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Länderprofil Sachsen

1    Übersicht und geographische Fakten

Der Freistaat Sachsen wurde am 3. Oktober 1990 mit einem Staatsakt auf der Albrechtsburg in Meißen, dem historischen Ausgangspunkt der sächsischen Geschichte, neu begründet. Die staatliche Kontinuität Sachsens reicht jedoch mehr als ein Jahrtausend zurück: Sie begann mit der Gründung der Mark Meißen im Jahre 929 und wurde lediglich durch die kurze Zeit der DDR-Bezirke zwischen 1952 und 1990 unterbrochen.

Außer den drei Bezirken Dresden, Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und Leipzig gingen nach Volksabstimmungen 1990 noch zwei frühere Landkreise aus dem Bezirk Cottbus sowie 1992 per Staatsvertrag zudem neun Gemeinden aus Thüringen im Freistaat Sachsen auf [1].  Mit einer Fläche von 18.450 km² hat das Land mit dem östlichsten Grenzpunkt Deutschlands einen Anteil von 5,1 % an der Gesamtfläche der Bundesrepublik. Sachsen grenzt an die Nachbarstaaten Tschechien (454 km) und Polen (112 km) sowie an die Bundesländer Brandenburg (244 km), Sachsen-Anhalt (204 km), Thüringen (265 km) und – mit nur 41 km Länge – Bayern.

1.2    Demographische Fakten

Aktuell hat Sachsen knapp 4,1 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner (EW). Die Bevölkerungsdichte von 221 EW/km² entspricht in etwa dem Bundesdurchschnitt, liegt damit aber deutlich über der der anderen ostdeutschen Flächenländer. Seit dem Beitritt zum Bundesgebiet hat Sachsen über 700.000 EW verloren. Abgesehen von der unmittelbaren Nachwendezeit von 1990 bis 1992 mit sehr starken Wanderungsverlusten liegt die Hauptursache für diesen Bevölkerungsrückgang in einem altersbedingten Sterbefallüberschuss. Seit 2010 weist Sachsen sogar durchgängig mehr Zuzüge als Fortzüge über die Landesgrenze aus, auch wenn die daraus resultierenden Bevölkerungsgewinne innerhalb des Landes zu rund zwei Dritteln nur auf die drei kreisfreien Städte Leipzig, Dresden und Chemnitz entfallen. 
In den drei Verdichtungsräumen um Leipzig, Dresden und Chemnitz-Zwickau konzentrieren sich fast 60 % der Einwohner/innen Sachsens auf nur 16,8 % der Landesfläche. Im ländlichen Raum ohne seine verdichteten Bereiche wohnen auf 56,4 % der Fläche dagegen nur gut 17 % der Sachsen. Die meist kleineren Städte im ländlichen Raum kommen zusammen auf einen Flächen- und Bevölkerungsanteil von jeweils rund 26 % (vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen). Die aktuelle amtliche Bevölkerungsvorausschätzung bis 2040 geht von einem Rückgang zwischen 150.000 und gut 300.000 EW aus. Dies entspricht etwa 4 bis knapp 8 %. Innerhalb des Landes streut die Entwicklung allerdings stark. So wird für die Stadt Leipzig ein Wachstum von bis zu 12 % erwartet, während in vier an Polen und Tschechien grenzenden Landkreisen sowie in Zwickau Verluste von um oder sogar über 15 % prognostiziert werden. Leicht positiv beziehungsweise stabil ist die Entwicklung lediglich noch in der Landeshauptstadt Dresden sowie in den beiden Leipziger Umlandkreisen.

1.3    Staatliche Untergliederung

Moderne und leistungsfähige Gebiets- und Verwaltungsstrukturen sind zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse unverzichtbar. Aus diesem Grund sind die Gebietsstrukturen im Freistaat Sachsen seit 1990 in mehreren Schritten verändert worden:

  • Kreisgebietsreform 1994/95
  • freiwillige Gemeindezusammenschlüsse vor der Gemeindegebietsreform
  • Gemeindegebietsreform 1998
  • Funktional- und Kreisgebietsreform 2008
  • Bildung der Landesdirektion Sachsen 2012 aus den früheren Regierungspräsidien bzw. Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig

Im Ergebnis dieser Reformen hat sich die Zahl der Landkreise von 48 auf heute 10 reduziert. Die Anzahl der Gemeinden sank von ursprünglich 1.626 auf aktuell 418; nur noch drei von ehemals sieben Städten sind seit 2008 kreisfrei.
Strukturelles Ziel ist die Bildung von Einheitsgemeinden, die im ländlichen Raum mindestens 5.000 und im Verdichtungsraum mindestens 8.000 EW erreichen sollten. Derzeit schwankt die Einwohnerzahl zwischen der kleinsten und der größten Kommune von 343 (Kurort Rathen) bis 617.000 (Leipzig). Die Bildung neuer bzw. die Erweiterung der aktuell noch bestehenden 71 Verwaltungsgemeinschaften und -verbände wird nicht mehr unterstützt. 
Durch die Kommunalisierung früherer Landesaufgaben und -funktionen sind die im Bundesvergleich nach Fläche und EW groß dimensionierten 10 Landkreise sowie die drei kreisfreien Städte seit 2008 in ihrer Verwaltungskraft erheblich gestärkt worden.
Die Landesdirektion Sachsen als Oberbehörde hat seit 2012 ihren Sitz in Chemnitz mit weiteren Dienststellen in Dresden und Leipzig. 
Die Aufgaben der Regionalplanung und -entwicklung nehmen vier kommunal verfasste Regionale Planungsverbände wahr (Region Chemnitz, Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal-Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien).
 

Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland
Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland

[1] Der Bürgerwille zugunsten Sachsens im Wege von Volksabstimmungen in drei weiteren Landkreisen Brandenburgs und Thüringens wurde nicht umgesetzt, ausführlich: Richter 2002.

 

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2    Landesplanung

Abbildung 1: Karte der Raumstruktur nach dem Landesentwicklungsplan Sachsen mit der Darstellung des Verdichtungsraumes bzw. des Ländlichen Raumes (Flächen), den Ober- und Mittelzentren (Punkten) sowie den Entwicklungsachsen (Linien)
Abbildung 1: Darstellung des Landesentwicklungsplans 2013, Karte 1 (Festlegungskarte) Raumstruktur

2.1    Zuständiges Ressort

Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das zum 19. Dezember 2024 neu strukturierte Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (bis dahin: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) (vgl. § 19 Abs. 1 SächsLPlG)). In früheren Legislaturperioden war die Raumordnung beim Staatsministerium des Innern (vgl. SMI 2014) bzw. beim Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung angesiedelt.

2.2    Rechtliche Grundlagen 

Rechtliche Grundlagen der Raumordnung im Freistaat Sachsen sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und das Sächsische Landesplanungsgesetz (SächsLPlG). Das SächsLPlG ergänzt die Regelungen des ROG insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung von Raumordnungsplänen, die Organisation der Regionalplanung und die Einteilung der Planungsregionen, die Festlegung der raumordnungsbehördlichen Kompetenzen und die Umsetzung der Raumordnungspläne einschließlich der raumordnerischen Verwaltungsverfahren.

2.3    Formelle Instrumente der Landesplanung

Auf Ebene der Landesplanung wird der Sächsische Landesentwicklungsplan (LEP) von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als zusammenfassender und übergeordneter Plan aufgestellt. Dieser wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen (§ 7 Abs. 1 SächsLPlG). Im LEP sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SächsLPlG). Das Aufstellungsverfahren ist insbesondere in § 6 SächsLPlG sowie den §§ 9 und 10 ROG geregelt.

Der LEP enthält gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 SächsLPlG die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus (§ 3 Abs. 2 S. 2 SächsLPlG). Zudem bestimmt er die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren). 

Der Landesentwicklungsplan übernimmt im Wege der Primärintegration zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (§ 6 Abs. 4 SächsNatSchG). Die landschaftsplanerischen Inhalte werden in einem Fachbeitrag zusammenfassend dargestellt und nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den LEP aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie dem LEP als Anlage beigefügt (vgl. § 6 Abs. 2 SächsNatSchG).

Aktuell gilt der LEP 2013, der durch die Sächsische Staatsregierung am 12. Juli 2013 beschlossen worden ist [2].  Er ist auf einen Zeitraum von ca. zehn Jahren ausgerichtet und bei Bedarf durch Fortschreibung der weiteren Entwicklung anzupassen (SMR o. J. a). Im Dezember 2023 hat das damalige SMR mit der Vergabe einer Studie zur Evaluierung des Zentrale-Orte-Konzeptes die Vorbereitung zur Anpassung des LEP 2013 eingeleitet.

2.4    Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung

Abbildung 2: Karte der übergemeindlichen Aktionsräume der Regionalentwicklung in Sachsen
Abbildung 2: Aktionsräume der Regionalentwicklung im Freistaat Sachsen

Im Unterschied zu den meisten anderen Bundesländern verfügt die Landesplanung in Sachsen über ein eigenes informelles Förderinstrument: Seit 1997 können über die „Förderrichtlinie Regionalentwicklung (FR-Regio)“ Vorhaben zur Gewährleistung der regionalen Daseinsvorsorge mit regionalen Akteuren unterstützt werden. Voraussetzung für die konzeptionell-strategische – und seit 2013 auch investive – Förderung ist ein fachlich wie räumlich übergreifender Ansatz. Förderschwerpunkt der FR-Regio sind informelle Planungsinstrumente zur Unterstützung der raumordnerischen Zusammenarbeit im Sinne des § 14 Raumordnungsgesetz. Im Vordergrund steht die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit). 

Vor diesem Hintergrund können insbesondere Regionale Entwicklungskonzepte und Stadt-Umland-Konzepte sowie daraus abgeleitete Umsetzungsvorhaben über die FR-Regio unterstützt werden. Auf dieser Grundlage haben sich in Sachsen zahlreiche interkommunale Kooperationsgemeinschaften und -netzwerke (aktuell über 40 Aktionsräume der Regionalentwicklung) herausgebildet und verstetigt. Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung stellt als oberste Raumordnungsbehörde die FR-Regio als Instrument der raumordnerischen Zusammenarbeit bereit. Es erfolgt jedoch eine maßgebliche Anwendung des Instruments durch die Regionalen Planungsverbände (RPV) im Sinne einer Gestaltung der raumordnerischen Zusammenarbeit im Interesse der Regionalentwicklung gemäß § 13 SächsLPlG. Die RPV haben dabei ein Entscheidungsrecht über die Einreichung der Anträge und priorisieren die eingereichten Vorschläge. Darüber hinaus ist die regionalplanerische Stellungnahme ein wesentliches Entscheidungskriterium für den Fördermittelgeber. Der ganzheitliche regionale Ansatz wird durch eine ressortübergreifende Abstimmung über die Förderwürdigkeit auf Projektebene ergänzt. 

2021 hat das damalige SMR mit der „Förderrichtlinie Besondere Regionale Initiativen (FRL RegIn)“  einen weiteren Baustein in der regionalen Förderung eingeführt. Diese unterstützt insbesondere Projekte, die innovative Ansätze mit überregionaler Bedeutung entwickeln oder umsetzen. Über eine weitere, 2023 eingeführte „Förderrichtlinie Planungsförderung (FRL RegioPlan)“ sollen Kommunen Zuschüsse bei der Flächennutzungsplanung sowie bei der Bauleitplanung für gewerbliche Investitionen, insbesondere für Zukunftstechnologien, beantragen können. Dies ist insofern bemerkenswert, als es sich hier eigentlich um eine kommunale Pflichtaufgabe handelt.


[2] Bekanntmachung erfolgte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom August 2013.

 

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3    Regionalplanung

Abbildung 3: Räumliche Gliederung der vier regionalen Planungsräume in Sachsen
Abbildung 3: Karte der Sächsischen Planungsregionen

3.1    Organisationsform und Institutionen

Die Aufstellung der Regionalpläne für die Teilräume des sächsischen Landesgebiets (sog. Planungsregionen) erfolgt durch Regionale Planungsverbände (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Im Freistaat Sachsen gibt es insgesamt vier Planungsregionen: „Region Chemnitz“, „Oberes Elbtal/Osterzgebirge“, „Oberlausitz-Niederschlesien“ und „Leipzig-Westsachsen“ (§ 9 Abs. 1 SächsLPlG). Bei den Regionalen Planungsverbänden handelt es ich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen die kreisfreien Städte und Landkreise der jeweiligen Planungsregion zusammengeschlossen sind. Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und die oder der Verbandsvorsitzende (§ 9 Abs. 2 SächsLPlG). 

Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. Sie besteht aus den Landrätinnen/Landräten, den Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen/Verbandsräten (§ 10 Abs. 1 SächsLPlG). Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der kreisfreien Städte für die Dauer der Wahlperiode bestimmt. Sie sind ehrenamtlich als Vertreterinnen und Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 10 Abs. 4 SächsLPlG). Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 11 Abs. 1 SächsLPlG).
Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen, insbesondere aus den im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes und der Kirchen. Für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien soll auch die Interessenvertretung der Sorbinnen und Sorben (vgl. § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes) repräsentiert werden (§ 10 Abs. 5 SächsLPlG).

Die Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse (z. B. Zuständigkeiten, Befugnisse, ständige Ausschüsse, Amtszeiten etc.) durch die Verbandssatzung, welche mit der Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen ist (§ 9 Abs. 3 SächsLPlG). Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhalten die kommunalen Planungsverbände in Abhängigkeit von ihrer Größe vom Freistaat Sachsen pro Jahr einen festen Geldbetrag (§ 12 Abs. 2 SächsLPlG). Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde, d. h. das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (§ 12 SächsLPlG). 

Den Regionalen Planungsverbänden obliegt die Erstellung der Regionalpläne (s. 3.2). Zudem haben sie die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) auszuweisen (§ 4a SächsLPlG). Zur Erfüllung der Ziele nach dem WindBG wird den Regionalen Planungsverbänden befristet bis zum Jahr 2027 ein zusätzlicher Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

3.2    Formelle Instrumente der Regionalplanung

Formelle Instrumente der Regionalplanung sind die Regionalpläne, welche in § 4 SächsLPlG geregelt sind. Demnach hat jeder Planungsverband für seine Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen (§ 4 Abs. 1 S. 1). In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze übergeordneter Planungsebenen räumlich und sachlich auszuformen. Grundlage hierfür sind eine Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung (§ 4 Abs. 1 S. 2). Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt (§ 4 Abs. 1 S. 3). 

Die Regionalpläne enthalten Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur. Die Angaben zur Siedlungsstruktur umfassen, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist, insbesondere Festlegungen zu zentralen Orten und Verbünden der unteren Stufe (Grundzentren), Versorgungs- und Siedlungskernen, Schwerpunktbereichen für Siedlungsentwicklungen, regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie regionale Grünzüge und Grünzäsuren (§ 4 Abs. 2 SächsLPlG). In den Regionalplänen sind zudem Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1 WindBG auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 % seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 WindBG in Form von Vorranggebieten auszuweisen (§ 4a Abs. 2 SächsLPlG).

Bestandteile der Regionalpläne sind eine Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100.000 und eine Raumstrukturkarte. Diese Karten und die weiteren Festlegungskarten sollen auf Grundlage amtlicher Geobasisdaten erstellt werden (§ 4 Abs. 3 SächsLPlG). Der Regionalplan übernimmt zugleich auch die Funktion des Landschaftsrahmenplanes (sog. Primärintegration). Als Grundlage des Landschaftsrahmenplanes dient ein eigens dafür erarbeiteter Fachbeitrag, der mit seinem integrierten Entwicklungskonzept der Landschaft Vorschläge für die Integration ökologisch und landschaftlich orientierter Inhalte in den Regionalplan enthält (RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge o. J.). Diese werden mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt und in den Regionalplan aufgenommen, bzw. diesem als Anlage beigefügt (vgl. § 6 Abs. 2 SächsNatSchG).

Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 S. 4 SächsLPlG). Die Regionalpläne werden gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SächsLPlG als Satzung beschlossen. Das Aufstellungsverfahren ist wie für den LEP in § 6 SächsLPlG sowie in den §§ 9 und 10 ROG geregelt. Nachdem die Regionalpläne von der jeweiligen Verbandsversammlung des Planungsverbandes beschlossen sind, bedürfen sie noch der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (§ 7 Abs. 2 S. 1 SächsLPlG).

Eine Besonderheit im Freistaat Sachsen sind die sog. Braunkohlenpläne, die im Hinblick auf den existierenden Braunkohlentagebau in den Planungsregionen Oberlausitz-Niederschlesien und Leipzig-Westsachsen aufgestellt werden. Diese tragen der Tatsache Rechnung, dass in Tagebaugebieten besondere Raumnutzungsansprüche bestehen. Rechtsgrundlage für diese Pläne ist § 5 Abs. 1 S. 1 SächsLPlG, wonach für jeden Braunkohletagebau auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen ist.

§ 5 Abs. 1 S. 2 SächsLPlG gibt bestimmte Inhalte der Pläne vor, soweit diese für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich sind. Hierzu gehören Festlegungen zum konkreten Abbaugebiet (Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien) sowie zu den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben. Zu den weiteren Inhalten zählen Informationen zu den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art vorzunehmen sind sowie zu den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen. Darüber hinaus sollen die Pläne auch die Grundzüge der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Rekultivierung regeln.

Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme (§ 5 Abs. 2 SächsLPLG). Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbauunternehmen und die Sanierungsvorhaben sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Bei stillgelegten Braunkohletagebauen sind Braunkohlenpläne als Sanierungsrahmenpläne aufzustellen (§ 5 Abs. 1 S. 1 SächsLPlG).
Die in den genannten Planungsregionen existierenden Braunkohlenpläne wurden bereits mehrfach fortgeschrieben und den geänderten energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst (z. B. im Rahmen des durch das Bergbauunternehmen LEAG 2017 vorgelegten neuen Revierkonzepts für die Lausitz). Fortschreibungsbedarf ergibt sich auch aus den Festlegungen des Kohleausstiegsgesetzes (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, KVBG) von 2020. In der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien wurde bereits ein Sanierungsrahmenplan aufgehoben, da seine Ziele hinsichtlich der Bergbausanierung vollständig umgesetzt sind. Im Zuge der 2008 beschlossenen Fortschreibung der anderen 13 Sanierungsrahmenpläne sollen die Raumnutzungen künftig in den Regionalplan integriert werden (SMR o. J. b).

3.3    Besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung

Die aus dem informellen Planungsinstrument FR-Regio hervorgegangenen über 40 Regionalen Aktionsräume bilden in Sachsen ein weitverzweigtes Netzwerk regionaler Akteure. Diese entwickeln – gefördert durch die FR-Regio – informelle Planungsinstrumente wie Regionale Entwicklungskonzepte (REK) oder Stadt-Umland-Konzepte (SUK). Einige von ihnen sind als formelle Aktionsräume zudem im LEP sowie in den Regionalplänen als Zentrale Orte in Funktionsteilung ausgewiesen: Der Oberzentrale Städteverbund Bautzen-Görlitz-Hoyerswerda nimmt angesichts des Fehlens eines dominierenden Oberzentrums im Osten des Landes funktionsteilig die Gewährleistung höherwertiger Daseinsvorsorge wahr. Auch drei mittel- und fünf grundzentrale Kommunalverbünde teilen sich ihre zentralörtlichen Funktionen. 

In Sachsen waren die Folgen des demographischen Wandels früher spürbar und ausgeprägter als in anderen Bundesländern. Deshalb wurden innovative Strategien zum Umgang mit Bevölkerungsrückgang und -alterung bereits ab 2004 in den Modellregionen Oberlausitz-Niederschlesien und Westerzgebirge erprobt (vgl. SMI 2005). Ausgehend von diesen Erfahrungen konnten 2013 aus einem Wettbewerb des Raumordnungsministeriums vier „Impulsregionen“ zum demographischen Wandel ausgewählt werden, in denen erstmals über die FR-Regio investive Projekte zur Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge finanziert wurden; dies waren die Landkreise Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Nordsachsen und Görlitz mit der Stadt Reichenbach/O. L.

Die Regionalentwicklung in Sachsen beschäftigt sich jedoch nicht ausschließlich mit der besonderen Unterstützung strukturschwacher Regionen: Auch die Wettbewerbsfähigkeit der verdichteten Stadtregionen Sachsens mit den deutschen und europäischen Metropolen steht seit der Vorlage des ersten LEP 1994 im Fokus. Das darin ausgewiesene „Europäische Städtenetz Halle/Leipzig-Sachsendreieck“ wurde schon 1995 von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) als eine von damals sieben deutschen Metropolregionen bestimmt. Mit Beschluss der MKRO vom 30.06.2006 zu den „Leitbildern und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland“ wurde die „Metropolregion Halle/Leipzig –Sachsendreieck“ als eine von nun elf Metropolregionen Deutschlands bestätigt. Erweitert um fünf Oberzentren in Sachsen-Anhalt und Thüringen entwickelte sich die Metropolregion Mitteldeutschland bis 2013 zu einem Oberzentralen Städtenetz. Die Landeshauptstädte Dresden, Erfurt und Magdeburg beschlossen jedoch 2013, der Metropolregion künftig nicht angehören zu wollen – vermutlich auch aus Sorge um ihren Hauptstadt-Status. Die verbliebenen Mitgliedsstädte führten eine Neuausrichtung der Metropolregion aus, in der neben dem Beitritt der Landkreise (einschließlich deren Mittelzentren) vor allem auch die Wirtschaft über eine Fusion mit der damaligen „Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland (WiM)“ einbezogen wurde. Die „neue“ Europäische Metropolregion Mitteldeutschland (EMMD) mit Sitz in Leipzig hat aktuell 82 Mitglieder aus Wirtschaft, Verbänden, Forschungseinrichtungen und Hochschulen; neben sieben oberzentralen Städten und acht Landkreisen sind auch die drei mitteldeutschen Raumordnungsministerien als Unterstützer eingebunden. Wesentliche Grundlage der Arbeit ist das Netzwerk regionaler Akteure und Entscheider aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung, das in Projekt- und Arbeitsgruppen regelmäßig zusammenwirkt. Hervorzuheben ist hierbei die 2021 eingerichtete Arbeitsgruppe „Landes- und Regionalentwicklung“, die direkt dem Vorstand der EMMD zugeordnet ist. Die Entwicklung der EMMD seit 2014 ist eine Erfolgsgeschichte, indem sie sich in praktisch allen zentralen Zukunftsfragen der Region Mitteldeutschland als Schlüsselakteur mit eigenen Projekten und Initiativen profilieren konnte. Schwerpunkte sind, neben dem Strukturwandel im Mitteldeutschen Braunkohlenrevier, die Elektro- und Wasserstofftechnologie, Verkehr und Mobilität sowie Kultur, Wissenschaft und Digitalisierung (siehe u. a. Rosenfeld/Stefansky 2021). Im Gegensatz zu den kommunalen Mitgliedern umfasst das EMMD-Netzwerk aus Wirtschaft, Forschung und Verbänden auch Partner in den Regionen um Dresden, Erfurt-Weimar und Magdeburg. Aus der Sicht der dortigen, an einer Mitgliedschaft interessierten Landkreise hinderlich ist sicherlich der Umstand, dass die drei mitteldeutschen Landeshauptstädte nicht in der EMMD vertreten sind.

 

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4    Grenzüberschreitende Raumplanung (bundesländer- oder staatenübergreifende Planung) 

4.1    Grundlegende Regelungen / Staatsverträge in dem jeweiligen Bundesland 

Die Landesentwicklung wird bedingt durch die Lage Sachsens im Dreiländereck Deutschland-Polen-Tschechien erheblich durch Entwicklungen und Prozesse jenseits der über 570 km langen Staatsgrenze beeinflusst. Ein Drittel der sächsischen Bevölkerung lebt im Grenzraum (SMR o. J. c). Daher hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik für den Freistaat Sachsen eine besondere Bedeutung. Diese ist auch in Artikel 12 der sächsischen Verfassung (SächsVerf) ausdrücklich verankert, wonach der Freistaat Sachsen eine grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit anstrebt.

Ausdruck der Bedeutung sächsischer Kooperationen mit Böhmen und Niederschlesien ist auch die 2012 erfolgte Einrichtung von Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Breslau und Prag.
Staatsverträge zur Zusammenarbeit im Bereich der Raumordnung und Landesplanung mit benachbarten Bundesländern hat der Freistaat Sachsen mit dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen geschlossen (siehe 4.3).

4.2    Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Landesebene

Die grenzüberschreitende Kooperation war bereits im Landesentwicklungsplan (LEP) 2003 verankert und wurde im LEP 2013 durch eigenständige Ziele zur Entwicklung von grenzübergreifenden Kooperationen fortgesetzt. Die Träger der Regionalplanung/Raumplanung beiderseits der Grenze sind aufgefordert, Planungen und Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen partnerschaftlich abzustimmen und umzusetzen (SMR o. J. d). Die grenznahen Gebiete nehmen fast die Hälfte der sächsischen Landesfläche ein und sind im Landesentwicklungsplan 2013 als „Räume mit besonderem Handlungsbedarf“ ausgewiesen (SMR o. J. c). Plattformen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bieten verschiedene sächsisch-tschechische bzw. sächsisch-polnische „Arbeitsgruppen Raumentwicklung“. So wurde im Jahr 1993 auf der Grundlage der „Gemeinsamen Erklärung“ zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik die ministerielle Sächsisch-Tschechische Arbeitsgruppe für grenzüberschreitende Zusammenarbeit gebildet (SMR o. J. e). In der Unterarbeitsgruppe „Raumordnung, Zusammenarbeit der Euroregionen und Bezirke“ wirken als Mitglieder neben dem Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auch die Landesdirektion Sachsen, das Ministerium für Regionalentwicklung der Tschechischen Republik, die grenznahen Euroregionen sowie die tschechischen Bezirke mit. Ein abgestimmtes Jahresprogramm legt die Schwerpunkte der Zusammenarbeit fest.

Im Jahr 1999 wurde zwischen dem sächsischen Ministerpräsidenten und dem Marschall bzw. im Jahr 2000 mit dem Woiwoden der Woiwodschaft Niederschlesien eine „Gemeinsame Erklärung“ über die Zusammenarbeit Sachsens und Niederschlesiens unterzeichnet. Seitdem treffen sich in der Sächsisch-Niederschlesischen Arbeitsgruppe regelmäßig Vertreterinnen und Vertreter aus fast allen sächsischen Ministerien mit ihren polnischen Kolleginnen und Kollegen aus dem Marschall- und dem Woiwodschaftsamt. In den Treffen werden die Fortschritte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit thematisiert. Für den Bereich Raumplanung wurde eine Unterarbeitsgruppe eingerichtet. Ein abgestimmtes Jahresprogramm legt die Schwerpunkte der Zusammenarbeit fest. 

Im Jahr 2005 fand auf Initiative der sächsischen Landesplanung und auf der Grundlage der sog. „Rothenburger Erklärung“ die Gründung der Sächsisch-Böhmischen und Sächsisch-Niederschlesisch-Lebuser Arbeitsgruppe statt. Die „Rothenburger Erklärung“ betont die Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung zum Wohle der Menschen im gemeinsamen Grenzraum. Sie wurde durch den Freistaat Sachsen, die Woiwodschaften Niederschlesien und Lebuser Land sowie die tschechischen Regionen Karlsbad, Aussig und Reichenberg am 16. April 2004 anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union verabschiedet (SMR o. J. f).

Ziel der Sächsisch-Böhmischen Arbeitsgruppe ist es, durch den Austausch von aktuellen, raumrelevanten Informationen und die Benennung von räumlichen Problemen im Grenzraum die grenzübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumplanung und -entwicklung zu stärken und zu intensivieren (SMR o. J. g). Ein Ergebnis dieser AG ist die „Grenzraumstudie für den sächsisch-tschechischen Grenzraum“ von 2010, die handlungs- und problemlösungsorientiert angelegt wurde mit dem Ziel der Stärkung und besseren Koordinierung des gemeinsamen Grenzraumes. Die Sächsisch-Niederschlesisch-Lebuser Arbeitsgruppe strebt einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu aktuellen Themen der Raumentwicklung im sächsisch-polnischen Grenzraum an. Zudem sollen die Kontakte im Bereich der Landes- und Regionalplanung verstärkt und zukünftige Planungen und Maßnahmen insbesondere in den Handlungsfeldern mit grenzüberschreitenden Auswirkungen abgestimmt werden (SMR o. J. h).

Zur Förderung und Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bedienen sich die Arbeitsgruppen unterschiedlicher Instrumente (SMR o. J. d). Eine wichtige Rolle spielt dabei das Instrument der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ (ETZ) mit seinen Förderprogrammen im Rahmen der EU-Kohäsions- und Strukturpolitik. Aktuell werden die Kooperationsprogramme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit INTERREG Sachsen-Tschechien und INTERREG Polen-Sachsen (Förderperiode 2021–2027) umgesetzt.

Über die institutionelle Zusammenarbeit hinaus spielt auch die projektbezogene Kooperation eine große Rolle. Beispielhaft zu nennen ist das von 2017 bis 2020 umgesetzte sächsisch-niederschlesische INTERREG A-Projekt Smart Integration. Wesentliches Ergebnis ist die Sächsisch-Niederschlesische Grenzraumstudie. Darin zusammengefasst sind Potenziale und Entwicklungsmöglichkeiten für den grenzüberschreitenden Verflechtungsraum in den nachfolgender vier Handlungsfeldern: Daseinsvorsorge, verkehrliche Erreichbarkeit, Wirtschaft und Innovation sowie Tourismus, Kultur und natürliche Umwelt. 
Mit dem sächsisch-tschechischen INTERREG A Projekt „CROSS-DATA“, umgesetzt von 2010 bis 2013, wurde die Effektivität der grenzüberschreitenden Abstimmungsprozesse in der räumlichen Planung sowie der Bedarf der Landes- und Regionalplanung an grenzüberschreitenden Informationen für die Koordination der Raumansprüche durch die Nutzbarkeit der jeweiligen Datenbasis über die Grenze verbessert. Erstmalig erfolgte eine Harmonisierung der sächsisch-tschechischen Raumplanungsdaten, wodurch deren Visualisierung und gemeinsame Darstellung ermöglicht wurde.

Neben den Projekten der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (INTERREG A) ist auch die informelle Zusammenarbeit mit polnischen und tschechischen Partnern im Rahmen von INTERREG B hervorzuheben: Unter der LEAD-Partnerschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung waren in den im Jahr 2022 abgeschlossenen Projekten CORCAP und RegiaMobil die Region Aussig, das Ministerium für Regionalentwicklung in Prag sowie die Region Südböhmen beteiligt. Sowohl das TEN-T-Korridor-Projekt zur Neubaustrecke zwischen Dresden und Prag als auch das Verkehrsprojekt RegiaMobil haben in den sächsischen und tschechischen Referenzregionen zu guten gegenseitig übertragbaren Projektergebnissen geführt. Dies gilt auch für das ebenfalls unter sächsischer LEAD-Partnerschaft 2021 abgeschlossene Projekt RAINMAN zu den raumordnerischen Folgen aus Starkregenereignissen, das gemeinsam mit Behörden und Forschungseinrichtungen u. a. in der Woiwodschaft Niederschlesien und in Ostsachsen durchgeführt worden ist.

Zur Begleitung des Planungsprozesses für die Neubaustrecke Dresden–Prag sowie für die Öffentlichkeitsarbeit des Infrastrukturprojekts haben der Freistaat Sachsen und die Tschechische Republik über ihre Verkehrsministerien gemeinsam mit dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Region Aussig 2016 einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gegründet.

4.3    Grenzüberschreitende Raumplanung und -entwicklung auf Regionaler Ebene

Regionale Träger der informellen grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind in Deutschland auch die derzeit 28 Euroregionen, von denen acht auf die Nachbarn Polen und Tschechien entfallen. In Sachsen gibt es vier Euroregionen, die sich als eingetragene Vereine zwischen 1991 und 1993 konstituiert haben: 

  • Neisse – Nisa – Nysa (in Sachsen: Landkreise Bautzen und Görlitz)
  • Elbe / Labe (in Sachsen: Landkreise Sächsische Schweiz/Osterzgebirge und Meißen, Kreisfreie Stadt Dresden)
  • Erzgebirge / Krušnohoří (in Sachsen: Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen und Zwickau)
  • EUREGIO EGRENSIS (in Sachsen: Vogtlandkreis und Erzgebirgskreis)

Ausgehend von den engen verkehrlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Verflechtungen insbesondere im Verdichtungsraum Leipzig-Halle hat die Landesplanung in Sachsen bereits ab 1992 in Umsetzung des damaligen § 5 Abs. 3 Satz 3 ROG (vom 28. April 1993, BGBl. I, S. 630) sowie der daraus abgeleiteten §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 3 SächsLPlG begonnen, mit den Nachbarländern Sachsen-Anhalt und Thüringen formelle Grundlagen zur Zusammenarbeit in Raumordnung und Landesplanung zu schaffen.

Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Staatsvertrag SN-LSA) am 27.08.1993 wurde als Arbeitsorgan die regelmäßig tagende Raumordnungskommission (ROKO) Halle-Leipzig gebildet. Insbesondere bei Verkehrsprojekten, der Ansiedlung von Freizeiteinrichtungen und der Braunkohlenplanung wurden in diesem Rahmen rasch einvernehmliche Lösungen gefunden, während u. a. bei der Ansiedelung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen bis heute nicht immer Einvernehmen erzielt werden kann. 

Hervorzuheben ist allerdings, dass beide Länder auf der Grundlage ihrer landesseitigen Förderinstrumente (v. a. der Förderrichtlinien Regionalentwicklung (FR-Regio)) gemeinsam finanzierte länderübergreifende Projekte der Regionalentwicklung im Raum Halle-Leipzig durchgeführt haben. Beispielhaft zu nennen sind hier das „Tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum“ (TWGZ), das „Konzept zur Inwertsetzung des Saale-Elster-Kanals“ und das Vorhaben „Radschnellweg Halle-Leipzig“. 

Die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen wurde ebenfalls in einem Staatsvertrag geregelt (Staatsvertrag SN-TH, in Kraft getreten am 28.07.1998). Ein regelmäßig tagendes Arbeitsorgan besteht hier allerdings nicht. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit übernehmen vor allem die benachbarten Träger der Regionalplanung beider Länder. Zudem hat sich innerhalb der Arbeitsgremien der EMMD zwischen den kommunalen Mitgliedern eine regelmäßige projektbasierte Zusammenarbeit über die Landesgrenze mit Thüringen und Sachsen-Anhalt etabliert. 

Mit den übrigen beiden Nachbarländern gibt es keine formellen Vereinbarungen. Mit dem Land Brandenburg besteht allerdings eine sehr intensive Zusammenarbeit in der Braunkohlenplanung des grenzübergreifenden Lausitzer Reviers sowie in der Entwicklung des Lausitzer Seenlandes. Seit dem politisch beschlossenen Braunkohleausstieg werden die grenzübergreifenden Maßnahmen des Strukturwandels in der Lausitz – ebenso wie die im Mitteldeutschen Revier mit Sachsen-Anhalt – für den Freistaat Sachsen vom SMR verantwortet. Die Zusammenarbeit mit Bayern beschränkt sich auf die Projektebene, wobei insbesondere das Verkehrs- und Raumentwicklungskonzept „Sächsisch-Bayerisches Städtenetz“ hervorzuheben ist.

 

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5    Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung

INSEK – Integrierte Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzepte

Während sich die formellen Grundlagen der Bauleitplanung im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet nicht unterscheiden, kommt einigen informellen Elementen in Sachsen eine besondere Bedeutung zu. Hierzu zählt v. a. das Instrument der „Integrierten Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzepte (INSEK)“. Aufbauend auf den Dokumenten der Leipzig-Charta von 2007 und 2020 zur nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung, die Leitlinien nicht nur für die Nationale Stadtentwicklungspolitik, sondern mit der European Urban Initiative (EUI) auch Ansätze für eine europäische Stadtentwicklungspolitik bilden, hat der Freistaat Sachsen 2023 eine Fachstelle für integrierte systeminnovative Stadt- und Gemeindeentwicklung (INGE) ins Leben gerufen. Mit der EFRE- und ESF-Stadtentwicklung stehen korrespondierende EU-finanzierte Landesprogramme im investiven und nicht-investiven Bereich zur Verfügung, die die Städte bei der Verwirklichung ihrer auf dem INSEK basierenden integrierten Handlungsansätze unterstützen. Dabei ist die Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes besonders hoch, wenn geförderte Maßnahmen im Kontext der integrierten Stadt- beziehungsweise Gemeindeentwicklung stehen. Im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden wird deshalb angestrebt, dass möglichst viele sächsische Städte und Gemeinden den integrierten Ansatz verfolgen und innovative gesamtstädtische Entwicklungskonzepte auf den Weg bringen. Gleichwohl hinderlich ist dabei der Umstand, dass insbesondere in zahlreichen kleinen Gemeinden nach wie vor noch keine gültigen Flächennutzungspläne vorliegen. So haben aktuell (Dezember 2024) immerhin mehr als 160 der 418 Kommunen in Sachsen noch keinen wirksamen Flächennutzungsplan [3].


Integrierte Ländliche Entwicklung

Diese vielerorts fehlenden Grundlagen der vorbereitenden Bauleitplanung mit kommunalen Flächennutzungsplänen relativieren auch die insgesamt eher positiven Erfahrungen mit der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE). Dies gilt umso mehr, als der Freistaat den Regionen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten in der regionalen Entwicklung eröffnet und mehr Verantwortung für die Verwendung der Fördermittel übertragen hat. Bei der – gerade auch in der Politik sehr hoch eingeschätzten – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes setzt Sachsen mehr als andere Bundesländer auf das Instrument LEADER: Die Akteure im ländlichen Raum können nahezu flächendeckend die Vorteile eigenständiger Strategien einschließlich der Verantwortung für ihr Budget nutzen. Sie erhielten dafür seit 2015 über 427 Millionen Euro, das sind 40 % der Mittel des sächsischen Entwicklungsprogramms für den Ländlichen Raum (EPLR).
Nach einem Aufruf des für die ländliche Entwicklung 2015 zuständigen SMUL haben sich in Sachsen 30 Regionen gebildet und sich mit ihren Entwicklungsstrategien um Anerkennung als LEADER-Gebiet beworben. Nach ihrer Genehmigung bestimmen die LEADER-Gebiete in einem transparenten Verfahren selbst, welche Projekte in welcher Höhe gefördert werden. Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch die zehn Landkreise.
Auch für die aktuelle EU-Förderperiode 2023–2027 wurden 30 erarbeitete Strategien für das Auswahlverfahren zur Anerkennung für den LEADER-Förderzeitraum 2023–2027 eingereicht. Grundlage der Förderung sind vom damaligen Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung anerkannte regionale LEADER-Entwicklungsstrategien. Basis jeder Strategie bilden Regional- und SWOT-Analysen des jeweiligen Gebietes. Aus der Sicht von Regional- und Landesplanung kritisch anzumerken ist allerdings, dass die 30 LEADER-Regionen in Sachsen keinen geographischen Homogenitätskriterien entsprechen und dabei insbesondere der zentralörtlichen Gliederung zuwiderlaufen. Insofern lassen sich die Defizite in der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum mit LEADER-Projekten schon allein deshalb nicht nachhaltig lösen, weil die ober- und mittelzentralen Städte sowohl in der Strategie als auch in der Förderung der „integrierten Entwicklung des ländlichen Raumes“ praktisch unberücksichtigt bleiben. 

Ebenfalls vor allem im ländlichen Raum problematisch ist die – von der Bevölkerungsentwicklung dort vollständig abgekoppelte – Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsflächen. So übertrifft die Flächenneuinanspruchnahme in 2019 und 2020 mit 6,1 bzw. 5,9 ha/Tag bereits landesweit den Zielwert um das Dreifache; in den Landkreisen liegt die durchschnittliche Wohnbaufläche je Einwohner dabei mit 275 qm wesentlich über der in den drei kreisfreien Städten (100 qm/EW) (Sächsischer Rechnungshof 2023). Wenig sachgerecht ist es daher auch, dass das im LEP 2013 verankerte Ziel 2.2.1.6, das Gemeinden, die kein zentraler Ort sind und keine Gemeindefunktion haben, auf die sogenannte Eigenentwicklung beschränkt, durch eine sogenannte Flexibilisierungsklausel (§ 20 Abs. 4 SächsLPlG, eingefügt durch Art. 25 Nr. 9 HBG 2023/2024) zugunsten einer raumordnerisch nicht verträglichen Zunahme der Siedlungsentwicklung 2023 „ausgehebelt“ wird.


[3] https://rapis.ipm-gis.de/client/?app=planung

 

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6    Praxisbeispiel: Strukturwandel und Transformation der sächsischen Braunkohlereviere

Der Freistaat Sachsen ist mit seinen Anteilen an zwei der drei noch aktiven deutschen Braunkohlereviere vom politisch beschlossenen Energieumstieg in besonderer Weise betroffen. Dies gilt umso mehr, als der anstehende Strukturwandel sowohl im Lausitzer als auch im Mitteldeutschen Braunkohlerevier nunmehr erneut zwei Regionen betrifft, die bereits nach 1990 schon einmal innerhalb nur weniger Jahre einen tiefgreifenden Umbruch durchlaufen mussten. So sank die Zahl der im Bergbau Beschäftigten beider Reviere zwischen 1989 und 2022 von zusammen fast 139.000 auf aktuell rund 9.500 (vgl. DEBRIV 2023).

Das Mitteldeutsche Revier um Leipzig und Halle ist seit Beginn des 20. Jahrhunderts Zentrum der Braunkohlegewinnung und -veredelung. Hier standen die ersten Brikettpressen, die ersten Großkraftwerke und auch die Kohlehydrierung wurde hier entwickelt. Die heutigen Großanlagen der Chemieindustrie an der Landesgrenze zwischen Sachsen und Sachsen-Anhalt mit den Neubaukraftwerken in Schkopau (900 MW/seit 1996) und Lippendorf (1.867,2 MW/2000) sichern eine Jahresförderung von aktuell 17,1 Mio. t (2022) mit noch 1.827 Beschäftigten (2022).

Abbildung 4: Karte des mitteldeutschen Braunkohlereviers mit Flächen des aktiven und ehemaligen Bergbaus sowie den Kraftwerksstandorten.
Abbildung 4: Karte Mitteldeutsches Revier

Das Lausitzer Revier wurde erst seit den 1930er Jahren großindustriell entwickelt, avancierte aber in der DDR mit einer Jahreshöchstförderung von 200,3 Mio. t im Jahr 1988 zum Zentrum der Energieerzeugung. Aktuell werden 48,6 Mio. t (2022) gefördert, die in drei Großkraftwerken verstromt werden, von denen das Kraftwerk Boxberg (2.575 MW/1978-79, 2000, 2012) im Freistaat Sachsen liegt. Nur 7.675 Menschen fanden 2022 im Bergbau noch Beschäftigung.

Der von der sog. „Kohlekommission“ Anfang 2019 im Abschlussbericht empfohlene Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung ist für das Mitteldeutsche Revier 2035 und für die Lausitz beginnend ab 2029 bis 2038 geplant. Auch wenn die damit verbundenen direkten Beschäftigungsverluste insbesondere für die Region um Leipzig vergleichsweise gering ausfallen dürften, so stellen die mittelbaren Folgen dieses Strukturbruchs neben den wirtschaftlichen Herausforderungen (v. a. für die Grundstoffindustrie) auch für die Raumordnung neue Handlungsbedarfe dar. Neben der Anpassung der Braunkohlenpläne an verkürzte oder aufzugebende Tagebaulaufzeiten müssen früher als erwartet neue Sanierungsrahmenpläne für die stillzulegenden Tagebaue aufgestellt werden. Ebenfalls anzupassen sind die formellen Planungsinstrumente, sollen doch zur Abfederung des Strukturwandels zahlreiche – z. T. sehr großmaßstäbliche – Infrastrukturprojekte in beiden sächsischen Revieren umgesetzt werden. Allein aus dem Strukturstärkungsgesetz des Bundes gehen rund 10 Mrd. Euro nach Sachsen (SMR o. J. i); hinzu kommen Landesmittel und 645 Mio. Euro aus dem Just Transition Fonds (JTF) [4] der EU. Hierdurch können in den vier zur Gebietskulisse zählenden sächsischen Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig und Nordsachsen sowie in der Stadt Leipzig zahlreiche Projekte im Straßen- und Schienenverkehr (u. a. ICE-Strecke Berlin–Cottbus–Görlitz, S-Bahn-Linien Leipzig–Gera bzw. –Merseburg), bei Forschungseinrichtungen (u. a. die beiden Großforschungszentren „Center for the Transformation of Chemistry“ und „Deutsches Zentrum für Astrophysik“ sowie das „Center for Advanced Systems Understanding“ in Görlitz) sowie bei neuen Bundesbehörden (u. a. Weißwasser, Borna, Leipzig) umgesetzt werden.

Ebenso wichtig wie die öffentlichen Projekte sind die der Privatwirtschaft. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Sicherung der energetischen und stofflichen Versorgung der Chemie- und Grundstoffindustrie in beiden Revieren. Aufbauend auf der zweitlängsten Wasserstoffleitung in Deutschland und einer Produktion von bereits heute jährlich rund 5,3 Mrd. m3 Wasserstoff haben schon 2010 regionale Partner das Netzwerk „Wasserstoffregion Mitteldeutschland“ initiiert. Ziel ist es, die Bedarfe der Region künftig mit einem höheren Anteil an „grünem“ Wasserstoff zu decken. Hierzu bringen unter dem Dach der „Hypower Wasserstoffregion Mitteldeutschland“ über 85 Partner ihre Potenziale an Flächen, Logistik, Leitungsnetzen und Speichern (Kavernen) zur Wasserstofferzeugung mit Grünstrom ein. Gerade für die Bergbauunternehmen mit ihren gut erschlossenen Abbauflächen ergeben sich damit neue Geschäftsfelder nach dem Ende der Kohleförderung. Bereits aktuell hat sich Mitteldeutschland nach einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft („Wasserstoffranking 2023“) nach Hamburg und Rhein-Ruhr auf Platz 3 vorgeschoben. Eingebunden in das bundesweite Wasserstoff-Kernnetz (gemäß Gesetzentwurf vom 15.11.2023) ist bis möglichst 2032 der Ausbau des mitteldeutschen Leitungsnetzes auf eine Gesamtlänge von rund 1.000 km vorgesehen; davon entfallen 620 km auf Sachsen.

Abbildung 5: Karte des aktuellen und künftigen Leitungsnetzes für Wasserstoff in den drei mitteldeutschen Ländern.
Abbildung 5: Wasserstoffnetz Mitteldeutschland Studie 2.0

Kritisch anzumerken ist, dass der Prozess des Strukturwandels und der Transformation von der Landes- und Regionalplanung auch in Sachsen nur bedingt begleitet wird (vgl. hierzu kritisch auch BMI 2021). So ist der Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 bislang nicht an die Bedingungen des Strukturwandels und Energieumstieges angepasst [5] worden und auch in den rechtskräftigen Regionalplänen finden sich keine Aktualisierungen. Zumindest bei den informellen Planungsinstrumenten sind Vertreter der zuständigen Regionalen Planungsverbände (Leipzig-Westsachsen bzw. Oberlausitz-Niederschlesien) jedoch in die Projektfindung und -abstimmung zur Regionalentwicklung eingebunden. Kernaufgabe der Regionalen Begleitausschüsse ist die Mitwirkung am Projektauswahlverfahren nach der Förderrichtlinie für Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen – RL InvKG.


[4] Neben dem Lausitzer (375 Mio. Euro) und dem Mitteldeutschen Revier (200 Mio. Euro) erhält in Sachsen auch die Stadt Chemnitz 70 Mio. Euro für den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung. Der Fördersatz beträgt 70 %, in der „stärker entwickelten“ Region Leipzig nur 50 %.

[5] Im Gegensatz etwa zum Land Sachsen-Anhalt, wo der Beschluss zur Neuaufstellung des LEP vom März 2022 u. a. mit dem Erfordernis der Anpassung an die Belange des Strukturwandels im Mitteldeutschen Revier begründet worden ist, erfolgte in Sachsen erst mit der Festlegung im Koalitionsvertrag vom 4.12.2024 (Zeilen 2234-2236) eine entsprechende Planungsabsicht. 

 

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Literatur

Rechtsquellen

  • BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542.
    FR-Regio: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013, SächsABl. S. 475.
  • FRL RegIn: Richtlinie des Staatsministeriums für Regionalentwicklung für die Förderung von besonderen Initiativen zur zukunftsorientierten Entwicklung der Regionen, Städte und Dörfer, der Baukultur und des Innovativen Bauens im Freistaat Sachsen vom 26. Juli 2023, SächsABl. S. 1156.
  • FRL RegioPlan: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen im Freistaat Sachsen vom 17. Januar 2023, SächsABl. S. 189, 497.
  • Kohleausstiegsgesetz: Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 8. August 2020, BGBl. I S. 1818.
  • LEP 1994: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994, SächsGVBl. S. 1489.
  • LEP 2003: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. Dezember 2003, SächsGVBl. S. 915.
  • LEP 2013: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 14. August 2013, SächsGVBl. S. 582.
  • ROG: Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2986.
  • SächsLPlG: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen – Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018, SächsGVBl. S. 706.
  • SächsNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen – Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013, SächsGVBl. S. 451.
  • SächsSorbenG: Sächsisches Sorbengesetz vom 31. März 1999, SächsGVBl. S. 161.
  • SächsVerf: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992, SächsGVBl. S. 243.
  • Staatsvertrag SN-LSA: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig vom 21. Januar 1994, GVBl. LSA 1994, S. 39.
  • Staatsvertrag SN-TH: Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung vom 12. September 1997, SächsGVBl. 1998, S. 273.
  • WindBG: Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz) vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1353.

 

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Bildquellen

  • Abbildung 1: Darstellung des Landesentwicklungsplans 2013, Karte 1 (Festlegungskarte) Raumstruktur / Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Referat 45
  • Abbildung 2: Aktionsräume der Regionalentwicklung im Freistaat Sachsen / Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Referat 45
  • Abbildung 3: Karte der Sächsischen Planungsregionen / Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Referat 45
  • Abbildung 4: Karte Mitteldeutsches Revier / Quelle: © MIBRAG GmbH (https://www.mibrag.de/wg-inhalte/uploads/MIB_24-0003_Revierkarte_2024_Juni_hoch-1.pdf)
  • Abbildung 5: Wasserstoffnetz Mitteldeutschland Studie 2.0 / Quelle: Europäische Metropolregion Mitteldeutschland, Wasserstoff-Netzwerk HYPOS e.V., DBI Gas- und Umwelttechnik GmbH, INFRACON Infrastruktur Service GmbH & Co. KG, https://www.dbi-gruppe.de/mitteldeutschland-plant-1-100-km-langes-verteilnetz-fuer-gruenen-wasserstoff/
  • Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland / Quelle: Statistisches Bundesamt

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Autor/Autorin

Ludwig Scharmann, Dr. rer. nat., Dipl.-Geogr., Mitglied der ARL sowie im ARL-Forum Sachsen/Sachsen-Anhalt/Thüringen. Tätigkeiten in raumwissenschaftlichen Instituten (universitär/außeruniversitär) in Hannover und Leipzig sowie bis 2022 mit verschiedenen Verwendungen in der sächsischen Ministerialverwaltung in Dresden.

Juliane Albrecht, Dr. jur., wiss. Mitarbeiterin am Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung (IÖR), Forschungsbereiche „Landschaft, Ökosysteme und Biodiversität“ sowie „Gebaute Umwelt – Ressourcen und Umweltrisiken“, Lehrbeauftragte an der TU Dresden und HTW Dresden.

 

Zusammenfassung

Das Länderprofil für den Freistaat Sachsen ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.
 

Zitierhinweis

Scharmann, L.; Albrecht, J. (2024): Länderprofil Sachsen. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/6yqm-xd11 (date of access).
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