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Länderprofil Schleswig-Holstein

Der vorliegende Text ist auf dem Sachstand von August 2024. Einige Neuerungen sind bekannt und werden in die nächste Fassung integriert:

Eine im Februar 2025 in Kraft getretene Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (TextKarte und Umweltbericht) zum Thema „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“, der zweite Entwurf für eine LEP-Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“, die zweiten Entwürfe für die Neuaufstellungen der drei Regionalpläne im Land (aktuelle Informationen bietet die Internetseite der Landesregierung zur Neuaufstellung der Regionalpläne), ein neues Räumliches Leitbild für die Metropolregion Hamburg (Räumliches Leitbild 2045).

1    Übersicht und (geographische) Fakten

1.1     Lage in Deutschland und Europa

Schleswig-Holstein ist das nördlichste der deutschen Bundesländer. Das rund 15.800 Quadratkilometer große Land liegt zwischen Nord- und Ostsee und grenzt im Norden an das Königreich Dänemark und im Süden an die Freie und Hansestadt Hamburg und das südlich der Elbe gelegene Land Niedersachsen. Im Südosten hat Schleswig-Holstein eine Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern. Von den Seehäfen Kiel und Lübeck-Travemünde bestehen regelmäßige Fährverbindungen nach Skandinavien und ins Baltikum und von der Ostseeinsel Fehmarn gibt es über den Fehmarnbelt eine Fährverbindung nach Dänemark. Dort wird derzeit an einer festen Fehmarnbeltquerung gebaut, die zukünftig Schleswig-Holstein mit der dänischen Insel Lolland verbinden wird. Sie ist Teil der transeuropäischen Verkehrsverbindung zwischen Skandinavien und dem Mittelmeer.

Landeshauptstadt ist die an der Kieler Förde (Ostsee) gelegene Stadt Kiel mit rund 248.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (EW) (Stand: 31.07.2023, Statistikamt Nord). Zweitgrößte Stadt ist die Hansestadt Lübeck (218.000). Entstanden ist das Bundesland Schleswig-Holstein nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs aus der gleichnamigen preußischen Provinz. Als Geburtsstunde gilt der 23. August 1946.

Die Karte zeigt das Land Schleswig-Holstein umgeben von seinen Nachbarländern. Dargestellt sind der Staats- und Landesgrenzen, die Kreisgrenzen, Kreisstädte und kreisfreien Städte, wichtige Straßen- und Schieneninfrastruktur sowie bedeutende Fährverbindungen und Gewässer.
Abbildung 1 Übersichtskarte Schleswig-Holstein

1.2        Demographie

Schleswig-Holstein hat rund 2,96 Millionen EW (Stand 31.07.2023, Statistikamt Nord). Davon leben knapp 22 Prozent in den vier kreisfreien Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Neumünster und fast 36 Prozent in den vier an Hamburg angrenzenden Kreisen Pinneberg, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg. Die Bevölkerungsdichte liegt im Landesdurchschnitt bei 187 EW je Quadratkilometer. Während die kreisfreien Städte und das direkte Umland von Hamburg deutlich dichter besiedelt sind, sind die übrigen Kreise vor allem ländlich geprägt und teilweise dünn besiedelt. 
Schleswig-Holstein gehört zu den wachsenden Ländern. Von Anfang 2012 bis Juli 2023 ist die Einwohnerzahl um 158.000 (5,6 %) gestiegen. Allein im Zeitraum Januar 2018 bis Ende Juli 2023 gab es einen Zuwachs um 2,4 Prozent. Das Land verzeichnet seit Jahrzehnten vor allem Wanderungsgewinne gegenüber Hamburg. In den letzten Jahren ist die Zunahme aber insbesondere auf den gestiegenen Zuzug aus dem Ausland zurückzuführen (unter anderem Kriegsflüchtlinge und Asylsuchende). Am stärksten sind die Einwohnerzahlen zuletzt in den vier Hamburg-Umland-Kreisen gewachsen sowie in Flensburg und dem angrenzenden Kreis Schleswig-Flensburg. 

Im Durchschnitt ist die Bevölkerung in Schleswig-Holstein 45,6 Jahre alt. 16,5 Prozent sind jünger als 19 Jahre und 23,5 Prozent 65 Jahre und älter. Es gibt deutliche regionale Unterschiede. Am jüngsten ist die Bevölkerung in Kiel mit durchschnittlich 42,3 Jahren und am ältesten im Kreis Ostholstein mit 48,7 Jahren.

1.3    Staatliche Untergliederung und Landesbehörden

Das Land Schleswig-Holstein ist nicht in Regierungsbezirke gegliedert und weist entsprechend keine staatlichen Mittelbehörden wie Bezirksregierungen oder Regierungspräsidien auf.
Auf der Kreisebene ist das Land untergliedert in 11 Kreise. Die Kreise sind kommunale Gebietskörperschaften und haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung, die Landräte/Landrätinnen sind aber auch allgemeine untere Landesbehörden und unterstehen in dieser Funktion der Dienstaufsicht des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und der Fachaufsicht der fachlich zuständigen übergeordneten Landesbehörde.

Auf der gemeindlichen Ebene gibt es insgesamt 1.104 politisch selbstständige Gemeinden, welche auch kommunale Gebietskörperschaften sind. Dazu gehören die 4 kreisfreien Städte, die sowohl Aufgaben der Kreis- als auch der Gemeindeebene wahrnehmen, und die kreisangehörigen Gemeinden. Da der überwiegende Teil der kreisangehörigen Gemeinden sehr klein ist (886 Gemeinden haben weniger als 2.000 Einwohner, Stand 30.6.2023, Statistikamt Nord) und keine eigene Verwaltung hat, wird deren Verwaltung in der Regel durch Ämter geführt. Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (aber keine Gebietskörperschaften), die der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden dienen. Sie nehmen anstelle der Gemeinden die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung des Landes wahr, welche kaum kommunalen Gestaltungsspielraum beinhalten. Die Selbstverwaltungsaufgaben hingegen bleiben grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der amtsangehörigen Gemeinden und werden von den Ämtern lediglich verwaltungsseitig entsprechend der gemeindlichen Beschlüsse ausgeführt. Deswegen lassen sich in Schleswig-Holstein als wesentliche Träger der gemeindlichen Verwaltung unterscheiden:

  • 4 kreisfreie Städte (Kiel, Lübeck, Flensburg und Neumünster),
  • 80 amtsfreie Städte und Gemeinden, die in der Regel über eine eigene Verwaltung verfügen und
  • 83 Ämter, die Verwaltungsaufgaben für die amtsangehörigen Städte und Gemeinden wahrnehmen.

Allerdings gibt es bei dieser Unterscheidung einige Sonderformen. Einige amtsfreie Gemeinden lassen ihre Verwaltungsgeschäfte im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt mit durchführen. Umgekehrt bedienen sich einige Ämter der Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde oder im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft der Verwaltung einer amtsfreien Gemeinde. Nach dem Landesverwaltungsgesetz (LVwG) gibt es folgende Landesbehörden:

  • Oberste Landesbehörden (insbesondere die Landesregierung und die Ministerien),
  • Landesoberbehörden (Landesämter für das gesamte Landesgebiet, wie zum Beispiel das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und das Landesamt für Umwelt) und
  • untere Landesbehörden mit einer Zuständigkeit für Teilräume des Landes (zum Beispiel Polizeidirektionen und Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte).

1.4     Besonderheiten in den kommunalen Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten in Hinblick auf die kommunale Planung

Besondere Zuständigkeiten der kommunalen Planung, die von den Regelungen des BauGB abweichen, gibt es nicht (vgl. auch Abschnitt 5.1 und 5.2). 
 

Grundlagendaten zum Bundesland Schleswig-Holstein 2022, Statistikamt Nord und Statista
Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland Schleswig-Holstein 2022

 

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2    Landesplanung 

2.1    Zuständiges Ressort 

Die Landesplanung ressortiert als eine Abteilung im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS), das als Landesplanungsbehörde die zuständige oberste Landesbehörde für Raumordnung und Landesplanung ist. Die Abteilung mit rund 40 Mitarbeitenden ist sowohl für die Landesplanung als auch für die Regionalplanung zuständig.

2.2    Rechtliche Grundlagen 

Das Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz, LaplaG) regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz (ROG 2023) des Bundes.Der Landesentwicklungsplan (LEP) als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die drei Planungsräume (s. Abschnitt 3.2) werden in Schleswig-Holstein von der Landesregierung als Rechtsverordnungen beschlossen. Der Landesverordnung zum Landesentwicklungsplan (LEP-VO) muss vorher der Landtag zustimmen. Vor den Beschlüssen der Landesregierung ist auch der Landesplanungsrat zu beteiligen. Dabei handelt es sich um ein Gremium mit Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher öffentlicher und zivilgesellschaftlicher Institutionen im Land, das die Landesplanungsbehörde unter anderem bei der Aufstellung der Pläne berät. 
Die Festlegung der Zentralen Orte und Stadtrandkerne und ihnen zugeordneter Nah- und Mittelbereiche erfolgt in Schleswig-Holstein nicht in den Raumordnungsplänen, sondern durch eine gesonderte Landesverordnung (Verordnung zum Zentralörtlichen System 2019), die von der Landesregierung beschlossen wird. Die Festlegungen werden in die Raumordnungspläne übernommen. Über die Notwendigkeit von Änderungen unterrichtet die Landesregierung den Landtag regelmäßig im Rahmen eines Raumordnungsberichtes. Zum Ausgleich ihrer übergemeindlichen Aufgaben erhalten die Zentralen Orte und Stadtrandkerne gemäß Finanzausgleichsgesetz (FAG 2020) besondere Schlüsselzuweisungen (§ 15 FAG). Die Grundsätze zur Planung großflächiger Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich regelt in Schleswig-Holstein ein gemeinsamer Beratungserlass von Innenministerium und Umweltministerium (sogenannter PV-Erlass 2021). Teil dieses Erlasses sind die im Landesentwicklungsplan festgelegten raumordnerischen Vorgaben für die Planung solcher Anlagen. Es ist geplant, die Inhalte an aktuelle Entwicklungen anzupassen.

2.3    Formelle Instrumente der Landesplanung 

Der Landesentwicklungsplan (LEP SH 2021) legt die landesweit geltenden Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Text, Karte und Umweltbericht sind Anlagen der Landesverordnung. Die verbindlichen Planfestlegungen erfolgen in nur einer Plankarte. Der Text enthält darüber hinaus Themenkarten mit Erläuterungen bestimmter Inhalte. Geltender Plan ist der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP SH 2021). 2024 wurden Teilfortschreibungen zu den Themen „Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen“ und „Windenergie an Land“ eingeleitet.

Es ist ein Ausschnitt aus der Karte des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein zu sehen, der beispielhaft die Festlegungen des Landesentwicklungsplans im Ordnungsraum um das Oberzentrum Kiel und in den angrenzenden Kreisen Plön und Rendsburg-Eckernförde und zeigt.
Abbildung 2 Kartenausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021

Der Text besteht aus einem Teil A, der Herausforderungen, Chancen und strategische Handlungsfelder der Raumordnung im Planungszeitraum beschreibt und dabei auch konkrete Maßnahmen für deren Umsetzung benennt, und einem Teil B, der die landesweit und für das Küstenmeer geltenden Ziele und Grundsätze festlegt. Zu den Regelungen, die der Landesentwicklungsplan bereits abschließend trifft, gehören unter anderem Vorgaben zur wohnbaulichen Entwicklung in Gemeinden, die keine Schwerpunkte für Wohnungsbau sind, Erfordernisse zu interkommunalen Vereinbarungen, zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels, zu raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen und zur Raumordnung im Untergrund sowie zum Küstenmeer. Zu den weiteren Inhalten zählen Vorgaben für die Festlegungen der Regionalpläne.
Die landesweit geltenden Ziele und Grundsätze für die Windenergie an Land sowie harte und weiche Tabukriterien und Abwägungskriterien für die Auswahl der in den Regionalplänen festzulegenden Vorranggebiete wurden bereits abschließend 2020 im eigenständigen Verfahren einer sachlichen Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 (LEP-Teilfortschreibung-VO) festgelegt und mit Verweis darauf in den Landesentwicklungsplan – Fortschreibung 2021 (LEP SH 2021) übernommen. 2024 wurde eine Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ eingeleitet.

2.4    Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung

In der 18. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtags (2012 bis 2017) wurde über einen intensiven öffentlichen Beteiligungsprozess unter der Federführung der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein und der damals dort angesiedelten Landesplanung ein Entwurf einer Landesentwicklungsstrategie erarbeitet. Die darin ermittelten strategischen Handlungsfelder für die zukünftige Entwicklung des Landes sind in den Teil A des Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (LEP SH 2021) eingegangen.

 

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3    Regionalplanung

3.1    Organisationsform und Institutionen


Die Organisation der Raumordnung in Schleswig-Holstein ist in ihrer Form einzigartig im Bundesgebiet, weil sowohl für die Landes- als auch die Regionalplanung ausschließlich die Landesplanungsbehörde zuständig ist, die aktuell im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) angesiedelt ist. Eigenständige Träger der Regionalplanung oder einen eigenen Behördenunterbau (untere Landesplanungsbehörden) gibt es nicht.

3.2    Formelle Instrumente der Regionalplanung 

In Schleswig-Holstein gibt es fünf geltende Regionalpläne für die ehemals fünf Planungsräume (Süd, Ost, Mitte, Süd-West und Nord). Seit 2014 ist das Land nur noch in drei Planungsräume unterteilt (I, II und III), für die derzeit von der Landesplanungsbehörde neue Regionalpläne aufgestellt werden. Zu den ersten Entwürfen gab es bereits ein Beteiligungsverfahren.

Die Karte zeigt die elf Kreise und vier kreisfreien Städte beziehungsweise Oberzentren in Schleswig-Holstein und ordnet sie den drei Planungsräumen im Land zu.
Abbildung 3 Kreise und Planungsräume in Schleswig-Holstein

Die Regionalpläne werden wie der Landesentwicklungsplan von der Landesregierung als Landesverordnungen beschlossen, allerdings ohne vorherige Zustimmung des Landtags. Text, Karte und Umweltbericht sind jeweils Anlagen der Verordnungen. Die verbindlichen Planfestlegungen erfolgen wie beim Landesentwicklungsplan ebenfalls in nur einer Plankarte.

Zu sehen ist ein Ausschnitt aus der Karte des Regionalplans für den Planungsraum II. Er zeigt beispielhaft die Festlegungen des Regionalplans im Ordnungsraum um das Oberzentrum Kiel und in den angrenzenden Kreisen Plön und Rendsburg-Eckernförde.
Abbildung 4 Kartenausschnitt Regionalplan für den Planungsraum II (Entwurf Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II, Stand Mai 2023)

Inhaltliche Besonderheiten der Regionalpläne sind Festlegungen wie Baugebietsgrenzen auf den Nordfriesischen Inseln, Entwicklungs- und Entlastungsorte im weiteren, ländlichen Umland von Hamburg, Siedlungsachsen in den Ordnungsräumen, überregionale Standorte für Gewerbegebiete an den Landesentwicklungsachsen und Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Küstenschutz und die Klimafolgenanpassung im Küstenbereich. Die Regionalpläne beinhalten zusammengefasst nach Nahbereichen auch einen Orientierungsrahmen für die Entwicklung der Städte und Gemeinden. 

Die Nutzung der Windenergie an Land ist bereits 2020 im Rahmen eigenständiger Teilaufstellungen der Regionalpläne für die Planungsräume I, II und III geregelt worden. Die in den Plänen festgelegten Vorranggebiete für die Windenergienutzung und Vorranggebiete für Repowering wurden mit entsprechendem Verweis in die Entwürfe 2023 zur Neuaufstellung der Regionalpläne übernommen. Die Teilaufstellung Wind für den Planungsraum I wurde vom Oberverwaltungsgericht im März 2023 allerdings für unwirksam erklärt (AZ: 5 KN 53/21). Die Klagen gegen den Regionalplan für den Planungsraum II hat das Oberverwaltungsgericht hingegen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (AZ: 5 KN 42/21). Das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht zum Regionalplan für den Planungsraum III steht derzeit noch aus. Die Landesplanungsbehörde arbeitet zurzeit an einer Anpassung der Raumordnungspläne für die Windenergie an Land (LEP und Regionalpläne), um den Verpflichtungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG 2022) nachzukommen.

3.3    Besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung

In Schleswig-Holstein gibt es einige Kooperationen zu regionalen Themen wie Wohnen, verkehrliche Erschließung oder wirtschaftliche Entwicklung. Getragen werden die Kooperationen meist von Kommunen (Kreisen, Städten und Gemeinden), teils mit Beteiligung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Großräumige regionale Kooperationen sind die länder- und kreisübergreifende Kooperation in der Metropolregion Hamburg, die Kiel-Region, die Regionale Kooperation Westküste und das Regionalmanagement im Hansebelt. Um einige Mittelzentren bestehen zur Siedlungsentwicklung Stadt-Umland-Kooperationen (Entwicklungsagenturen), zum Beispiel um Rendsburg, Heide, Itzehoe, Elmshorn und Geesthacht. Unter bestimmten Voraussetzungen können dort getroffene Vereinbarungen Grundlage für regionalplanerische Beurteilungen der beteiligten Gemeinden sein und in die Regionalpläne übernommen werden. Dafür müssen den Vereinbarungen gesamträumliche Konzepte zugrunde liegen und der Umfang der wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklung muss verbindlich festgelegt sein. Die Landesplanungsbehörde begleitet einige der regionalen Kooperationen im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten.

Die Metropolregion Hamburg (MRH) erstreckt sich über Hamburg und Teile der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Schleswig-Holstein ist in dieser wichtigen Kooperation, die von einem durch die 35 Träger der Kooperation besetzten Regionsrat gesteuert wird, mit sieben Kreisen und zwei kreisfreien Städten vertreten. Während das Regionale Entwicklungskonzept der MRH aus dem Jahr 2000 (REK 2000) noch nicht aktualisiert wurde, bilden aktuell der Strategische Handlungsrahmen, der regelmäßig fortgeschrieben wird, und die Arbeitsprogramme die Grundlagen für die länderübergreifende Zusammenarbeit. In Vorbereitung ist ein Räumliches Leitbild für die Metropolregion. Für landesplanerische Themen liegt die Federführung beim Koordinierungskreis Raumentwicklung, in dem Schleswig-Holstein durch die zuständige Abteilungsleiterin vertreten ist. 

In einem sogenannten „Dialog zur Raumplanung“ haben die Landesplanungsbehörden von Schleswig-Holstein und Hamburg ein Raumstrukturkonzept erarbeitet, das von beiden Landesregierungen im September 2021 verabschiedet wurde. Es beschreibt gemeinsame planerische Grundprinzipien und Entwicklungsziele für die Entwicklung des dynamischen Verflechtungsraumes der Metropole Hamburg und des südlichen Schleswig-Holsteins, an denen räumliche Planungen ausgerichtet und aufeinander abgestimmt werden sollen. Das Raumstrukturkonzept ist ein informelles Instrument, das andere Planungsinstrumente und -verfahren nicht ersetzen soll, sondern die Pläne und Maßnahmen der beiden Länder in einen neuen, gemeinsamen Kontext stellt und auch Impulse für die Zusammenarbeit in der MRH geben soll. Das Raumstrukturkonzept besteht aus einem Textteil und einer Karte.

In Schleswig-Holstein kann aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gefördert werden. Außerdem nimmt Schleswig-Holstein an INTERREG-Programmen teil. Die Metropolregion Hamburg hat eigene Förderfonds.

 

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4    Grenzüberschreitende Raumplanung 

Eine förmliche gemeinsame Planung gibt es weder mit dem Nachbarstaat Dänemark noch mit den benachbarten deutschen Bundesländern Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Allerdings werden die Pläne förmlich abgestimmt und es gibt eine Reihe informeller Abstimmungen.

 

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5    Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung

5.1    Besonderheiten in der Aufstellung von Bauleitplänen 

Die Bauleitplanung erfolgt durch die Städte und Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie haben die rechtliche und politische Verantwortung für die Planung. Bei ehrenamtlich geführten und amtsangehörigen Gemeinden erledigen die Amtsverwaltungen (s. Abschnitt 1.3) die mit der Bauleitplanung verbundenen Aufgaben. Sie bereiten zum Beispiel im Einvernehmen mit den Gemeinden Beschlüsse zur Bauleitplanung vor und führen diese durch. Oft werden Aufgaben an Planungsbüros übertragen, die die Planentwürfe ausarbeiten oder Beteiligungsverfahren durchführen. In einigen Kreisen übernehmen auch die Kreisverwaltungen für einzelne Gemeinden Aufgaben im Rahmen der Bauleitplanung. Einige wenige Gemeinden haben die Bauleitplanung auf ihre Ämter übertragen. 

Eine Besonderheit ist der Zweckverband Mittelzentrum Bad Segeberg-Wahlstedt, dem insgesamt vier Gemeinden angehören. Ihm wurde gemäß Verbandssatzung für das gesamte Verbandsgebiet die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung übertragen. Für Gemeindeteile, die zu gemeinsamen Industrie- und Gewerbegebieten gehören, wurde dem Zweckverband außerdem die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung übertragen. 

Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein haben ihre beabsichtigte Bauleitplanung frühzeitig der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Wann und wie dies zu erfolgen hat, ist durch den Erlass zu Planungsanzeigen und Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz geregelt. Die Landesplanungsbehörde gibt der Gemeinde und der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde mit einer landesplanerischen Stellungnahme die zu beachtenden Ziele der Raumordnung und die sonstigen abwägungsrelevanten Erfordernisse bekannt und berät bei Bedarf die Kommunen zusammen mit dem Referat Städtebau und Ortsplanung des Innenministeriums. 

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist in Schleswig-Holstein nicht nur Landesplanungsbehörde, sondern auch für die Genehmigung der Flächennutzungspläne zuständig und übt die Rechtsaufsicht über den Vollzug der Bauleitplanung aus.

5.2    Sonderregelungen auf der Basis von §§ 204/205 BauGB

Unter den mehr als 1.100 Städten und Gemeinden haben nur wenige gemeinsame Flächennutzungspläne nach § 204 BauGB. Die meisten sind kleine und teils baulich zusammenhängende Gemeinden und liegen in den Kreisen Dithmarschen, Nordfriesland, Plön, Pinneberg und Schleswig-Flensburg. Auch Planungsverbände auf der Basis von § 205 BauGB gibt es nur sehr wenige.

5.3    Besondere informelle kommunale Planungsinstrumente

Das Land hat für die Städte und Gemeinden 2023 ein Flächenmanagementkataster eingerichtet, das ihnen für die Bauleitplanung die Erfassung und Bewertung noch vorhandener Flächenpotenziale, insbesondere zur Innenentwicklung, erleichtern soll. Ziel ist es, entsprechend dem Landesentwicklungsplan, die Inanspruchnahme neuer Siedlungs- und Verkehrsflächen bis 2030 auf unter 1,3 Hektar pro Tag abzusenken (Grundsatz der Raumordnung). Für ein systematisches Flächenmanagement stehen den Kommunen verschiedene Fördermöglichkeiten des Landes zur Verfügung, unter anderem für Personal- und Sachkosten (s. Abschnitt 6 Praxisbeispiel Projekt Nachhaltiges Flächenmanagement).

 

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6    Praxisbeispiele

Projekt Nachhaltiges Flächenmanagement

1.    Was war Anlass für das Projekt?

Die Bundesregierung hat sich in ihrer nationalen Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, die tägliche Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Verkehr bis 2030 auf unter 30 Hektar zu reduzieren. Für das Land Schleswig-Holstein bedeutet dies eine Reduktion auf unter 1,3 Hektar pro Tag. 2021 wurde die Zielsetzung in Form eines Grundsatzes der Raumordnung (Ziffer 3.9 Abs. 3; LEP SH 2021) in die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans übernommen. Im Teil A des Plans wurden zudem Umsetzungsmaßnahmen benannt. Zur Zielerreichung wurde von der Landesregierung das ressortübergreifende Projekt „Nachhaltiges Flächenmanagement“ eingerichtet, das Maßnahmen und Aktivitäten des Landes für eine geringere Flächeninanspruchnahme bündelt und mit Fördermitteln unterstützt.

2.    Wie ist das Projekt organisiert?

An dem Projekt sind auf Landesebene das Innenministerium (MIKWS), das Umweltministerium (MEKUN) und das Wirtschaftsministerium (MWVATT) beteiligt. Die Federführung hat die Landesplanung, die Teil des Innenministeriums ist. Das zum Projekt gehörende Programm „Aktive Baulandentwicklung – Baulandfonds Schleswig-Holstein“, das kostenintensive Projekte zur Reaktivierung von Flächen für den Wohnungsbau unterstützt, betreut die Abteilung Bauen und Wohnen des Innenministeriums. Dieses soll mit einem Programmteil zur Unterstützung der Ausweisung und Erschließung von Gewerbeflächen zu einem „Entwicklungsfonds Schleswig-Holstein“ zusammengefasst werden. Die gewerbliche Komponente des Entwicklungsfonds betreut das Wirtschaftsministerium. Um die Themen Altlasten und Bodenschutz sowie Gewerbeflächenrecycling kümmern sich Umweltministerium und Wirtschaftsministerium. Die wichtigsten Akteure für eine flächensparende Entwicklung sind jedoch die Städte und die Gemeinden.

3.    Was macht die Landesplanung im Projekt? Beratung und Sensibilisierung

Aufgabe der Landesplanung ist neben der Projektkoordinierung die Beratung und Sensibilisierung der Kommunen für das Thema Flächensparen, die unter anderem über das eingerichtete kommunale Netzwerk Flächenmanagement erfolgt, in dem sich Akteure zum Beispiel über gute Ansätze zum Flächensparen austauschen können. Außerdem erstellt die Landesplanung Arbeitshilfen und Leitfäden und führt Informationsveranstaltungen durch.

Flächenmanagementkataster

Eine wesentliche Grundlage für flächensparende Entwicklung sind Kenntnisse über noch vorhandene Flächenpotenziale. 2023 wurde unter Federführung der Landesplanung ein internetgestütztes Flächenmanagementkataster (FMK) eingerichtet, in dem Kommunen kostenfrei und einheitlich ihre Innenentwicklungspotenziale, Brachflächen und Baulandreserven erfassen und bewerten können und so die Möglichkeit haben, sich einen Überblick über noch vorhandene Flächenreserven zu verschaffen, bevor sie neue Flächen ausweisen.

Monitoring und Bericht zur Flächenentwicklung

Die Entwicklung der Flächenneuinanspruchnahme wird von der Landesplanung anhand von Daten aus der amtlichen Statistik, dem Liegenschaftskataster und dem FMK beobachtet und analysiert. Außerdem erstellt sie einen Bericht über die Entwicklung der Flächenneuinanspruchnahme im Land für den Landtag.

Förderung

Für Maßnahmen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln. Die Landesplanung kümmert sich im Rahmen des Projektes um die Förderung von Personal- und Sachkosten für Flächenmanagerinnen und -manager in den Kreisen und kreisfreien Städten (Förderrichtlinie Netzwerk Flächenmanagement) und um die Förderung kommunaler Einzelmaßnahmen (Förderrichtlinie Maßnahmen Flächenmanagement).

Downloadbereich

 

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Literatur

Rechtsquellen

 

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Bildquellen

  • Abbildung 1: Übersichtskarte Schleswig-Holstein / Quelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein (MIKWS) 2023
  • Abbildung 2: Kartenausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021, Teil C: 75, LEP SH 2021
  • Abbildung 3: Kreise und Planungsräume in Schleswig-Holstein, MIKWS 2023
  • Abbildung 4: Kartenausschnitt Regionalplan für den Planungsraum II (Entwurf Neuaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum II, Stand Mai 2023), MIKWS 2023 © GeoBasis-DE/BKG 2022; LVermGeo SH/CC BY 4.0
  • Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland Schleswig-Holstein 2022, Statistikamt Nord und Statista

 

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Autor und Autorin

Axel Priebs, Prof. Dr., Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Geographisches Institut, Präsident der ARL

Kristina Schuhoff, Dipl. Vw., Regierungsdirektorin, Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein – Landesplanung, Referat Landesentwicklung und Rauminformation
 

Zusammenfassung

Das Länderprofil für Schleswig-Holstein ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen und eines Praxisbeispiels werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

Creative Commons Lizenzvertrag 
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Zitierhinweis

Priebs, A.; Schuhoff, K. (2024): Länderprofil Schleswig-Holstein. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/2d0b-kc17 (date of access).
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