkerungszahlen steht es mit circa 8 Millionen Menschen an vierter Stelle. Gegründet wurde es im Jahr 1946 durch den Zusammenschluss der Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe. Landeshauptstadt und zugleich mit circa 545.000 Einwohnern (EW) größte Stadt des Landes ist Hannover. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre war positiv; 2020 lag die Zahl der in Niedersachsen lebenden Menschen erstmals seit 2004 wieder bei über 8 Millionen (alle Daten Landesamt für Statistik Niedersachsen). Während in den Großräumen Braunschweig, Hannover und Osnabrück sowie im Umland der Hansestädte Bremen und Hamburg die Bevölkerungsdichten hoch sind, weisen insbesondere einige Küstenlandkreise sowie einige Landkreise im Nordosten des Landes niedrige Dichten auf. Die ländlichen Räume sind sehr vielfältig strukturiert – zum Teil sind sie sehr wirtschaftsstark wie die Räume im zweiten Ring der Großstädte oder die intensiv agrarisch genutzten Landkreise Westniedersachsens, zum Teil weisen sie deutliche Strukturschwächen auf wie das Weser-Elbe-Dreieck oder der Raum Südniedersachsen.
Trotz der erheblichen Fläche Niedersachsens wurden zum Jahresende 2004 die bis dato vier Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems aufgelöst. Ein Teil ihrer Aufgaben wurde auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, andere auf die Ministerien. Die damals eingerichteten vier Regierungsvertretungen konnten wegen fehlender Kompetenzen das durch die Auflösung entstandene Vakuum nicht füllen, was de facto zu einer starken Zentralisierung von Entscheidungen am Standort der Landesregierung führte. Mit dem Ziel, als Land wieder stärker in der Fläche vertreten zu sein, wurden zum Jahresbeginn 2014 mit räumlicher Zuständigkeit entsprechend den früheren Regierungsbezirken vier Ämter für regionale Landesentwicklung (Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems) gebildet, die jeweils von einem/einer Landesbeauftragten geleitet werden. Die räumlichen Zuständigkeitsbereiche entsprechen denen der früheren Regierungsbezirke. Die Ämter haben zwar zunehmend eine koordinierende und bündelnde Funktion in komplexen Genehmigungsverfahren übernommen, haben aber bisher weder die Bedeutung noch den Personalbestand der früheren Bezirksregierungen erreicht.
Niedersachsen ist auf der Kreisebene unterteilt in 36 Landkreise, 8 kreisfreie Städte sowie die Region Hannover. Die Region Hannover ist 2001 als Nachfolgerin des früheren Landkreises Hannover und des Kommunalverbandes Großraum Hannover gebildet worden und hat einzelne Aufgaben der damals noch bestehenden Bezirksregierung übernommen, außerdem wurde die Landeshauptstadt Hannover von einer kreisfreien zur regionsangehörigen Stadt. Neben der Landeshauptstadt gehören 20 weitere Städte und Gemeinden zur Region Hannover. Die Region Hannover ist eine kreisähnliche Körperschaft, der alle klassischen Kreisaufgaben, aber auch weitere Aufgaben (z. B. Trägerschaft des gesamten ÖPNV) übertragen wurden. Eine weitere Sonderregelung besteht im Großraum Braunschweig, wo durch das Gesetz über den Regionalverband „Großraum Braunschweig“ (BraunschwG) für drei kreisfreie Städte und fünf Landkreise (als Nachfolger eines Zweckverbandes) ein Regionalverband eingerichtet wurde. Auch er ist in seiner Region Aufgabenträger für den gesamten ÖPNV sowie Träger der Regionalplanung.
Auf Gemeindeebene zählt Niedersachsen (einschließlich der kreisfreien Städte) 939 Gemeinden. Als Besonderheit sind 650 dieser Gemeinden als Mitgliedsgemeinden in 114 Samtgemeinden zusammengeschlossen, die ihrerseits auch den Status kommunaler Gebietskörperschaften haben. Im Bereich der Samtgemeinden besteht also eine zweistufige gemeindliche Struktur. Die 289 „einstufigen“ Gemeinden werden als Einheitsgemeinden bezeichnet.
2 Landesplanung
2.1 Zuständiges Ressort
Zuständig für die Landesplanung ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) als oberste Landesplanungsbehörde. Wie unter 2.4 noch näher erläutert wird, besteht im Bereich der (regionalisierten) Landesentwicklung auch eine gesonderte Ressortzuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB).
2.2 Rechtliche Grundlagen
Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes wird in Niedersachsen ergänzt durch das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG). Das NROG enthält einzelne Abweichungen vom Bundesrecht, soweit Niedersachsen von seiner Abweichungskompetenz gemäß Artikel 72 Abs. 3 Grundgesetz (GG) im Bereich der Raumordnung Gebrauch gemacht hat, sowie eine Reihe von Regelungen, die ergänzend zum Bundesrecht Anwendung finden. Letztere beziehen sich insbesondere auf landesspezifische Grundsätze der Raumordnung, die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen, auf Zielabweichungs- und Raum-ordnungsverfahren, das Raumordnungskataster und Mitteilungspflichten. Das NROG regelt auch die in Niedersachsen geltenden Zuständigkeiten im Bereich der Landes- und Regionalplanung.
2.3 Formelle Instrumente der Landesplanung
Auf die in der bundesweiten Darstellung bereits genannten formellen Instrumente und Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Zielabweichungsverfahren und Raumordnerische Untersagung) wird hier nicht näher eingegangen. Das wichtigste Instrument der Landesplanung ist der landesweite Raumordnungsplan gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ROG, der in Niedersachsen Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) genannt wird. Das aktuell geltende LROP basiert auf einer Verordnung aus dem Jahre 1994 und wurde seitdem mehrfach aktualisiert. In den Jahren 2008 und 2017 wurde das LROP neu bekannt gemacht und zuletzt 2022 geändert. Im Juli 2023 wurde ein erneutes Änderungsverfahren eingeleitet. Das LROP umfasst
- einen Textteil (sogenannte „beschreibende Darstellung" mit textlichen Festlegungen),
- eine Plankarte (sogenannte „zeichnerische Darstellung" im Maßstab 1:500.000 mit zeichnerischen Festlegungen),
- Erläuterungen,
- mehrere Anlagen und Anhänge sowie
- einen Umweltbericht.
Die Erläuterungen und der Umweltbericht sind nicht Bestandteil der Verordnung und entfalten somit keine direkte Rechtswirkung. Die zeichnerische Darstellung des LROP enthält einige landesspezifische Festlegungen, so die Kategorien „Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen“, „Vorranggebiet Torferhaltung“, „Vorranggebiet Erprobung der Windenergienutzung auf See“ sowie „Vorranggebiet Erprobung erneuerbarer Energieerzeugung auf See“. Insgesamt ist die Dichte der zeichnerischen Festlegungen deutlich niedriger als in anderen Bundesländern.
Eine weitere Besonderheit des LROP Niedersachsen liegt darin, dass in den Anhängen für bestimmte Themen verbindliche Detailkarten mit Festlegungen im Maßstab der Regionalplanung (1:50.000) enthalten sind, insbesondere für den Siedlungsbeschränkungsbereich um den Flughafen Hannover-Langenhagen (Anhang 1) sowie für Vorranggebiete Rohstoffgewinnung (Anhänge 6a und 6b).
Das LROP Niedersachsen wird als Landesverordnung erlassen. Erforderlich ist hierfür ein Beschluss des Kabinetts; der Landtag ist vorab zu beteiligen.
2.4 Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung
Neben dem für die Landesplanung zuständigen Ministerium (ML) besteht ein weiteres Ressort, das MB, das für die regionalisierte Landesentwicklung zuständig ist und sich – ebenso wie das ML – für die Umsetzung in den vier Teilräumen des Landes insbesondere der Ämter für regionale Landesentwicklung bedient. Das MB soll vor allem die Förderstrategie des Landes koordinieren. Es ergänzt mit seinen Förderprogrammen zum Einsatz der EU-Fördermittel die förmlichen Instrumente der Landes- und Regionalplanung, z. B. mit
- dem regionalpolitischen Programm „Zukunftsregionen in Niedersachsen“,
- dem Sofortprogramm „Perspektive Innenstadt!“,
- dem besonders an die Klein- und Mittelstädte gerichteten Programm „Zukunftsräume Niedersachsen“ sowie
- dem Förderprogramm „Resiliente Innenstädte“.
3 Regionalplanung
3.1 Organisationsform und Institutionen
Die Regionalplanung ist in Niedersachsen seit 1978 kommunal verfasst. Das heißt, Träger der Regionalplanung sind im Regelfall die Landkreise (vgl. § 20 NROG). In der Stadtregion Hannover liegt die regionale Planungskompetenz bei der oben genannten Region Hannover (siehe § 160 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz [NKomVG]) i. V. m. § 3 Abs. 3 NKomVG und § 20 Abs. 1 NROG). Auf der Grundlage des Gesetzes über den Regionalverband „Großraum Braunschweig“ (BraunschwG) ist der Regionalverband Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG); er nimmt diese Aufgabe für die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie für die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg wahr (siehe § 2 Abs. 1 BraunschwG i. V. m. § 20 Abs. 2 NROG). Dieses entspricht der Regelung im NROG, dass in Verflechtungsräumen von Oberzentren „eine gemeinsame Regionalplanung anzustreben“ ist (§ 5 Abs. 4 NROG).
Eine weitere Sonderregelung betrifft die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück und Wilhelmshaven: Sie sind ebenfalls Trägerinnen der Regionalplanung (§ 20 NROG), aber abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ROG von der Pflicht zur Aufstellung eines Regionalplans befreit (vgl. § 5 Abs. 2 NROG). In der Praxis haben diese Städte von der ihr zugewiesenen Regionalplanungskompetenz bislang keinen Gebrauch gemacht, sodass sich deren beabsichtigte raumbezogene Entwicklungen auf Darstellungen im Flächennutzungsplan beschränken.
Schließlich hat auch die kreisangehörige Stadt Göttingen nach § 16 Abs. 2 NKomVG bezüglich der Regionalplanung die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt, sodass bei der Regionalplanung des Landkreises Göttingen das Stadtgebiet Göttingen ausgespart ist.
Ergänzend zu der Aufgabe der Regionalplanung im eigenen Wirkungskreis haben die Regionalplanungsträger die Funktion der unteren Landesplanungsbehörden im übertragenen Wirkungskreis des Landes (vgl. § 18 NROG). Das heißt, ihnen obliegen in ihrem Planungsraum als „staatliche“ Aufgaben Raumverträglichkeitsprüfungen, Zielabweichungsverfahren, raumordnerische Untersagungen sowie landesplanerische Stellungnahmen. Für raumbedeutsame Vorhaben übergeordneter Bedeutung bzw. solche, die sich über den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden erstrecken, gibt es Sonderregelungen (vgl. § 19 NROG).
In Bezug auf die praktische Anwendung der oben genannten raumordnerischen Instrumentarien stehen diverse Verwaltungsvorschriften der obersten Landesplanungsbehörde zur Verfügung (siehe Downloadbereich).
Die vier Ämter für regionale Landesentwicklung sind gleichzeitig obere Landesplanungsbehörden, deswegen obliegt ihnen auch die Rechtsaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 NROG).
3.2 Formelle Instrumente der Regionalplanung
Der Regionalplan nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ROG wird in Niedersachsen als Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) bezeichnet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 NROG). Es ist aus dem LROP Niedersachsen zu entwickeln und hat dessen Grundsätze und Ziele der Raumordnung räumlich und inhaltlich für den regionalen Planungsraum zu konkretisieren (vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 ROG). Darüber hinaus weist das LROP bestimmte Festlegungen der Regionalplanung zu (z. B. die Festlegung von Grundzentren oder „Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft“). Entsprechend den jeweiligen raumstrukturellen Verhältnissen können im RROP weitere regionale Festlegungen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsraumes von Bedeutung sind, ergänzt werden (vgl. § 5 Abs. 3 NROG). Als Beispiele können hier das planerische Instrument „Vorranggebiet Freiraumfunktionen“, das z. B. in dem unter besonderem Siedlungsdruck stehenden Kernbereich der Stadtregion Hannover zur Anwendung kommt (vgl. Region Hannover 2017), oder Festlegungen zum Küstenschutz im Bereich der niedersächsischen Nordseeküste (z. B. Deiche und Hochwasserrückhaltebecken, vgl. Landkreis Aurich 2019) angeführt werden.
Abweichend von den Regelungen des ROG auf Bundesebene ist es den niedersächsischen Regionalplanungsträgern gesetzlich grundsätzlich verwehrt, für ihren Planungsraum sachliche oder räumliche Teilprogramme aufzustellen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 NROG). Eine befristete Ausnahmeregelung besteht jedoch seit April 2024 bezüglich der Festlegungen von Windenergienutzungen im RROP, um die neuen rechtlichen Bundesvorgaben zur Erhöhung und Beschleunigung des Windenergieausbaus zügig umsetzen zu können. So ist im Rahmen der Novellierung des NROG den Regionalplanungsträgern vorübergehend die Möglichkeit der Aufstellung eines sachlichen Teilplan „Windenergie“ eingeräumt worden (siehe § 5 Abs. 1 S. 3 NROG). Gleichzeitig entfällt dafür – ebenfalls befristet – die Pflicht zur unverzüglichen Anpassung des RROP an das LROP für bereits laufende Planungsverfahren (siehe § 5 Abs. 3 S. 6 NROG).
Die Regionalen Raumordnungsprogramme werden von ihren jeweiligen Planungsträgern als Satzung beschlossen. Zuständige politische Gremien sind die Kreistage (ggfs. Räte der kreisfreien Städte), die Regionsversammlung (Region Hannover) und die Verbandsversammlung (RGB). Die Programme sind der oberen Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Da die Regionalplanungsträger die Aufstellung der RROP als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahrnehmen, unterliegen diese lediglich einer Rechtsaufsicht. Eine materiell-rechtliche Prüfung der inhaltlichen Festlegungen des RROP erfolgt nur insoweit, als diese insbesondere den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den rahmensetzenden Festlegungen des LROP Niedersachen (Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP, Entwicklungs- und Anpassungsgebot nach § 13 Abs. 2 S. 1 ROG, § 5 Abs. 3 NROG) nicht widersprechen dürfen (siehe im Einzelnen: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2018).
Nach Inkrafttreten hat das RROP eine Geltungsdauer von in der Regel zehn Jahren (siehe § 5 Abs. 7 NROG). Änderungen sind bei Bedarf möglich. Für geringfügige Planänderungen während dieses Zeitraumes eröffnet das NROG – abweichend vom ROG – unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren durchführen zu können. Grundlegend dafür ist, dass „die Grundzüge der Planung nicht berührt werden“ und mit der Änderung „keine erheblichen Umweltauswirkungen“ verbunden sind (§ 6 Abs. 2 NROG).
Das Regionale Raumordnungsprogramm besteht aus:
- einer beschreibenden Darstellung (textliche Festlegungen),
- einer zeichnerischen Darstellung (Plankarte im Maßstab 1:50.000),
- einer Begründung und
- einem Umweltbericht.
Die Rechtswirkungen der in der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung ergeben sich aus § 4 und 5 ROG. Die Begründung und der Umweltbericht sind nicht Bestandteil der Satzung und entfalten somit keine direkte Rechtswirkung.
Neben den Rechtsvorschriften des ROG und NROG und den inhaltlichen Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms gibt es auf der Landesebene konkretisierende untergesetzliche Vorschriften zu Aufstellungsverfahren, Aufbau, Inhalt, Festlegungen und Genehmigung eines RROP:
- Anlage 3 zu § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO) des Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) von 2022 zum Aufbau der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme; Regelungsinhalte von Planzeichen
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und zur Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG – RROP) (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 2018)
Neben der Anlage 3 zur LROP-VO, die eine Reihe von Planzeichen für die Regionalplanung verbindlich vorgibt, gibt es darüber hinaus die Arbeitshilfe „Planzeichen für die Regionalplanung“. Diese wurde im Rahmen einer beim Niedersächsischen Landkreistag (NLT) eingerichteten Arbeitsgruppe erstellt. Sie wird regelmäßig fortgeschrieben. Die Arbeitshilfe dient einer landesweit standardisierten Anwendung und zeichnerischen Gestaltung der regionalplanerischen Planzeichen und gibt ausführliche Erläuterungen zu den Planzeichen (NLT 2021). Grundsätzlich haben die Träger der Regionalplanung die Möglichkeit, eigene Planzeichen einzuführen, weil es in Niedersachsen keinen umfassenden und verbindlichen Planzeichenkatalog für die Regionalplanung gibt (Niedersächsischer Landkreistag 2021).
Des Weiteren stellt das ML seit Februar 2023 eine „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprogrammen“ zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert wird. Denn die Aufgabe der Festlegung von Windenergiegebieten gem. § 3 Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) ist in Niedersachsen den Regionalplanungsträgern zugewiesen worden (siehe § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten; NWindG).
3.3 Besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung
Neben den Ämtern für regionale Landesentwicklung gibt es auch eine Reihe von dezentralen Initiativen, kommunalen Kooperationen und weiteren Organisationen, die zur Landes- und Regionalentwicklung beitragen. Beispielhaft sind zu nennen:
- Die Metropolregionen Hannover – Braunschweig – Göttingen – Wolfsburg sowie Bremen-Oldenburg im Nordwesten (siehe Praxisbeispiel Länderprofil Bremen) und Hamburg (siehe Länderprofil Hamburg) – mit unterschiedlicher organisatorischer Struktur und inhaltlicher Schwerpunktsetzung – decken alle Teilräume Niedersachsens (mit Ausnahme der „Emsachse“) und Ostfrieslands ab, wobei es auch Überschneidungen der „Interessensphären“ gibt.
- 1991 wurde auf Initiative kommunaler Verwaltungsspitzen in der Region Bremen der Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e. V. gegründet, dem neben der Stadtgemeinde Bremen 29 kommunale Gebietskörperschaften in Niedersachsen angehören (siehe Praxisbeispiel Länderprofil Bremen).
- Die Region Hannover arbeitet mit ihren unmittelbaren Nachbarkreisen und wichtigen kreisangehörigen Städten im Netzwerk „Erweiterter Wirtschaftsraum Hannover“ zusammen und verfügt über eine gemeinsam finanzierte Geschäftsstelle bei der Region Hannover.
In der aktuellen EU-Förderperiode gibt es in Niedersachsen 68 LEADER-Regionen. Dort werden Fördermittel der EU und des Landes zur Stärkung und Weiterentwicklung der ländlichen Räume eingesetzt. Regionale Kooperationen, die neben niedersächsischen Gebieten auch Gebietsteile außerhalb des Landes umfassen, sind beispielsweise der Kooperationsraum des Regionalverbandes Harz e. V. sowie die gemeinsamen Aktionsräume mit den Niederlanden (EUREGIO und Ems-Dollart-Region).
4 Grenzüberschreitende Raumplanung (Bundesländer- oder Staaten-übergreifende Planung)
Eine formalisierte gemeinsame Landes- oder Regionalplanung besteht weder mit den Niederlanden noch mit den Nachbarbundesländern in Deutschland. Es wurde jedoch im Jahr 1967 eine Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission gegründet. Deren Aufgabe ist es, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf dem Gebiet der Raumordnung zu fördern und dabei insbesondere darauf hinzuwirken, die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, vornehmlich in Grenznähe, aufeinander abzustimmen.
Zu erwähnen ist ferner der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag). Ein erster Vertrag stammt aus dem Jahr 1960, der aktuelle Vertrag wurde 2014 geschlossen.
5 Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung
Die Samtgemeinden (siehe Abs. 1) erfüllen für ihre Mitgliedsgemeinden unter anderem die Aufstellung der Flächennutzungspläne (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG). Die Bebauungspläne liegen in der Verantwortung der Mitgliedsgemeinden, ihre Aufstellung wird jedoch häufig von den Samtgemeindeverwaltungen übernommen.
7 Praxisbeispiel eines niedersächsischen Regionalplans
Als Beispiel für einen niedersächsischen Regionalplan wird das Regionale Raumordnungsprogramm der Region Hannover 2016 herangezogen.
In diesem kommt das breite Instrumentarium der in Niedersachsen zur Verfügung stehenden raumordnerischen Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstrukturen, des Freiraums mit seinen unterschiedlichen Nutzungen sowie der technischen Infrastrukturen zur Anwendung. Die Region Hannover zeichnet sich im bundesweiten Vergleich durch eine über Jahrzehnte besonders intensiv und kontinuierlich betriebene Regionalplanung aus. Der erste verbindliche Regionalplan lag bereits 1967 vor, seitdem sind sechs weitere Pläne entstanden.
Die Region Hannover liegt in der südlichen Mitte Niedersachsens im Übergangsbereich zwischen dem Norddeutschen Tiefland (Weser-Aller-Flachland) im Norden und dem südniedersächsischen Berg- und Hügelland (Weser-Leine-Bergland) im Süden. Der Planungsraum umfasst eine Fläche von rund 2.300 Quadratkilometern, auf der rund 1,2 Millionen Menschen leben. Durch die Lage der Landeshauptstadt Hannover mit circa 550.000 EW im Kern der Stadtregion weist sie eine monozentrische Struktur auf. Die Region hat als Schnittstelle überregional bedeutsamer Verkehrsachsen und als Standort des internationalen Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen eine besondere Drehkreuzfunktion und Bedeutung im Personen- und Güterverkehr. Aufgrund dieses herausragenden Standortfaktors gehört die Logistikbranche – neben Automotive, der Gesundheitswirtschaft (Life Science), Informations- und Kommunikationstechnik und den Finanzdienstleistungen und Versicherungen – zu den Leitbranchen in der Region Hannover. Dementsprechend unterliegt die Stadtregion einem hohen Ansiedlungsdruck mit ausgeprägten Raumnutzungskonkurrenzen.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Planungsprinzip der dezentralen Konzentration der Siedlungsentwicklung in der Regionalplanung eine besondere Bedeutung zu. Bereits seit 1965 wird im Großraum Hannover außerdem das planerische Leitbild der „Einheit von Siedlung und Verkehr“, das heißt eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklungsplanung verfolgt, bei dem die Siedlungsentwicklung schwerpunktmäßig auf die zentralen Siedlungsgebiete der Zentralen Orte und vorrangig auf die Haltepunkte des schienengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet wird. Neben dem Oberzentrum Hannover wird die zentralörtliche Struktur durch zehn Mittelzentren und zwölf Grundzentren geprägt, die standörtlich (das heißt nicht gemeindeweit) als zentrale Siedlungsgebiete festgelegt sind. Außerdem werden im RROP ländlich strukturierte Siedlungen mit der Ergänzungsfunktion Wohnen festgelegt, die eine entsprechende Infrastruktur (insbesondere eine Grundschule) aufweisen (siehe RROP 2016a).
Dem Schutz der Freiräume im Kern der Region dient das regionale Freiraumkonzept, das bereits Anfang der 1990er-Jahre eingeführt wurde und im Zuge der Neuaufstellung des RROP 2016 umfassend überarbeitet wurde. Es sorgt dafür, dass ein Netz von Freiräumen im Kern der Region wirksam für alle Formen der Siedlungsentwicklung tabu ist. Die Grenzen der Freiräume stellen gleichzeitig eine indirekte Siedlungsgrenze dar und stellen sicher, dass die Freiräume wesentliche Aufgaben der Naherholung, der ökologischen Vernetzung, des Klimaschutzes (Kaltluftentstehung) sowie der Land- und Forstwirtschaft wahrnehmen können (siehe RROP 2016b) und Abs. 3.1.1 Ziff. 03, S. 31 Beschreibende Darstellung (RROP 2016c).
Eine Besonderheit der Regionalplanung in der Region Hannover liegt in der Begrenzung der Siedlungsentwicklungen in circa 130 Ortschaften der Region, in denen nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine intensive Siedlungsentwicklung (Grundschule, Anschluss an den ÖPNV, Nahversorgung) gegeben sind. Für diese Ortschaften wird das Ziel der Eigenentwicklung festgelegt. Im Gegensatz zu manchmal sehr unscharfen oder bevölkerungsbezogenen Definitionen dieses Ziels wurde in der Region Hannover mit dem RROP 2008 eine flächenmäßige Kontingentierung der Siedlungsentwicklung von ländlichen Siedlungen mit Eigenentwicklungsfunktion eingeführt. In der Regel darf sich die Siedlungsfläche dieser Ortschaften während der Laufzeit eines RROP (10 Jahre nach niedersächsischem Landesrecht) nur um 5 %, in bestimmten Sonderfällen um 7 % vergrößern (siehe Abs. 2.1.4 Ziff. 03, S. 22 (RROP 2016c).
Das RROP 2016 ist nach einem mehrjährigen Planungsverfahren unter umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorfeld und während des Aufstellungsverfahrens erarbeitet worden und im August 2017 als Satzung in Kraft getreten. Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen im März 2019 sind auch in der Region Hannover die Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung (Konzentrationsplanung) für unwirksam erklärt worden. Seitdem arbeitet die Region Hannover mit Hochdruck an der Neuplanung der Windenergienutzung im RROP. Ein im März 2022 vorgelegter Neuplanungsentwurf wurde nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens jedoch nicht zum geplanten Satzungsbeschluss Ende 2022 weiterverfolgt. Angesichts der völligen Neuregelung des Rechts zur Planung von Windenergiestandorten auf Bundesebene im Juli 2022 (insbesondere im Wind-an-Land-Gesetz) haben sich die Rahmenbedingungen für die Regionalplanung bei diesem Thema grundlegend geändert. Die Region Hannover hat deswegen als einer der ersten niedersächsischen Träger der Regionalplanung beschlossen, einen neuen „Teilplan Windenergie“ auf der Grundlage des neuen Planungsrechtsregimes zu erarbeiten. Der Entwurf dieses Teilplans befindet sich im Aufstellungsprozess. Der Satzungsbeschluss wird für März 2025 angestrebt.
Literatur
- Auswärtiges Amt (2014): Ems-Dollart-Vertrag – Pragmatische Lösung zu beidseitigem Nutzen. Deutschland und Niederlande unterzeichnen Ems-Dollart-Vertrag.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/141024-ems-dollart/266290 (20.05.2024). - EUREGIO: Die EUREGIO, das sind wir alle zusammen!
https://www.euregio.eu/de/ (02.08.2024). - Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e. V.: Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e. V.
https://www.kommunalverbund.de/ (02.08.2024). - Landkreis Aurich (2019): Regionales Raumordnungsprogramm 2018 für den Landkreis Aurich; veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 44 vom 25.10.2019 für den Landkreis Aurich und die Stadt Emden.
https://www.landkreis-aurich.de/fileadmin/dateiablage/10-innerer_dienst/pdf/amtsblatt_2019/Amtsblatt_Nr._44_vom_25.10.2019.pdf (20.05.2024). - Netzwerk Erweiterter Wirtschaftsraum Hannover: 16 Landkreise und Städte vernetzen sich im Erweiterten Wirtschaftsraum Hannover. Das Netzwerk EWH.
https://de.netzwerk-ewh.de/de/index.php (02.08.2024). - Niedersächsisches Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung: Metropolregionen.
https://www.mb.niedersachsen.de/startseite/regionale_landesentwicklung_und_eu_forderung/regionale_landesentwicklung/metropolregionen/ (02.08.2024). - Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2018): Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG – RROP), RdErl. d. ML v. 11. 8. 2015 - 303-20002/37-1 -, geändert durch RdErl. d. ML v. 2.5.2018 - 303-20002/37-1.1.
- Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2023): Arbeitshilfen für die Ausweisung von Windenergiegebieten.
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/raumordnung_landesplanung/arbeitshilfen/arbeitshilfe-fur-die-ausweisung-von-windenergiegebieten-in-regionalen-raumordnungsprogrammenn-219428.html (20.05.2024). - Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (o. J.): Deutsch-Niederländische Raumordnungskommission.
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/raumordnung_landesplanung/grenzuberschreitende_raumentwicklung/deutsch-niederlaendische-raumordnungskommission-5124.html (20.05.2024). - Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2017/2022): Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen.
https://www.ml.niedersachsen.de/lrop (20.05.2024). - Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (o. J.): LEADER Förderangebot.
https://klara.niedersachsen.de/startseite/forderangebot_klara/leader/23-06-leader-forderangebot-223161.html (02.08.2024). - Niedersächsischer Landkreistag (Hrsg.) (2021): Planzeichenkatalog. Planzeichen in der Regionalplanung – Arbeitshilfe.
https://www.nlt.de/wp-content/uploads/2021/06/Arbeitshilfe_Planzeichen_in_der_Regionalplanung-Stand_Maerz_2021.pdf (20.05.2024). - Pielok, C.; Starnofsky, C. (2018): Niedersächsisches Raumordnungsgesetz. Kommentar. Wiesbaden.
- Priebs, A. (2020): Die regionale Planungs-, Verwaltungs- und Kooperationsebene in Niedersachsen. In: Neues Archiv für Niedersachsen II/2020, 7-27.
- Regionalverband Harz e. V.: DREI LÄNDER – EIN HARZ. Mit der interaktiven Karte die Harzregion entdecken.
https://www.harzregion.de/home.html (27.05.2024). - Region Hannover (2016a): RROP 2016: Siedlungsstruktur und Versorgungsstruktur des Einzelhandels.
https://www.hannover.de/content/download/544440/file/Erlaeuterungsk_N01_Siedlungsstr_u_Einzelh.pdf (20.05.2024). - Region Hannover (2016b): RROP 2016: Freiraumsicherung und Entwicklung.
https://www.hannover.de/content/download/544455/file/Erlaeuterungsk_N04_Freiraum.pdf (20.05.2024). - Region Hannover (2016c): RROG 2016: Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover 2016.
https://www.hannover.de/content/download/544444/file/RROP2016_BeschreibendeDarstellung_Lesefassung_inkl_1.-3.%C3%84nderung.pdf (20.05.2024). - Region Hannover (2016d): Teilplan Windenergie – Region Hannover. Beschlussdrucksache 2053 (V) BDs.
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https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Planen,-Bauen,-Wohnen/Raumordnung-Regionalentwicklung/Regionalplanung/RROP-2016 (20.05.2024). - Statista: Statistiken zu Niedersachsen.
https://de.statista.com/themen/2328/niedersachsen/#topicOverview (20.05.2024). - Statistisches Bundesamt: Destatis.
https://www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html (20.05.2024).
Rechtsquellen
- BraunschwG – Gesetz über den Regionalverband „Großraum Braunschweig“ (BraunschwG) vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305 - VORIS 20300 15 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700).
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/36e7a185-f862-3c5f-9866-05f1a2bec36d (20.05.2024). - LROP-VO – Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachen (LROP-VO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. S. 378) (1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2022 (Nds. GVBl. S. 521, 2023 S. 103) (20.05.2024).
- NKomVG – Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111).
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3c39baa1-2807-36c5-87ac-ed99466e87f7 (06.06.2024). - NROG – Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S.456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31).
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cf9854cd-734d-3a78-a8f6-48e83926da55 (06.06.2024). - NWindG – Niedersächsisches Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und über Berichtspflichten (Niedersächsisches Windenergieflächenbedarfsgesetz) vom 17. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 31).
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/888c77ba-51e3-3683-bbfb-464d6ccbd710 (17.07.2024). - ROG – Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Rechtsquellen vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 1).
https://dejure.org/gesetze/ROG (20.05.2024). - Wind-an-Land-Gesetz – Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windflächenbedarfsgesetz – WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/windbg/WindBG.pdf (20.05.2024).
Bildquellen
- Abbildung 1: Karte des Bundeslandes Niedersachsen / Quelle: https://www.niedersachsen.de/startseite/land_leute/das_land/karten/niedersachsen-karten-20063.html (16.02.2024)
- Abbildung 2: Ausschnitt aus dem aktuellen LROP Niedersachsen / Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2017/2022)
- Abbildung 3: Karte der regionalen Planungsräume in Niedersachsen / Quelle: eigene Darstellung
- Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland Niedersachsen / Quellen: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Statista, Statistisches Bundesamt
Autorin und Autor
Sonja Beuning, Dipl.-Geogr., Region Hannover, Dez. Umwelt, Planung und Bauen, FB Planung und Raumordnung
Axel Priebs, Prof. Dr., Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Geographisches Institut, Präsident der ARL
Zusammenfassung
Das Länderprofil für Niedersachsen ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

