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Länderprofil Berlin

1.    Übersicht und geographische Fakten

Abbildung 1: Kartenausschnitt des Bundeslandes Berlin mit den Grenzen der 12 Bezirke von Berlin.
Abbildung 1: Karte Berlin und seine Bezirke

Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und zugleich ihre Hauptstadt. Sie liegt im östlichen Teil der Bundesrepublik. Die Entfernung (Luftlinie) zur östlichen Staatsgrenze mit Polen beträgt ca. 100 km. Die Stadt ist das urbane Zentrum der Europäischen Metropolregion „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ und liegt in der Mitte des Bundeslandes Brandenburg.

Mit einer Fläche von 891,8 km² ist Berlin das drittkleinste Bundesland, aber der größte Stadtstaat Deutschlands.
Die Stadtgeschichte Berlins beginnt im 13. Jahrhundert mit den Siedlungen Cölln und Berlin. Seit 1309 als Städteunion verbunden, wurden sie schließlich 1709 zu einer Stadt vereinigt. Mit dem „Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin“ (Groß-Berlin-Gesetz) vom 27. April 1920 wurden die Stadtgemeinden Berlin, Charlottenburg, Cöpenick (Köpenick), Berlin-Lichtenberg, Neukölln, Berlin-Schönefeld (Schöneberg), Spandau und Berlin-Wilmersdorf mit 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirken vereinigt und als Erweiterung Berlins verstanden. Bis zum Jahr 1945 blieb Berlin eine Stadtgemeinde innerhalb Preußens. 

Am 5. Juni 1945 wurde in der Vier-Mächte-Erklärung der 4-Mächte-Status für Berlin festgelegt, der bis zum 1. Oktober 1990 galt. 
Mit Inkrafttreten der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 7. Oktober 1949 wurde Berlin zur Hauptstadt bestimmt, war jedoch zunächst nicht Teil der DDR. Gleichwohl wurde die Integration Ostberlins in die DDR schrittweise betrieben.

In Artikel 1 (1) der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 wird Berlin zu einem deutschen Land und zugleich zu einer Stadt erklärt. Die alliierte Kommandantur hat in ihrem Schreiben „betreffend die Genehmigung der Verfassung von Berlin vom 29. August 1950“ zwar der Festlegung „deutsches Land und Stadt zugleich“ zugestimmt, nicht jedoch der in Artikel 1 (2) und (3) ausgesprochenen Zugehörigkeit Berlins zur Bundesrepublik Deutschland und deren Folgen. 
Erst mit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten erlangte Berlin mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 den Status „Bundesland der Bundesrepublik Deutschland“. Am 20. Juni 1991 traf der Deutsche Bundestag die Entscheidung, den Sitz des Bundestages von Bonn nach Berlin zu verlegen.
Der Versuch einer Länderfusion mit Brandenburg scheiterte 1996 in den parallel in Brandenburg und Berlin durchgeführten Volksentscheiden.

In Berlin lebten am 31.12.2023 laut amtlicher Bevölkerungsstatistik insgesamt 3.878.100 Menschen, 27.291 Menschen mehr als ein Jahr zuvor (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht 2023). 
Die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer nahm um 46.225 Personen auf 946.369 Personen zu (Ausländeranteil ca. 24,4 %). 

Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland
Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland

Als Stadtstaat ist Berlin sowohl ein Bundesland als auch eine Stadt und gliedert sich in 12 Bezirke, die wiederum in insgesamt 97 Ortsteile unterteilt sind. 
Im Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) von 1996 ist geregelt, dass die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahrnimmt. Dazu gehören: Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung und einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen. Alle anderen Aufgaben der Verwaltung nehmen die Bezirksverwaltungen wahr.

Besonderheiten in den kommunalen Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten in Hinblick auf die kommunale Planung

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) von 1999 ist die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit im Grundsatz geteilt: Die heutige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist für die Raumordnung, die Regionalplanung und die Flächennutzungsplanung zuständig; sie ist zugleich Oberste Bauaufsichtsbehörde und für die Landesbauordnung verantwortlich. Die Bezirksämter sind für die verbindliche Bauleitplanung zuständig und sind zugleich die Untere Bauaufsichtsbehörde. Darüber hinaus besteht im Einzelfall die Möglichkeit, auf der Grundlage der §§ 7 und 9 des AGBauGB die Zuständigkeit für die verbindliche Bauleitplanung in die Senatsverwaltung zu ziehen.

In § 7 (1) AGBauGB werden dringende Gesamtinteressen in einer nicht abschließenden Liste genannt, z. B. große Wohnungsbauvorhaben ab 200 Wohneinheiten sowie Vorhaben, die die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans berühren. Soweit dringende Gesamtinteressen durch das Bebauungsplanverfahren berührt sind, unterliegen diese einer besonderen Form der Aufsicht, bei der alle Verfahrensschritte der Hauptverwaltung mitzuteilen sind. Am Ende des Bebauungsplanverfahrens erfolgt ein Anzeigeverfahren mit einer Rechtsprüfung. Für den Fall, dass der Entwurf eines Bebauungsplans diese dringenden Gesamtinteressen beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit für die Senatsverwaltung, in einem einfachen, ca. 3 Monate beanspruchenden Verfahren in den Bebauungsplan einzutreten. Zuvor muss die Hauptverwaltung im Rahmen eines Informationsersuchens die Beeinträchtigung eines dringenden Gesamtinteresses feststellen und eine Weisung aussprechen, diese abzustellen. Kommt der Bezirk dem nicht nach, tritt die Hauptverwaltung in das Verfahren ein.

Für Bebauungspläne, die der Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes dienen, besteht eine originäre Zuständigkeit der Hauptverwaltung (§ 8 AGBauGB).Gemäß § 9 AGBauGB besteht die Möglichkeit für den Senat, Gebiete außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung festzulegen, in denen von Beginn an die Zuständigkeit für die Bebauungsplanung bei der Senatsverwaltung liegt.

Der Katalog der Möglichkeiten, nach denen der Senat das Bebauungsplanverfahren an sich ziehen kann, ist damit recht groß. Dies ist nicht immer konfliktfrei in der öffentlichen Wahrnehmung, weil damit der Grundsatz der bezirklichen Verantwortung für die verbindliche Bauleitplanung durchbrochen wird.

 

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2.    Landesplanung

Abbildung 2: Festlegungskarte des Landesentwicklungsplanes Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg mit zeichnerischen Festlegungen zum Zentrale-Orte-System, zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie zum funktionalen Verkehrsnetz.
Abbildung 2: Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (Festlegungskarte)

2.1     Zuständiges Ressort

Es ist deutschlandweit einmalig, dass zwei Bundesländer gemeinsam eine Landesplanungsbehörde betreiben. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) nimmt seit 1996 die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden der Länder Brandenburg und Berlin wahr. Sie ist zugleich Teil der heutigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Landes Berlin und des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. 
Das Land Brandenburg stellt die Leiterin bzw. den Leiter der GL, das Land Berlin ihren oder seinen Ständigen Vertreter bzw. Vertreterin. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GL sind Beschäftigte der sie entsendenden Landesverwaltungen. Das fachliche Weisungsrecht wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern der beiden Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat Dienstsitze in Potsdam, in Frankfurt (Oder) sowie in Cottbus/Chóśebuz.

2.2     Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichen raumordnungsrechtlichen Grundlagen in Brandenburg sind neben dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes der „Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg“ (Landesplanungsvertrag) und das „Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung“ (RegBkPlG). Im Landesplanungsvertrag werden Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung ebenso geregelt wie u. a. die Instrumente und Verfahren der Landesplanung, die Zusammenarbeit in der Regionalplanung, die Sicherung der Raumordnung sowie die planvorbereitenden und -begleitenden Instrumente (z. B. Raumordnungskataster und -bericht). Das brandenburgische RegBkPlG regelt die organisatorischen und instrumentellen Aspekte der Regionalplanung sowie die Braunkohlen- und Sanierungsplanung.

2.3     Formelle Instrumente der Landesplanung

In Brandenburg und Berlin sind das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro), der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) sowie der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in Kraft. 
Im LEPro als übergeordnetem Rahmen der gemeinsamen Landesplanung wurden eine polyzentrale und nachhaltige Entwicklung der Hauptstadtregion und eine Stärkung der vielfältigen Teilräume Brandenburgs verankert. Das LEPro enthält raumordnerische Grundsätze zur zentralörtlichen Gliederung, zu einer nachhaltigen Siedlungs-, Freiraum- und Verkehrsentwicklung sowie zur Entwicklung der Kulturlandschaften. 

Der LEP HR aus dem Jahr 2019 trifft als überörtliche und zusammenfassende Planung konkretisierende Regelungen zur räumlichen Ordnung des Gesamtraumes in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für Berlin und alle Teilräume Brandenburgs. Er enthält zudem Aufträge an die Regionalplanung in Brandenburg. So wird u. a. durch den LEP HR die Entwicklung des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte konzentriert. Neben der flächendeckenden Sicherung der Grundversorgung sieht der LEP HR zur räumlichen Ordnung der übergemeindlich wirkenden Daseinsvorsorge die abschließende Festlegung für ein flächendeckendes System Zentraler Orte mit drei Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren) vor. Es ist eine Besonderheit im bundesweiten Vergleich, dass hierbei keine Grund- oder Unterzentren festgelegt werden. Allerdings sollen Ortsteile, in denen sich wichtige Funktionen der überörtlich wirkenden Daseinsvorsorge räumlich konzentrieren, durch die Regionalplanung als Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) festgelegt werden, die als zusätzliche Siedlungsschwerpunkte entwickelt werden können. 

Berlin, die Städte Brandenburgs und die Gemeinden des Berliner Umlandes mit leistungsfähiger Schienenanbindung (sog. Gestaltungsraum Siedlung) sowie die Zentralen Orte des Weiteren Metropolenraumes sind im LEP HR als Schwerpunkte der Wohnsiedlungsflächenentwicklung festgelegt. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im übrigen Raum soll vorrangig im Rahmen der Innenentwicklung und zusätzlich über eine Entwicklungsoption von einem Hektar je 1.000 Einwohner/innen für die Sicherung des örtlichen Bedarfes ermöglicht werden. Dies folgt dem Primat einer nachhaltigen Raumentwicklung und einer Stärkung der Zentralen Orte.

Eine weitere Besonderheit der Raumordnung in Berlin und Brandenburg ist ein multifunktionaler Ansatz bei der Kategorie des Freiraumverbundes. In diesem werden Freiräume mit besonders hochwertigen Funktionen räumlich vernetzt und gesichert. Weitere Planinhalte betreffen z. B. Verkehrskorridore und -verbindungen und – in Fortführung vorhergehender Regelungen – die eigenverantwortliche Gestaltung kulturlandschaftlicher Handlungsräume durch regionale Akteursnetzwerke (vgl. Gailing 2014). Der LEP HR ist eine Rechtsverordnung beider Landesregierungen in Brandenburg und Berlin. Er besteht aus einem zeichnerischen Teil im Maßstab 1 : 300.000 und einem textlichen Teil mit Begründungen sowie einem Umweltbericht.

Von den 1990er Jahren bis zu seiner Eröffnung im Jahr 2020 befasste sich die GL mit der Standortsicherung des Berliner Flughafens. Aufgabe des LEP FS aus dem Jahr 2006 (Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2006) war die Zielfestlegung, sowohl den Flughafen Berlin-Schönefeld als alleinigen Standort für den nationalen und internationalen Luftverkehr zu entwickeln als auch die für das Ausbauvorhaben notwendigen Flächen zu sichern. Der LEP FS enthält planerische Festlegungen zur Sicherung der Flughafenfläche, zu übergeordneten Trassen und Korridoren der Verkehrsanbindung über Straße und Schiene sowie eine Planungszone zur Siedlungsbeschränkung und zur Bauhöhenbeschränkung.

Eine weitere Spezifik der Raumordnung in Brandenburg sind Braunkohlen- und Sanierungspläne in der Lausitz. Braunkohlenpläne werden aufgestellt für die Bereiche der Braunkohlengewinnung, Sanierungspläne für die Bereiche, in denen die aktive Braunkohlengewinnung eingestellt wurde. In diesen ebenfalls als Rechtsverordnungen des Landes erlassenen Plänen werden jeweils Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt. Die Aufstellung und Änderung der Pläne wird von einem Braunkohlenausschuss begleitet, der eine Mitwirkung und regionale Willensbildung sicherstellen soll. 

Darüber hinaus ist die GL als Landesplanungsbehörde für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen sowie Zielabweichungs- und Untersagungsverfahren zuständig. Als Trägerin öffentlicher Belange nimmt sie zu Bauleitplanverfahren, Fachplanungsverfahren und Zulassungsverfahren in beiden Ländern Stellung.

2.4     Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung Berlin

Die BerlinStrategie (Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei 2021) ist das gesamtstädtische, ressortübergreifende Leitbild des Berliner Senats für die Metropole Berlin. Die aktuelle BerlinStrategie in der Version 3.0 ist unter Federführung der Senatskanzlei entstanden und wurde am 13. April 2021 vom Berliner Senat beschlossen. Sie löst ihre Vorgängerin ab und bildet somit die aktuell gültige Grundlage für alle weiteren Planungen. Bevölkerungswachstum, steigender Flächenbedarf, Klimawandel, Verkehrs- und Energiewende und nicht zuletzt die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts waren dringende Gründe für die Aktualisierung.
 

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3.    Regionalplanung Berlin

Abbildung 3: Flächennutzungsplan Berlin, der die beabsichtigte Flächennutzung in ihren Grundzügen darstellt: Zentrenstruktur, Wohnbauflächen, Gemischte Bauflächen, Gewerbliche Bauflächen, Gemeinbedarfsflächen; Sondernutzungsflächen sowie die zugehörige Erschließung durch das funktionale Netz der Hauptverkehrsstraßen, Schienenwege und Wasserstraßen, Grün-, Frei-, Wald und landwirtschaftliche Flächen sowie Gewässer
Abbildung 3: Flächennutzungsplan Berlin 2020

In § 3 des AGBauGB wird festgelegt, dass bestimmte Darstellungen des Flächennutzungsplans zugleich als regionalplanerische Festlegungen bestimmt werden können. Der Flächennutzungsplan ist somit zugleich der Regionalplan Berlin.
Die Regionalplanung Berlins wird im Regionalplanungsrat (RPR) bzw. im Arbeitsausschuss des Regionalplanungsrats (AA RPR) mit den Regionalen Planungsgemeinschaften in Brandenburg abgestimmt. Der Flächennutzungsplan und seine Änderungen werden vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Zustimmung vorgelegt.

Die Regionalplanerischen Festlegungen finden sich im Berliner Flächennutzungsplan in der Textlichen Darstellung Nr. 1: Z 1.1 Städtische Zentren - Haupt- und Stadtteilzentren sind im Sinne der polyzentrischen Stadtstruktur zu stärken und zu entwickeln, Z 1.2 Autobahnen und übergeordnete Hauptverkehrsstraßen, Z 1.3 Bahnflächen und Z 1.4 Häfen; die Netzstruktur dieser Infrastrukturen ist zu erhalten und auszubauen.
Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds+ (ESF+) werden in Berlin durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe verwaltet. Die Vergabe von Fördermitteln ist gebunden an die Bescheinigung, dass die zu fördernden Projekte planungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind.

Aktuelle Beispiele für eine EFRE-Förderung finden sich unter dem Link
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2014-2020/projektbeispiele/artikel.359915.php 


Beispiele für eine ESF+-Förderung aus der Förderperiode 2014–2020 finden sich unter dem Link
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/esf-foerderperiode-2014-2020/projektbeispiele/best-practice-projekte-2014-2020/


Weitere Informationen können dem EFRE-Programm Berlin 2021–2027 entnommen werden: 
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2021-2027/programm/


Weitere besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung sind grenzübergreifend auf die Zusammenarbeit mit Brandenburg ausgerichtet.
 

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4    Grenzüberschreitende Raumplanung (bundesländer- oder staatenübergreifende Planung)

4.1     Grundlegende Regelungen / Staatsverträge in dem jeweiligen Bundesland

Wie oben dargestellt, besteht auf der Grundlage des Landesplanungsvertrags eine bundesweit einzigartige formalisierte gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg mit einem gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung; Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung 2008) und einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan (Gemeinsame Landesplanungsabteilung 2019) sowie einer Gemeinsamen Landesplanungsabteilung. Dies entspricht der engen räumlichen und strukturellen Vernetzung in der Hauptstadtregion.

Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich zudem gemäß Artikel 6 Landesplanungsvertrag auf die Konstituierung einer gemeinsamen Landesplanungskonferenz (PLAKO) verständigt. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zur Vorbereitung der Regierungsentscheidungen im Politikfeld Raumordnung und Landesplanung zu koordinieren. Ständige Mitglieder sind der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs beider Länder, die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende sowie weitere Fachminister beider Länder. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg führt die Geschäftsstelle der PLAKO.

4.2     Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Landesebene

Grenzüberschreitende Raumentwicklung spielt auch in der Zusammenarbeit mit dem Nachbarstaat Polen eine große Rolle. Bedeutsam ist hierbei die Kooperation im Ausschuss für Raumordnung der Deutsch-Polnischen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit, in dem die GL für die Länder Berlin und Brandenburg mitwirkt. Die GL hatte auch eine aktive Koordinationsfunktion bei der Erstellung des „Gemeinsamen Zukunftskonzeptes für den deutsch-polnischen Verflechtungsraum – Vision 2030“ (Ausschuss für Raumordnung 2016) inne und sitzt der AG Umsetzung für das Dokument vor. 2019 wurde zudem eine deutsche Geschäftsstelle der Metropolregion Stettin in Anklam eingerichtet, die von den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gemeinsam getragen wird.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2019 mit der sogenannten Scandria®Allianz eine dauerhafte Kommunikations- und Kooperationsplattform in den Bereichen Verkehr und Raumentwicklung entlang einer Nord-Süd-Achse von Skandinavien bis zur Adria aufgebaut. Zu den Gründungsmitgliedern gehörten neben der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg Städte und Regionen aus Finnland, Schweden und Norwegen. Den Vorsitz der Scandria®Allianz hat seit ihrer Gründung die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg inne, vertreten durch den Minister für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Ziel ist, die politisch-strategische Forcierung der Nord-Süd-Achse sowie die Stärkung der Anbindung und Wettbewerbsfähigkeit der Regionen entlang des Scandria®Korridors. Hierzu erfolgt eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU), den Mitgliedstaaten, den Städten und Regionen und anderen relevanten Interessenträgern. Mit gemeinsamen Positionspapieren sowie hochrangigen Veranstaltungen konnten sich die Allianzmitglieder wiederholt in aktuelle europäische Debatten zur Verkehrspolitik und Raumentwicklung einbringen. Hervorzuheben ist insbesondere das Engagement des Netzwerks im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Verordnung über Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) in den Jahren 2022 bis 2024 (Bundesministerium für Digitales und Verkehr 2024).

4.3     Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf regionaler Ebene Europäische Metropolregion Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg

Die enge Zusammenarbeit von Brandenburg und Berlin auf unterschiedlichen Ebenen von Politik und Verwaltung zeigt sich auch darin, dass die beiden Länder gemeinsam die Europäische Metropolregion Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg bilden. Der „Strategische Gesamtrahmen Hauptstadtregion“ (Staatskanzlei des Landes Brandenburg; Der Regierende Bürgermeister von Berlin 2021) setzt seit 2021 Impulse für die gemeinsame Regionalentwicklung und tangiert dabei auch viele raumbezogene Politikfelder. Themen sind z. B. Entwicklungs- und Innovationsachsen, die gemeinsame Stärkung des Umweltverbunds im Verkehr oder integrierte Wasserressourcenmanagementkonzepte. Die Hauptstadtregion ist eine von elf Europäischen Metropolregionen in Deutschland, die von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) festgelegt wurden, und Mitglied im Initiativkreis Europäische Metropolregionen in Deutschland. Ferner ist sie Mitglied bei METREX, dem Netzwerk europäischer metropolitaner Städte und Regionen.

 
Entwicklungsachsen / Innovationskorridore

Mit den Entwicklungsachsen in der Hauptstadtregion setzen die Landesregierung Brandenburg und der Senat von Berlin neue Impulse für die Regionalentwicklung. Sie haben das gemeinsame Ziel, neben attraktiven Wohn- und Lebensräumen auch Arbeits-, Wissenschafts- und Innovationsorte in der gesamten Hauptstadtregion zu stärken und zu verbinden. Hierzu sollen mit einem sektorenübergreifenden Blick neue Kooperationen und damit Synergien zwischen dem Flächenland Brandenburg und der Metropole Berlin geschaffen werden. Dazu soll das bestehende, planerische Instrument der Siedlungsachsen um den neuen gestaltenden Handlungsansatz der „Entwicklungsachsen“ entlang der bestehenden überregionalen Schienenverkehrsinfrastruktur ergänzt werden (Staatskanzlei des Landes Brandenburg/Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Landes Berlin 2023).

Kommunales Nachbarschaftsforum Berlin-Brandenburg e. V. (KNF)

Eine gemeinsame Regionalplanung mit Brandenburg existiert nicht. Umso bedeutsamer ist die freiwillige Abstimmung und interkommunale Zusammenarbeit der Berliner Bezirke, der Städte, Gemeinden und Landkreise Brandenburgs untereinander und mit weiteren regionalen Partnern.

Ab 1996 arbeiteten Berliner Umlandgemeinden, die angrenzenden brandenburgischen Landkreise, die Berliner Bezirke und die Hauptverwaltungen im Kommunalen Nachbarschaftsforum (KNF) informell zusammen. Die Zusammenarbeit wurde zunächst administrativ durch die Berliner Landesverwaltung, später durch einen von Berlin finanzierten Dienstleister organisiert. Im Einzelfall wurden auch teilräumliche oder sektorale Untersuchungen durch Berlin ggf. auch unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanung oder einzelner Gemeinden finanziert. Das Kommunale Nachbarschaftsforum hat 2020 mit der Gründung als eingetragener Verein die interkommunale Zusammenarbeit institutionalisiert und durch die Vereinssatzung, die Beitragsordnung und den Aufbau vereinsinterner Strukturen verbindlicher organisiert. Seit Vereinsgründung sind nunmehr (Stand: Oktober 2023) 46 Mitglieder sowie 17 assoziierte Partner im KNF vertreten. Damit sind rund 65 % der Kommunen/Bezirke im Kernraum der Hauptstadtregion Mitglied im Verein. Dies entspricht ca. 4,5 Mio. Menschen bzw. fast 90 % der Einwohnerschaft des KNF-Raumes. Für Berlin ist neben den Bezirken die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen im KNF e. V. vertreten und im Umland sind neben Kommunen auch Landkreise Mitglied.

Durch die jährlichen Mitgliedsbeiträge verfügt das Forum über eine gute finanzielle Basis zur Finanzierung von Untersuchungen, Handlungsleitfäden etc. zu aktuellen Fragestellungen in der Stadt-Umland-Region insgesamt bzw. in den vier AG-Teilräumen. 


Die Abgrenzung des KNF-Raumes folgt dabei nicht der raumordnerischen Abgrenzung des Stadt-Umland-Zusammenhangs Berlin-Potsdam, sondern der individuellen Mitwirkung der Umlandgemeinden und Bezirke bzw. heute der Mitgliedschaft im Verein.

Das KNF kann jedoch keine verbindlichen Beschlüsse fassen, die über Vereinsinternes hinausgehen, da ihm von den Mitgliedern keinerlei Aufgaben – z. B. im Sinne eines Zweckverbandes – übertragen wurden.

Ziel des KNF ist es, im Kernraum der Hauptstadtregion zu einer gemeinsamen und Ländergrenzen übergreifenden Entwicklung insbesondere in den Themenfeldern Verkehr, Wohnen und Siedlungsentwicklung, Freiräume, Wirtschaft, Wasser und soziale Infrastruktur beizutragen. Die Zusammenarbeit erfolgt in räumlichen Arbeitsgemeinschaften (Nord, Ost, Süd, West) und in thematischen Anliegengruppen. So hat das KNF beispielsweise eine Wohnbaupotenzialstudie als eine wichtige gemeinsame Datengrundlage erarbeitet.

Siedlungsachsen

Für die im Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) 2019 festgelegten Siedlungsachsen werden im Einzelfall Achsenentwicklungskonzepte (AEK) in einem auf Konsens orientierten gemeinden- und länderübergreifenden Prozess unter Beteiligung politischer Gremien, Fachverwaltungen und der Öffentlichkeit erarbeitet.
Es handelt sich um ein informelles Planungsinstrument, das von den Kooperationspartnern bedarfsorientiert, also entsprechend den konkreten Bedarfen und Möglichkeiten vor Ort angewandt werden kann. Das AEK bietet dazu angepasste Strategien in den vorab abgestimmten Handlungsfeldern. Es benennt vorhandene Zielkonflikte und zeigt Lösungsstrategien auf, mit denen sich die beteiligten Kommunen, denen die Planungshoheit obliegt, in nachfolgenden Planungsschritten vertieft auseinandersetzen können. Teil des AEK ist auch ein Katalog von Maßnahmen, der in einem intensiven Aushandlungsprozess erarbeitet wurde. Entsprechende Schlüsselmaßnahmen wurden gemeinsam priorisiert.

Ein wesentliches Anliegen des Konzepts ist die Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit aller Kooperationspartnerinnen und -partner. 
 

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5.    Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung in Berlin

Die Besonderheit Berlins in der Raumplanung liegt in der Aufteilung der Wahrnehmung der Kommunalen Planungshoheit auf die für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Hauptverwaltung (Senat/Abgeordnetenhaus) und die für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Bezirksämter (Bezirksamt/Bezirksverordnetenversammlungen) (zum Planungsrecht vgl. von Feldmann/Möller 2021). Verbindendes Element zwischen den Zuständigkeiten ist das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) von 1999. Im AGBauGB sind die Verfahrensabläufe für die Bauleitplanung sowohl für die Bezirksämter als auch die Senatsverwaltung sowie umfangreiche Informationspflichten der Bezirksämter gegenüber der Hauptverwaltung und Eingriffs- und Sonderrechte der Hauptverwaltung gegenüber den Bezirksämtern geregelt. Insbesondere § 5 (Mitteilung der Planungsabsicht) und § 7 (Dringende Gesamtinteressen Berlins) ermöglichen eine effektive Steuerung des Planungsgeschehen in den Bezirksämtern durch die Senatsverwaltung. Darüber hinaus gibt das von der Senatsverwaltung herausgegebene „Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung“ umfangreiche Hilfestellungen für die einheitliche Handhabung der Bauleitplanung in Berlin.

Zur Überbrückung des Maßstabssprungs vom Flächennutzungsplan im Maßstab 1 : 50.000 zur Bebauungsplanung im Maßstab 1 : 1.000 wurde in Berlin das Format „Bereichsentwicklungsplanung“ (BEP) eingeführt (siehe auch 6. Downloadbereich / 6.1. Praxisbeispiele). Die BEP kann als integrierende Gesamtplanung für einen Teilbereich eines Bezirkes, als sektoraler Teilplan – z. B. als Wohnbauflächenkonzept, Zentrenkonzept oder Soziales Infrastrukturkonzept – oder als integrierte Bezirksentwicklung mit programmatischen Aussagen zur Gesamtentwicklung des Bezirkes aufgestellt werden. Auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Bereichsentwicklungsplanung ist eine Einheitlichkeit für Verfahren und Darstellungsumfang gewährleistet.

Hinzuweisen bleibt noch auf die in der westlichen Stadthälfte Berlins als übergeleitetes Planungsrecht weiter geltenden Fluchtlinienpläne, die auf der Grundlage von unmittelbaren Genehmigungen des preußischen Königs bzw. des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 festgelegt wurden, und die planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung von 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan 1960, die zusammen als qualifizierte Bebauungspläne den Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Vorhaben bilden.
 

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6.    Downloadbereich

6.1.    Praxisbeispiele

6.1.1.    Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

Die Berliner Bereichsentwicklungsplanung (BEP) ist eine teilräumliche, informelle Planungsebene, die zwischen den Maßstabsebenen der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) und der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) steht und heute von den Bezirken erarbeitet wird. Die BEP stellt den Zusammenhang zwischen den Einzelvorhaben und der Entwicklung des Blocks, Quartiers, Stadtteils, Bezirks und der Gesamtstadt her. Sie berücksichtigt stadt- und landschaftsplanerische Gesichtspunkte. Zudem dient sie als Instrument zur Beurteilung konkreter Planungsvorhaben. Ihr Ergebnis ist verwaltungsintern bindend. Allerdings liegen die Bereichsentwicklungsplanungen nicht flächendeckend vor (SenStadtUm 2015). 

Die Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) (AV-BEP), die durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erlassen wurden und eine Musterlegende enthalten, gewährleisten die Vergleichbarkeit der Bereichsentwicklungsplanungen verschiedener Bezirke. 
Die BEP ist aus der Diskussion über die Generalisierung des Flächennutzungsplans entstanden. Zunehmend wurde die Notwendigkeit einer den FNP ergänzenden, informellen und überörtlichen Planungsebene diskutiert, die flächendeckend für Berlin zu erarbeiten sei. Während die BEP seit 1978 noch in der Senatsverwaltung erstellt wurde, waren ab 1987 die Bezirke zuständig. In dieser Zeit wurde ein großer Teil der Westberliner BEP erstellt. Nach 1989 wurden auch im Ostteil der Stadt BEP erarbeitet; in Ost- und Westberlin lagen bis 2002 55 von 61 BEP vor (18 zumindest als BEP-Grundlagen) (vgl. Jahn 2015).

Ende 2002 haben die Stadtplanungsämter und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen einen Statusbericht erstellt und die Teilberichte der Bezirke mit gleicher Legende für die gesamte Berliner Innenstadt zusammengefasst. Dem Generalisierten Flächennutzungsplan und dem Planwerk Innenstadt („Gestaltkonzept“ für die Innere Stadt ab 1997) wurde damit eine detaillierte fachabgestimmte Nutzungsstruktur der Bezirke zur Seite gestellt. 
 

Abbildung 4: Plandarstellung der Bereichsentwicklungsplanungen der Bezirke Mitte, Pankow, Friedrichshain-Kreuzberg, Treptow-Köpenick, , Tempelhof-Schöneberg, Charlottenburg-Wilmersdorf soweit sie innerhalb des S.Bahn-Ringes liegen.
Abbildung 4: Zusammenschau Bereichsentwicklung innerhalb des S-Bahn-Ringes aus dem Jahr 2002

Die Wechselhaftigkeit der Planungsgrundlagen nach 1990 und der Einsatz neuer Planungsinstrumente (Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEK / ISEK), Sozialraumorientierte Planungskoordination, bezirkliche Soziale Infrastruktur-, Wohnbauflächen- und Gewerbeentwicklungskonzepte, vgl. a. Schoen/Sichter/Strauß et al. 2017) haben die integrierende BEP in den Hintergrund rücken lassen. Einzelne Bezirke haben die Bereichsentwicklungsplanung als Bezirksentwicklungsplanung umgesetzt.

6.1.2.    Achsenentwicklungskonzepte

Für den Gesamtraum der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg wurde mit dem Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) im Jahr 2019 ein differenziertes System zur Steuerung der Siedlungsentwicklung festgelegt, welches an den Ansprüchen für eine nachhaltige und verkehrsvermeidende Siedlungsentwicklung ausgerichtet ist. Zur geordneten Entwicklung der Siedlungsstrukturen in Berlin und im Berliner Umland hat sich der landesplanerisch festgelegte Gestaltungsraum Siedlung des LEP HR („Siedlungsstern“) bewährt. Mit der räumlichen Konzentration der Siedlungsentwicklung entlang übergeordneter Schienenverkehrsachsen wird eine nachhaltige, ressourcenschonende Siedlungsstruktur bei gleichzeitiger Wahrung der Potenziale ökologisch, klimatisch und landschaftlich relevanter Freiräume in den sogenannten Achsenzwischenräumen weiterverfolgt.

Bei der Entwicklung von Landesgrenzen überschreitenden interkommunalen Kooperationsprojekten sollen viele Themen gemeinsam betrachtet werden, die nur zum Teil der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Dazu gehören z. B. Wirtschaftsförderung und Digitalisierung. Hierzu bieten sich gemeinsame Konzepte Berlins und der Städte und Gemeinden im Berliner Umland an, in die ggf. auch Städte und Gemeinden im Weiteren Metropolenraum eingebunden werden können.

Für die Entwicklung Berlins wie auch der Städte und Gemeinden Brandenburgs entlang der Schienenachsen soll diese themenübergreifende Herangehensweise durch entsprechend ausgerichtete integrierte Stadt- und Regionalentwicklungskonzepte (z. B. durch gemeindeübergreifende Achsenentwicklungskonzepte) flankiert werden.
Künftig sollen im Rahmen einer konzeptionell-themenübergreifenden Herangehensweise die Entwicklungen auf den Achsen entlang der Bahnstrecken an geeigneten Standorten über das Berliner Umland hinaus im Sinne von Entwicklungsachsen gedacht werden und das ganze Land Brandenburg umfassen. Die Entwicklungsachsen sollen durch interkommunale und regionale Zusammenarbeit in verschiedenen Handlungsfeldern unterstützt werden. Ziel ist es, die Wachstumsprozesse in der Region zu gestalten, nutzbare Entwicklungspotenziale zu identifizieren und den Mehrwert gemeinsamer Infrastrukturlösungen herauszuarbeiten.

Grundlage für die Kooperation war in der ersten Phase von 2019–2020 eine Unterstützung durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg und in der zweiten Phase ab 2020 eine Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung sowie die gemeindenachbarliche Abstimmung mit Berlin und Einbettung in die Regional- und Landesplanung.

Die interkommunal angelegten Kooperationen wurden grundsätzlich über die jeweiligen Kommunalverwaltungen organisiert. Die kommunalen Verwaltungen steuerten die notwendige Abstimmung mit den gewählten kommunalen Gremien und den Ortsteilgremien, bezogen die Träger von Fachbelangen und im Einzelfall auch Bürgerinnen und Bürger in den Erarbeitungsprozess ein.

Mit den Achsenentwicklungskonzepten wurden themen- und länderübergreifende integrierte Entwicklungskonzepte für die Siedlungsachsen mit priorisierten Handlungsschwerpunkten und abgestimmten Schlüsselprojekten erarbeitet, Potenzialflächen für die weitere Siedlungsentwicklung wurden ausgewählt sowie bewertet. Sie bilden den Rahmen und setzen Prioritäten für eine schrittweise, längerfristig ausgerichtete städtebauliche Verdichtung der Siedlungsachsen unter Berücksichtigung der Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Kommunen und der Potenziale der Innenentwicklung sowie des geplanten Ausbaus der überörtlichen Straßen- und Schieneninfrastruktur.

 

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Literatur

  • Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (2023): Amtliche Bevölkerungsfortschreibung 2022 für Berlin. Bevölkerung wächst durch hohe Zuwanderung aus dem Ausland. Pressemitteilung Nr. 117 vom 20.06.2023. 
    https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/117-2023 (26.03.2024).
  • Ausschuss für Raumordnung der Deutsch-Polnischen Regierungskommission für regionale und grenznahe Zusammenarbeit (Hrsg.) (2016): Gemeinsames Zukunftskonzept für den deutsch-polnischen Verflechtungsraum – Vision 2030. Veränderter Nachdruck. Potsdam, Bonn. 
    https://www.kooperation-ohne-grenzen.de/wp-content/uploads/2018/09/Gemeinsames_Zukunftskonzept_2030_Download.pdf (26.03.2024).
  • Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Planergemeinschaft Dubach Kohlbrenner in Zusammenarbeit aller Berliner Bezirke und SenStadt Referat IB (2002): Bereichsentwicklungsplanung in Berlin. Berlin.
    Bundesministerium für Digitales und Verkehr (2024): Transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V). 
    https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/transeuropaeische-verkehrsnetze.html (26.03.2024).
  • Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei (Hrsg.) (2021): BerlinStrategie 3.0 – Solidarisch, nachhaltig, weltoffen. Berlin. 
    https://www.berlin.de/sen/stadtentwicklung/_assets/planung/berlinstrategie/berlinstrategie-3-0.pdf?ts=1705017669 (13.03.2024).
  • Gailing, L. (2014): Kulturlandschaftspolitik: Die gesellschaftliche Konstituierung von Kulturlandschaft durch Institutionen und Governance. Detmold. = Planungswissenschaftliche Studien zu Raumordnung und Regionalentwicklung 4.
  • Gemeinsame Landesplanungsabteilung (2019): Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) vom 29. April 2019. Potsdam.
  • Jahn, S. (2015): Berliner BereichsEntwicklungsPlanung. Ein Maultier und kein Rennpferd. In: Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung e. V. (Hrsg.): Leitbilder. Beiträge zu Stadtentwicklung und Städtebau. Berlin, 77-84. = Schriften 57.
  • Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Hrsg.) (2006): Gemeinsamer Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30. Mai 2006. Potsdam.
  • Schoen, A.; Sichter, J.; Strauß, C.; Weyrauch, B. (2017): Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Berlin. Einsatzmöglichkeiten in der wachsenden Stadt. In: PlanerIn (4), 42-44.
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung; Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (Hrsg.) (2008): Landesentwicklungsprogramm 2007. Potsdam.
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Hrsg.) (2015): Flächennutzungsplanung für Berlin. FNP-Bericht 2015. Berlin.
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Hrsg.) (2020) Flächennutzungsplan Berlin 2020. Berlin.
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Hrsg.) (2023): Handbuch der verbindlichen Bauleitplanung. Berlin. 
    https://datenbox.stadt-berlin.de/filr/public-link/file-download/ff8080828b6becb6018d1c84e7395979/30502/1676925450568818035/20231220_Handbuch-der-verbindlichen-Bauleitplanung.pdf (14.03.2024).
  • Staatskanzlei des Landes Brandenburg; Der Regierende Bürgermeister von Berlin (2021): Strategischer Gesamtrahmen Hauptstadtregion. Potsdam, Berlin. 
    https://www.berlin-brandenburg.de/wp-content/uploads/Strategischer-Gesamtrahmen_Grundlagentext_040124.pdf (14.03.2024).
  • Staatskanzlei des Landes Brandenburg; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen des Landes Berlin (Hrsg.) (2023): Gemeinsames Kurzkonzept der Staatskanzlei des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Landes Berlin. Potsdam, Berlin. 
    https://www.berlin-brandenburg.de/wp-content/uploads/Achsenentwicklung_231123.pdf (26.03.2024).
  • von Feldmann, P.; Möller, A. (2021): Berliner Planungsrecht. 4. Auflage. Berlin.

Rechtsquellen

  • Ausführungsvorschriften zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB).
  • Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958.
  • Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 [GS S.561].
  • Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (Groß-Berlin-Gesetz) vom 27. April 1920, zuletzt geändert durch den Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889) in Verbindung mit der gemeinsamen Markierung der Grenze zwischen Berlin und Brandenburg.
  • Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.11.2023 (GVBl. S. 350).
  • Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2022 (GVBl. S. 578).
  • Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) in der Fassung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 11).
  • Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Rechtsquellen vom 22. März 2023 (BGBl. I S. 1).
  • Verfassung von Berlin vom 01.September 1950, außer Kraft gesetzt am 30. November 1995 durch die Verfassung vom 23. November 1995.
  • Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag); Berlin: in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 2); Brandenburg: in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 14), zuletzt geändert durch Sechsten Staatsvertrag (Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024) vom 15. März 2024 (GVBl.I/24, Nr. 20), S. 1, GVBl.I/24, Nr. 20, S. 5).

Online-Veröffentlichungen

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Bildquellen

  • Abbildung 1: Karte des Landes Berlin und seiner Bezirke / Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen 2024 (eigene Darstellung)
  • Abbildung 2: Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (Festlegungskarte) (Gemeinsame Landesplanungsabteilung 2019)
  • Abbildung 3: Flächennutzungsplan Berlin 2020 / Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (2020)
  • Abbildung 4: Zusammenschau Bereichsentwicklung innerhalb des S-Bahn-Ringes aus dem Jahr 2002 (Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Planergemeinschaft Dubach Kohlbrenner in Zusammenarbeit aller Berliner Bezirke und SenStadt Referat IB 2002)
  • Abbildung 5: Achsenentwicklungskonzept Pankow – Wandlitz aus dem Jahr 2022 ( https://www.berlin.de/ba-pankow/ 2022)
  • Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland / Quelle: Statistisches Bundesamt

 

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Autoren

Michael Künzel, Dipl.-Ing., Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin, Referat I B Flächennutzungsplanung und stadtplanerische Konzepte

Christian Strauß, Dr.-Ing., Leiter des Redaktionsausschusses „Länderprofile der ARL“


Dieser Text ist in enger Zusammenarbeit mit dem ARL-Länderprofil Brandenburg entstanden. Aufgrund der organisatorischen, räumlichen und funktionalen engen Verbindung der beiden Bundesländer sind einzelne Textteile ähnlich bzw. im gleichen Wortlaut verfasst. Wir danken dem Kollegium für die Kooperation bei der Erstellung der beiden Länderprofile.

 

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Zusammenfassung

Das Länderprofil für Berlin ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und Praxisbeispielen werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

Zitierhinweis

Künzel, M.; Strauß, C. (2025): Länderprofil Berlin. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/https://doi.org/10.60683/7dst-tt96 (date of access).
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