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Länderprofil Thüringen

1    Übersicht und Fakten

Thüringen ist neben Hessen und Sachsen-Anhalt eines der Flächenländer ohne Außengrenzen zu den europäischen Nachbarn und liegt in der Mitte Deutschlands. Das zeigt sich nicht nur daran, dass sich hier der größte Teil der für Deutschland bestimmbaren Mittelpunkte befindet (Hanewinkel 2012). Der Freistaat ist auch zentraler Schnittpunkt wichtiger transeuropäischer Verbindungen und Korridore (z. B. VIA REGIA und SCANDRIA oder die Verbindungen Paris–Frankfurt–Berlin–Warschau und Berlin–Erfurt–Nürnberg–München–Verona–Palermo) mit Erfurt als ICE-Knoten und jeweils 2 Stunden von Berlin und München entfernt. Damit bestehen gute Verbindungen zu vielen zentralen europäischen Wirtschaftsregionen. Mit dem SuedLink, dem SuedostLink und der Thüringer Strombrücke verlaufen auch zentrale Versorgungsleitungen im Strombereich durch Thüringen.

Seine aktuelle Abgrenzung mit etwas mehr als 16.000 km² hat Thüringen – abgesehen vom Wechsel einzelner Gemeinden nach Sachsen (s. GrÄndStVtrSN/THBek und GrÄndStVtr SN/TH 2) – mit dem Ländereinführungsgesetz erhalten (vgl. Abb. 1) und wurde mit der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 wiedergegründet. Erfurt ist mit Inkrafttreten der Thüringer Verfassung am 30.10.1993 als Landeshauptstadt bestimmt, nachdem die Stadt zunächst in der bis dorthin seit dem 07.11.1990 geltenden Vorläufigen Landessatzung lediglich als Sitz der Landesregierung bestimmt war. Am 10.01.1991 folgte ergänzend die Abstimmung im Thüringer Landtag, mit der dieser ebenfalls Erfurt als seinen Sitz festlegte (Rebitschek 2010).

Abb. 1: Landkreise und kreisfreie Städte Thüringens  Die Inselkarte zeigt den Freistaat Thüringen und enthält einzig die Grenzen und Namen der Landkreise sowie der farblich hervorgehobenen kreisfreien Städte.
Abbildung 1: Landkreise und kreisfreie Städte Thüringens

Die kreisfreie Landeshauptstadt ist zugleich auch die bevölkerungsstärkste Kommune mit fast 215.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Neben Jena und Gera ist sie eines der im Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 ausgewiesenen Oberzentren. Ihr folgt mit etwas mehr als 111.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die kreisfreie Stadt Jena. Beide weisen eine kontinuierlich leicht steigende Bevölkerungsentwicklung auf, wohingegen die Bevölkerungsentwicklung im kreisfreien Gera leicht, aber kontinuierlich rückläufig ist. Noch stärker rückläufig ist die Bevölkerung in Suhl, einem kreisfreien Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, während die ebenfalls in dieser Kategorie ausgewiesene kreisfreie Stadt Weimar eine leicht positive Bevölkerungsentwicklung aufweist. Darüber hinaus findet in allen Landkreisen und Gemeinden Thüringens ein gleichbleibender Bevölkerungsrückgang statt (vgl. Tab. 1).

Tabelle 1 Grundlagendaten zum Bundesland
Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland

Die Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ist in Thüringen grundsätzlich von zentraler Bedeutung. Hier findet im Wesentlichen der Alltag der Thüringerinnen und Thüringer statt, da die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsebene gemeinsam mit den Verwaltungen der Gemeinden den größten Teil der alltäglichen Leistungen der Daseinsvorsorge bereithalten. Mit den Ministerien der Landesregierung als oberste und dem Thüringer Landesverwaltungsamt bzw. weiteren Fach-Landesämtern als obere Behörden sind demgegenüber diese beiden Ebenen jeweils für den gesamten Freistaat zuständig. 

Umso vielfältiger sind die kommunalen Strukturen. Da in Thüringen bisher noch keine vollständige kommunale Gebietsreform durchgeführt wurde, existieren eine Reihe von verschiedenen Formen kommunaler Organisationsformen zur Bewältigung der öffentlichen Aufgaben nebeneinander. Nach wie vor ist die Grundform der Gemeinde mit eigenem politischen Entscheidungsgremium (Gemeinde-/Stadtrat) und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern vorherrschend. Selbstständige Gemeinden sind in Thüringen aber auch in Verwaltungsgemeinschaften (§ 46 ff. ThürKO) als Körperschaft öffentlichen Rechts mit mindestens 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zusammengeschlossen oder im Verbund mit einer größeren Gemeinde (mindestens 3.000 Einwohner/innen), die für ihre kleineren Umlandgemeinden als erfüllende Gemeinde (§ 51 ThürKO) die Verwaltungsaufgaben auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen übernimmt.

Um die in weiten Teilen des Freistaates nach wie vor bestehende kleinteilige Gemeindestruktur zu verbessern, gab es seit 2009 immer wieder verschiedene Ansätze, freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden entweder durch Anschluss an eine größere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde aus mehreren einzelnen Gemeinden als Einheitsgemeinde zu erreichen. Seit dem Jahr 2008 gibt es zusätzlich das Format der Landgemeinde. Sie ist eine Form der Verwaltungsgemeinschaft mit Ortschaftsräten und Ortschaftsbürgermeisterinnen/-bürgermeistern (§ 6 Abs. 5 ThürKO), zu welcher sich Gemeinden freiwillig zusammenschließen können.

Darüber hinaus ist die gleichmäßige und vergleichsweise dichte Verteilung von Klein- und Mittelstädten im Freistaat sicher eine siedlungsstrukturelle Besonderheit. Sie ist in nicht unwesentlichem Maße auf die Geschichte Thüringens zurückzuführen, die über Jahrhunderte durch eine Vielzahl kleinerer Herzog- und Fürstentümer geprägt war. Die damit verbundene Dezentralisierung führte zu einer Aufwertung vieler Städte, die bis heute anhält. Verschiedene Städte nehmen einzelne oberzentrale Funktionen wahr, die sich auch oft nur aus der besonderen historischen Entwicklung erklären lassen.

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2    Landesplanung

Abb. 2: Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025  Dargestellt ist die Frontansicht des Landesentwicklungsprogrammes Thüringen 2025 sowie die aufgeschlagene Ansicht der Seiten 167 und 168 mit vier Karten zu klimatischen Daten im Freistaat
Abbildung 2: Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025

2.1    Zuständiges Ressort

Das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) ist gemäß Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2025 über die „Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen“ gegenwärtig das für Raumordnung zuständige Ministerium und nach § 13 Abs. 1 im Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPIG) als oberste Landesbehörde festgelegt. Zuvor war die Raumordnung beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) angesiedelt.

2.2    Rechtliche Grundlagen

In seiner aktuellen Grundstruktur besteht das ThürLPlG bereits seit dem 11. Dezember 2012 und ist lediglich an einzelnen Stellen immer wieder an Bundes- und europäische Vorgaben angepasst worden. Mit der Änderung vom 21. Mai 2024 hat der Landtag zuletzt den Einsatz der befristeten raumordnerischen Untersagung ins ThürLPlG aufgenommen. Auf Verordnungsebene gibt es darüber hinaus noch die

  • Thüringer Verordnung über die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen im Land
  • Thüringen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG) (siehe dazu Kap. 3.1) sowie
  • Thüringer Verordnung über den Landesplanungsbeirat (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ThürLPlG).

Auch der Raumordnungsplan für den Freistaat (aktuell gültige Fassung: Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 – LEP 2025) wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gegeben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ThürLPlG). Die in § 12 Abs. 1 ThürLPlG vorgesehene Verordnung zur Einrichtung eines Informationssystems über räumliche Entwicklungen existiert noch nicht.

2.3    Formelle Instrumente der Landesplanung

Als aktuell gültiger, landesweiter Raumordnungsplan für den Freistaat Thüringen liegt das LEP 2025 vor (vgl. Abb. 2). Die Rechtsgrundlage dazu bietet § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG). Dessen Inhalte wurden am 15. April 2014 durch die Landesregierung mit der Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm beschlossen und sind mit Verkündigung am 4. Juli 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) für den Freistaat Thüringen einen Tag später in Kraft getreten. Eine erste Änderung erfolgte mit Beschluss der Landesregierung am 9. Juli 2024 und trat am 31. August 2024 nach Veröffentlichung im GVBI. in Kraft.

Als zentrale Herausforderungen für den Freistaat sind insbesondere der demografische Wandel, die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und die Energiewende benannt. Außerdem soll ein nachhaltiger Beitrag geleistet werden, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Regionen des Landes zu sichern.

Diese Aufgaben spiegeln sich in den einzelnen Abschnitten wider und sind innerhalb eines jeden Abschnittes als

  • Leitvorstellungen (der Landesentwicklung als programmatisch-strategische Aussagen ohne rechtliche Bindungswirkung),
  • Ziele und Grundsätze (Erfordernisse der Raumordnung, zentraler steuerungswirksamer Teil des LEP 2025) sowie
  • Vorgaben (für die Träger der Regionalplanung zu Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind)

formuliert:

1.    Raumstruktur zukunftsfähig gestalten

Hier führt das LEP 2025 eine neue raumstrukturelle Gliederung des Landes mit drei Raumstrukturgruppen und jeweils drei (bzw. in einem Fall vier) Raumstrukturtypen ein, die sich an den tatsächlichen Entwicklungs- und Handlungserfordernissen sowie der kulturlandschaftlichen Vielfalt orientiert. Weiterhin sind in diesem Abschnitt 16 landesweit bedeutsame Kulturerbestandorte von internationaler, nationaler und thüringenweiter Bedeutung mit sehr weitreichender Raumwirkung bestimmt, für die durch die Regionalplanung ein Umgebungsschutz mit Planungsbeschränkungen als Ziel der Raumordnung festgelegt werden muss.

2.    Gleichwertige Lebensverhältnisse gewährleisten

Dieser Abschnitt enthält die Festlegungen zu Zentralen Orten und der Daseinsvorsorge (wohnortnahe Infrastruktur) inklusive des Einzelhandels. Mit der ersten Änderung des LEP werden auch die Grundzentren nicht mehr über die Regionalpläne, sondern über das LEP 2025 ausgewiesen.

3.    Regionale Kooperation stärken

Neben Grundsätzen zur allgemeinen interkommunalen Kooperation liegt in diesem Abschnitt der Schwerpunkt auf der Anknüpfung Thüringens an die Europäische Metropolregion Mitteldeutschland. Mit Blick auf die EU-Ebene stehen vor allem die transeuropäischen Verkehrsnetze im Vordergrund.

4.    Wirtschaft entwickeln und Infrastruktur anpassen

Dieser Abschnitt greift die im Landesentwicklungsplan von 2004 schon vorhandenen Festlegungen auf. Bereits hier wurden Standorträume für Industriegroßflächen zur Umsetzung durch die Regionalplanung ausgewiesen. Beibehalten werden hier ebenfalls die Entwicklungskorridore sowie die Themen Tourismus, Verkehrs- und technische Infrastruktur – letzteres allerdings ohne den Energiebereich.

5.    Klimawandel mindern und Energieversorgung nachhaltig gestalten

Den aktuellen gesellschaftlichen, ökologischen und vor allem ökosystemaren Anforderungen entsprechend, ist dieser neue Abschnitt im LEP 2025 erstmals eingefügt. Neben planerischen Vorgaben zur Eindämmung des Klimawandels wird vor allem die Schaffung räumlicher Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie als Aufgabe der Regionalplanung bzw. der jeweiligen Planungsregion benannt. Vor dem Hintergrund der durch die Bundesregierung über das Wind-an-Land-Gesetz (Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) festgelegten Rahmenbedingungen wurde dieser Ansatz mit dem LEP durch die Festlegung von Flächenbeitragswerten für die einzelnen Planungsregionen umgesetzt.

6.    Ressourcen bewahren – Freiraum entwickeln

Dieser Abschnitt enthält die Themen Freiraum und Umwelt, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffe sowie Flusslandschaften und Hochwasserrisiko. Er blieb nahezu unverändert gegenüber den bisherigen Festlegungen des Landesentwicklungsplanes 2004 zum Freiraum.
Mit dem neuen Abschnitt 5.2 des geänderten LEP 2025 legt der Freistaat insbesondere die Regionalisierung des Flächenbeitragswertes für die Planungsregionen fest. Wesentlich mehr Kritik als dazu gibt es jedoch bei den Neufestlegungen der Oberzentren sowie der Ausweisung der Grundzentren durch den Freistaat – vor allem hinsichtlich der Ausweisungskriterien und -hintergründe, die mehrheitlich nicht nach raumfunktionalen Gesichtspunkten ausgerichtet sind.

Die formale Umsetzung der Landesplanung erfolgt im Wesentlichen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) als Mittelbehörde des Freistaates. Es ist in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürLPlG als obere Landesplanungsbehörde festgelegt. Ihm obliegen die Durchführung der Raumordnungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ThürLPlG), auf regionaler Ebene die Zielabweichungsverfahren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ThürLPlG) und die befristeten raumordnerischen Untersagungen (§ 9 Satz 1 und § 17a ThürLPlG) sowie die Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren (§ 8 Abs. 3 ThürLPlG). Das TLVwA wird bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unterrichtet bzw. beteiligt (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 ThürLPlG) und gibt raumordnerische Stellungnahmen ab. Außerdem führt es die Raumbeobachtung durch (§ 12 ThürLPlG) und führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) (§ 13 Abs. 4 Satz 1 ThürLPlG).

Die Durchsetzung der Anpassung gemeindlicher Bauleitplanungen an die Ziele der Raumordnung ist Aufgabe der obersten Landesplanungsbehörde (§ 7 Abs. 1 ThürLPlG), ebenso wie die Zielabweichungsverfahren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG) und befristeten raumordnerischen Untersagungen (§ 9 Satz 1 ThürLPlG) bei Inhalten des landesweiten Raumordnungsplanes. Weiterhin führt das TMIKL die Aufsicht über die obere Landesplanungsbehörde (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ThürLPlG). Auch die Verantwortung über grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt dem TMIKL. Mit dem Freistaat Sachsen besteht seit dem 14. Februar 1998 ein entsprechender Staatsvertrag.

2.4    Informelle Instrumente der Landesplanung

Thüringen verfügt über ein Landesprogramm zur Förderung von Projekten und Maßnahmen der Regionalentwicklung und zur Gestaltung der Folgen des demografischen Wandels. Es richtet sich insbesondere auf die Verbesserung der raumordnerischen Zusammenarbeit und Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Landesteilen unter den Bedingungen des demografischen Wandels. Besonderes Gewicht wird auf die Einbeziehung von bürgerschaftlichem sowie unternehmerischem Engagement zur Sicherung der Daseinsvorsorge gelegt. Folgende Förderziele werden definiert:

  • Umsetzung der Erfordernisse der Raumordnung sowie der Leitvorstellungen des Landesentwicklungsprogrammes und der Regionalpläne in ihren jeweils gültigen Fassungen durch Projekte in allen Regionen Thüringens,
  • Stärkung der Zusammenarbeit lokaler und regionaler Akteure,
  • Stabilisierung, Verbesserung und Ausweitung der interkommunalen Kooperationen und
  • Sicherung einer sozial gerechten Teilhabe in vom demografischen Wandel betroffenen Regionen.

Förderfähig sind investive wie nichtinvestive Vorhaben, u. a. Regionale Entwicklungskonzepte, Umsetzung von regionalen Schlüsselprojekten, Projektmanagement, Modellprojekte u. v. m.

 

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3    Regionalplanung

3.1    Organisationsform und Institutionen

Abb. 3: Planungsregionen in Thüringen  Die Abbildung zeigt den Freistaat Thüringen als Inselkarte und beinhaltet die Grenzen und Namen der Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils einheitlich eingefärbt nach der ebenfalls namentlich angegebenen Planungsregion.
Abbildung 3: Planungsregionen in Thüringen

Raumordnung des Landes ist eine staatliche Aufgabe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG). Während die Landesplanung die Raumordnung für das Landesgebiet darstellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG), erfolgt die Regionalplanung als Teil der Landesplanung bezogen auf die in § 13 Abs. 2 ThürLPlG festgelegten Planungsregionen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG). In jeder Planungsregion (vgl. Abb. 3) besteht eine Regionale Planungsgemeinschaft (RPG) als Zusammenschluss der Landkreise, der kreisfreien Städte und der im Landesentwicklungsprogramm ausgewiesenen Mittelzentren zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 3 ThürLPlG). Sie ist der Träger der Regionalplanung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ThürLPlG) und bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Planungsstelle (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürLPlG). Die Planungsstellen sind in der jeweiligen Planungsregion angesiedelt, aber dem Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Landesplanungsbehörde formal zugeordnet (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürLPlG).

Organe der RPG sind die Planungsversammlung, mindestens ein Ausschuss und das Präsidium, dessen Präsident die RPG nach außen vertritt. Diese Bestimmungen wie auch die Einzelheiten der Zusammensetzung für die Planungsversammlung sind insgesamt in § 15 ThürLPlG festgelegt. Zudem gibt es bei jeder RPG einen Regionalen Planungsbeirat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ThürLPlG).

3.2    Formelle Instrumente der Regionalplanung

Der Regionalplan ist das einzige formelle Instrument in der Regionalplanung Thüringens. Neben der Möglichkeit, Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abzugeben (§ 14 Abs. 2 ThürLPlG), ist die Aufstellung und Änderung des Regionalplanes die wesentliche Aufgabe der RPG (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürLPlG).

Mit dem Jahr 2015 haben alle vier RPG in Thüringen die Beschlüsse zur Änderung ihrer Regionalpläne gefasst. Nach den Regionalplänen vom Ende der neunziger Jahre und den Nachfolgern von 2011/2012 sollte nun die dritte Generation Regionalpläne entstehen. Erste Entwürfe lagen bis 2018 bzw. 2019 vor und erfuhren auch eine erste öffentliche Beteiligung. Aufgrund von Normenkontrollverfahren gegen die Regionalpläne von Ost- und Mittelthüringen, denen zufolge die Vorranggebiete Windenergie in beiden Regionen für unwirksam erklärt wurden, haben beide Regionen ihrerseits jeweils einen Sachlichen Teilplan Windenergie aufgestellt, der 2020 bzw. 2018 in Kraft trat.

Mit der Corona-Pandemie kamen die Arbeiten an den Regionalplänen fast vollständig zum Erliegen, da ein Großteil des Personals der Regionalen Planungsstellen für andere Aufgaben im TLVwA eingesetzt wurde. Erst mit Beginn des Jahres 2022 konnte eine normale Arbeit an den Plänen wieder aufgenommen werden. Die Situation in den einzelnen Planungsregionen ist daher auch unterschiedlich und stellt sich folgendermaßen dar:

  • Nordthüringen: Für den Entwurf des geänderten Regionalplanes konnte 2022 eine zweite öffentliche Beteiligung erfolgen. Die Arbeiten daran wurden jedoch zugunsten der Aufstellung eines Sachlichen Teilplanes Windenergie zurückgestellt.
  • Mittelthüringen: Nach Fertigstellung des Sachlichen Teilplanes Windenergie erfolgte Anfang 2020 eine erste Beteiligung zu den übrigen Inhalten des Regionalplanentwurfs. Die Arbeit daran musste aber zugunsten der Aufstellung eines neuen Sachlichen Teilplanes Windenergie ab dem Jahr 2022 aufgegeben werden. Hierzu erfolgte im Frühjahr 2024 eine erste Beteiligung.
  • Ostthüringen: Der Sachliche Teilplan Windenergie ist beklagt, aber noch wirksam. Vor dem Hintergrund der Änderung des LEP 2025 wurde jedoch am 29.11.2024 für den Sachlichen Teilplan Windenergie und die Sicherung des Kulturerbes die Anpassung beschlossen und die zugehörige Beteiligung eingeleitet. Die übrigen Inhalte des Regionalplanes befinden sich seit April 2024 im TMIL bzw. nun TMIKL zur Genehmigung.
  • Südwestthüringen: Nach der öffentlichen Beteiligung zum ersten Entwurf des geänderten Regionalplanes ist noch kein weiterer Beschluss über die nächsten Schritte gefasst worden.
     

3.3    Informelle Instrumente der Regionalplanung

Grundsätzlich wird in Thüringen auf regionaler Ebene die ganze Bandbreite informeller Planungen genutzt, wie sie auch z. B. in § 14 ROG angeführt werden. Hierzu stehen häufig entsprechende Förderprogramme zur Verfügung, so z. B. das landeseigene Förderprogramm (s. 2.4), Modellvorhaben der Raumordnung (MORO) oder weitere, insbesondere von den Bundesministerien aufgelegte Fördermöglichkeiten. Ein Beispiel für die Beteiligung an MORO ist die Mitwirkung der Werra-Wartburgregion im Modellvorhaben „Regionale Steuerung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung nach der Pandemie“, das 2022 startete. Mit „KOOSI – Kooperative Siedlungsentwicklung in der Werra-Wartburgregion“ widmet sie sich hiermit der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme über die Entwicklung einer Organisations- und Finanzierungsstruktur regionaler Planungsaufgaben für die teilnehmenden Gemeinden, um Planungskosten zu reduzieren und eine flächensparende Entwicklung entlang eines Entwicklungskorridors zu fördern. Darüber hinaus gibt es themenbezogen auch einzelne grenzüberschreitende Kooperationen bis hin zur Teilnahme an europaweiten INTERREG-Projekten (s. dazu auch unter 4).

Von 2012–2023 wurde das Format der Internationalen Bauausstellungen (IBA) mit der IBA Thüringen erstmals auf ein ganzes Bundesland übertragen. Unter dem Motto „StadtLand – von Thüringen lernen“ wurden Chancen landschaftlicher Qualitäten für eine nachhaltige Zukunft ausgelotet und Modelle für neue Lebens- und Wirtschaftsweisen erarbeitet. Zentrale Säule für die Auseinandersetzung war die Frage, wie viel – oder wenig – genug ist und wie sich eine nachhaltigere Raumpraxis sozial und räumlich gerecht ausgestalten lässt. Vor dem Hintergrund des Klimawandels lieferte die IBA Thüringen mit ihren experimentellen Projekten erste Antworten auf die Anforderungen einer Bau- und Landwende und für die Stärkung regionaler Kreisläufe zwischen Stadt und Land. Mit dem großräumigen Fokus und dem Thema Stadt und Land konnte die IBA Thüringen vielfältige Impulse für die Regionalentwicklung liefern.

 

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4    Grenzüberschreitende Raumplanung

Eine formelle grenzüberschreitende Landesplanung, basierend auf einem entsprechenden Staatsvertrag, gibt es in Thüringen weder auf der Ebene der Landes- noch auf der der Regionalplanung. Informell ist die Landesplanung in der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland vertreten. Hier gab es in der Vergangenheit auch Aktivitäten seitens der Regionalplanung vor allem aus Nord- und Ostthüringen. Mitglieder sind dort auch der Landkreis Altenburg sowie die kreisfreien Städte Jena und Gera. Bis zum Austritt der ImPuls-Region Erfurt-Weimar-Jena war auch die Planungsregion Mittelthüringen dort aktiver Partner. Stattdessen ist die Landeshauptstadt Erfurt nunmehr Mitglied im Netzwerk der Regiopolen.

Der Landkreis Sonneberg ist wiederum als einziger Landkreis Thüringens Teil der Metropolregion Nürnberg, da er historisch eng mit dem Wirtschaftsraum Oberfranken verflochten ist. Die Metropolregion Nürnberg widmet sich neben Ansätzen für ein gemeinsames Standortmarketing, der wirtschaftlichen Entwicklung und Innovation auch der Entwicklung regionaler Kreisläufe.

Eine weitere grenzüberschreitende Zusammenarbeit vollzog und vollzieht sich im Wesentlichen auf der regionalen Ebene, vorzugsweise über Regionale Entwicklungskonzepte (REK). So gab es eine Zusammenarbeit im Rahmen eines REK zwischen dem mittelthüringischen Bad Sulza mit den beiden sachsen-anhaltinischen Orten Bad Kösen und Bad Bibra („Bäderdreieck“), das sich bis heute fortsetzt. Nach wie vor besonders aktiv ist die „Initiative Rodachtal“, eine grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit zwischen den südthüringischen und angrenzenden bayerischen Gemeinden des Rodachtales.

In Ostthüringen gibt es seit dem Jahr 1993 die Region „Euregio Egrensis“. Hier arbeiten Nordostbayern mit den Planungsregionen Oberfranken-Ost und Oberpfalz-Nord, das thüringische Vogtland mit den Landkreisen Greiz und Saale-Orla-Kreis, das sächsische Vogtland und Westerzgebirge mit den Landkreisen Vogtlandkreis, dem westlichen Erzgebirgskreis (ehemals Landkreis Aue-Schwarzenberg) und der Stadt Plauen sowie Nordwestböhmen mit den Kreisen Cheb (Eger), Sokolov (Falkenau), Karlovy Vary (Karlsbad) und Tachov (Tachau) auf den Gebieten Wirtschaft, Verkehr, Arbeitsmarkt, Infrastruktur, Fremdenverkehr und Naherholung, Umwelt und Naturschutz sowie Kultur und Sport zusammen. Eine regionsübergreifende Zusammenarbeit erfolgte auch im Rahmen zeitlich befristeter Kooperationen der einzelnen Planungsregionen, z. B. im Rahmen von Modellvorhaben der Raumordnung, Forschungsvorhaben oder INTERREG-Projekten.
 

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5    Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung

Bedingt durch die thüringischen Besonderheiten der verschiedenen kommunalen Strukturen (s. auch unter 1) kommt es zu einer unterschiedlichen Aufgabenteilung in der Bauleitplanung. Während die Städte, Gemeinden und Landgemeinden ihre Bauleitplanung eigenständig vollziehen, übernehmen die Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden die Bauleitplanung auf Weisung und Beschluss ihrer Mitglieds- bzw. angeschlossenen Gemeinden. Für alle gleich erfolgt die Genehmigung der Bauleitplanung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden bei den Landkreisen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBO). Obere Bauaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt und oberste Bauaufsichtsbehörde das hierfür zuständige Ministerium (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ThürBO). Planungsverbände für die Bauleitplanung gibt es bisher in Thüringen nicht. Auch ist in Thüringen noch kein gemeinsamer oder regionaler Flächennutzungsplan aufgestellt worden.

 

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6    Downloadbereich

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Praxisbeispiel: Regionales Entwicklungskonzept „Erfurter Seen“

Ausgangspunkt und gleichzeitig Grundlage des REK „Erfurter Seen“ ist die sogenannte „Erfurter Tiefenrinne“ – ein geologisch besonderes Gebiet nördlich der Landeshauptstadt Erfurt, das sich in den angrenzenden Landkreis Sömmerda fortsetzt. Bis zum Ende der letzten Eiszeit hat der Fluss Gera in diesem Raum Kiesmassen mit bis zu 12 Metern Mächtigkeit abgelagert, die seit 1960 nach und nach abgebaut werden. Mit dem fortschreitenden Rohstoffabbau entsteht eine gleichzeitig stets wachsende und zukünftig bis zu 500 ha umfassende Seenlandschaft, die zum einen durch den Kiesabbau entsprechende Probleme für die Region bedeutet, aber für die Naherholung und den Tourismus auch nicht unerhebliche Entwicklungschancen bietet.

Vor dem Hintergrund z. T. deutlich unterschiedlicher Entwicklungsvorstellungen haben sich 1996 die Landeshauptstadt Erfurt und der nördlich angrenzende Landkreis Sömmerda an die RPG Mittelthüringen gewandt, um als neutraler Partner für beide Seiten konsensfähige Lösungen zu erarbeiten. Die RPG konnte hierzu auf ihre Arbeiten für den Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen – Teilziel Erfurt-Nord und Raum um Stotternheim – zurückgreifen und ein entsprechendes Konzept beschließen, das auch durch die oberste Landesplanungsbehörde als Modell für das damals in Thüringen noch neue Instrument der Regionalen Entwicklungskonzepte gefördert und als solches anschließend durch die beteiligten Kommunen fortgeführt wurde.

Im Gegensatz zu vielen anderen REK konnte das REK „Erfurter Seen“ nicht nur erfolgreich in die Umsetzung gehen, sondern erfährt gegenwärtig auch eine Erweiterung. Nachdem bis heute neben der Stadt Erfurt nur die Gemeinden Nöda und Alperstedt aktiv beteiligt waren, erweitert sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft um weitere Gemeinden des Landkreises Sömmerda entlang des Entwicklungsgebietes. Der Erfolg dieses REKs hat dabei insbesondere folgende Gründe:

  • Es ist gelungen, neben den beteiligten Gemeinden insbesondere die kiesabbauenden Betriebe für die Zusammenarbeit zu gewinnen, auch wenn diese keine stimmberechtigten Beteiligten sind.
  • Hinsichtlich der Stimmberechtigung herrscht Gleichberechtigung zwischen den kommunalen Beteiligten: Jede Gemeinde bzw. jeder beteiligte Ortsteil der Stadt Erfurt hat jeweils eine Stimme.
  • Bei der Finanzierung trägt die Stadt Erfurt den wesentlich höheren Anteil, indem sie u. a. eine Person ihres Bereiches „Regionale Kooperation“ in der Stadtverwaltung für das vollständige Management der „Erfurter Seen“ zur Verfügung stellt.

Auf diese Weise ist es gelungen, die anfangs deutlich gegensätzlichen Entwicklungsvorstellungen der beteiligten Gebietskörperschaften in eine Zusammenarbeit zu bringen, die eine echte Stadt-Umland-Kooperation auf Augenhöhe ist. Durch die enge Abstimmung von Abbau und Nachnutzung sowie die langfristige Festlegung verschiedener Nutzungsformen (Freizeit, Naturschutz, Landschaft) auch bereits für Seen, deren Anlage durch den Abbau noch gar nicht begonnen hat, gelingt es, den enormen Naherholungsdruck auf dieses Gebiet insbesondere aus den Hochhaussiedlungen im Norden Erfurts zu steuern und den durch den Kiesabbau beeinträchtigten Raum für Naturschutz und Landschaftserleben zu sichern.

 

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Literatur

Hanewinkel, C. (2012): Wo liegt die Mitte Deutschlands? In: Nationalatlas aktuell 6 (0.7/2012) 7. Leipzig.
https://aktuell.nationalatlas.de/wp-content/uploads/12_07_Mittelpunkte.pdf (28.10.2023).

Rebitschek, I. (Hrsg.) (2010): Die Thüringer Landesgründung. Der Weg zum Freistaat über Wunsch, Programm und Reform 1989–1993. Erfurt. = Quellen zur Geschichte Thüringens 35.
https://www.db-thueringen.de/servlets/MCRFileNodeServlet/dbt_derivate_00022180/gruendungdeslandesquellen.pdf (06.06.2024).

Rechtsquellen

GrÄndStVtr SN/TH 2 – Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2855).

GrÄndStVtrSN/THBek – Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 11. Februar 1992 (BGBl. 1993 I S. 215, 216).

ROG – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88).
Thüringer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 15. Mai 2014 (GVBl. S. 205).

Thüringer Verordnung über den Landesplanungsbeirat vom 10. September 1991 (GVBl. S. 413), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 1996 (GVBl. S. 27).

Thüringer Verordnung über die räumliche Abgrenzung der Planungsregionen im Land Thüringen (Landesregionenverordnung – LRegVO) vom 22. August 1991 (GVBl. S. 360), neu gefasst durch Verordnung vom 11. Mai 1994 (GVBl. S. 544).

ThürBO – Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2022 (GVBl. S. 321).

ThürKO – Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, 41), zuletzt geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127).

ThürLPlG – Thüringer Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450) in der Fassung vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 473).

Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 955).

 

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Bildquellen

 

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Autor und Autorin

Clemens Ortmann, Dipl.-Ing., Thüringer Landesverwaltungsamt, Abt. Bauwesen und Raumordnung, Ref. Regionale Planungsstelle Mittelthüringen

Antje Matern, Prof. Dr., Fachhochschule Erfurt, Fakultät Architektur und Stadtplanung, FG Raumentwicklung

Zusammenfassung

Das Länderprofil für Thüringen ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

Zitierhinweis

Clemens Ortmann; Antje Matern (2025): Länderprofil Thüringen. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/ghq2-2517 (date of access).
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