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Länderprofil Hamburg

1    Übersicht und (geographische) Fakten

Kartenausschnitt des Bundeslandes Hamburg mit den umliegenden Gemeinden der Nachbarbundesländer und den administrativen Grenzen und Bezeichnungen der Hamburger Bezirke und Stadtteile.
Abbildung 1: Karte des Bundeslandes Hamburg mit administrativen Grenzen

Die Gründung Hamburgs am Zusammenfluss von Alster, Bille und Elbe an deren Unterlauf wird auf das 9. Jahrhundert datiert (Bau der namensgebenden Hammaburg). Im Mittelalter (1241) gründeten Lübeck und Hamburg den Kaufmanns- und Städtebund der Hanse, was bis heute im offiziellen Namen „Freie und Hansestadt Hamburg“ (kurz: FHH) sichtbar ist. Mit der Gründung des Hafens und der Industrialisierung ab Mitte des 19. Jahrhunderts hat sich Hamburg zur größten deutschen Hafenstadt entwickelt. Durch Zusammenlegung mit den Städten Altona, Harburg-Wilhelmsburg, Wandsbek und Bergedorf sowie durch Eingemeindungen und Gebietsaustausche hat sich das Stadtgebiet 1937 auf rund 755 km² vergrößert (vgl. Abb. 1).

Laut Statistikamt Nord hatte Hamburg am 31.12.2022 eine Bevölkerungszahl von 1.892.122. Seit 2012 ist die Bevölkerung um 9,4 % und somit um mehr als 100.000 Einwohner/innen gewachsen (vgl. Tab. 1). Die aktuelle Prognose geht bis 2040 von einer Bevölkerungszahl zwischen 1.946.000 und 2.041.000 aus.

Auf einer Fläche von 755,09 km² liegt die durchschnittliche Bevölkerungsdichte bei 2.578 Personen/km², unterscheidet sich aber sehr deutlich nach innerstädtischen und peripheren Stadtteilen (s. Bevölkerungsdichte in den Hamburger Stadtteilen am 31.12.2022, Zugriff: 06.03.2024).
 

Grundlagendaten zum Bundesland
Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland

Hamburg ist ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 HmbVerf) und zugleich ein Stadtstaat, in welchem staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt werden (Art. 4 HmbVerf). Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament (Art. 6 Abs. 1 HmbVerf). Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Gesetzgebung (Art. 48 HmbVerf) und das Etatrecht (Art. 66 HmbVerf), die Wahl des Ersten Bürgermeisters (Art. 34 HmbVerf) als Hamburger Regierungsoberhaupt und die Kontrolle des Senats. Die Abgeordneten (aktuell 123) werden direkt von den Bürgerinnen und Bürgern (Art. 6 Abs. 2 HmbVerf) für die fünfjährige Legislaturperiode gewählt.

Der Senat ist die Landesregierung (Art. 33 Abs. 2 HmbVerf) und wird vom Ersten Bürgermeister (Präsident des Senats) und den Senatorinnen und Senatoren gebildet. Der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte und bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 42 Abs. 1 HmbVerf). Die Mitglieder des Senats tragen die Verantwortung für die Verwaltungsbehörden und Senatsämter (Art. 42 Abs. 1 HmbVerf). An der Spitze der Behördenverwaltung stehen die Staatsrätinnen und Staatsräte, welche die Hamburger Regierung bei ihrer Arbeit unterstützen.

Die FHH ist in sieben Bezirke aufgeteilt: Hamburg-Mitte, Altona, Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg (§ 1 Abs. 1 BezVerwG HH). In jedem Bezirk gibt es ein Bezirksamt (§ 1 Abs. 3 BezVerwG HH) mit einer Bezirksamtsleiterin oder einem Bezirksamtsleiter, welche oder welcher von der Bezirksversammlung durch Wahl vorgeschlagen und vom Senat bestellt wird (§ 34 BezVerwG HH). Das Bezirksamt erledigt die ortsnahen Verwaltungsaufgaben, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder Eigenart durch den Senat und die Fachbehörden durchgeführt werden müssen. Die Abgrenzung dieses Aufgabenbereichs steht dem Senat zu (§ 2 BezVerwG HH). Bei den Bezirksämtern werden Bezirksversammlungen gebildet, die alle fünf Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden.

 

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2    Landesplanung

2.1        Zuständiges Ressort

Zuständig für die Landesplanung ist das Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung in der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

2.2        Rechtliche Grundlagen

Die FHH hat als Stadtstaat von der Möglichkeit nach § 13 Abs. 1 S. 2 ROG Gebrauch gemacht, nach dem der Flächennutzungsplan (FNP, § 5 BauGB) den landesweiten Raumordnungsplan ersetzen kann. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauleitplG HH (s. u. Abschnitt 5) durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.

2.3        Formelle Instrumente der Landesplanung

Karte des Hamburger Stadtgebietes mit den unterschiedlichen Flächennutzungen als Flächennutzungsplan.
Abbildung 2: Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg

Der FNP (vgl. Abb. 2) ist das einzige raumordnerische Instrument der FHH und gleichzeitig der vorbereitende Bauleitplan. Der FNP wurde erstmals 1973 beschlossen, danach durch Änderungsverfahren überarbeitet und 1997 neu bekannt gemacht.

Er besteht aktuell aus

  • der Planzeichnung und dem Erläuterungsbericht sowie dem zugehörigen Beiblatt „Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke“,
  • den Änderungsblättern mit Begründungen zu den nach der Neubekanntmachung beschlossenen FNP-Änderungen sowie
  • den Änderungsblättern zu den Berichtigungen

Dargestellt werden neben verschiedenen Arten von Bauflächen und Freiflächen auch gesamtstädtische Leitbilder zur räumlichen Entwicklung (s. Abschnitt 2.4). Bezug genommen wird im Erläuterungsbericht auf die Achsenkonzeption von 1969, das Dichtemodell von 1969 bzw. 1980 sowie das System der zentralen Standorte im polyzentrischen System der sieben Bezirke, welches durch das aktuelle Zentrenkonzept ergänzt wird (s. Abschnitt 5.4).

Über die stadtplanerischen Ziele hinaus werden im FNP seit 1998 auch die Flächenbedarfe für Windenergieanlagen berücksichtigt. 2013 hat die FHH unter Begutachtung der gesamten Flächenkulisse des Außenbereichs die Darstellung von Eignungsgebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG (2009) für Windenergieanlagen im FNP überarbeitet. Anlagen auf allen weiteren Außenbereichsflächen außerhalb der Eignungsgebiete sind damit im Regelfall nicht genehmigungsfähig. Diese Eignungsgebiete haben als Konzentrationsflächen im Gegensatz zu den anderen Darstellungen des FNP direkte Außenwirkung. Aufgrund der Änderungen, die mit dem Wind-an-Land-Gesetz im Jahr 2022 einhergingen, wird der FNP zurzeit (Stand 2024) erneut geändert. Ziel ist es, die Anforderungen des Windenergiebedarfsflächengesetzes (WindBG) zu erfüllen, im Wesentlichen durch die Darstellung entsprechender Vorranggebiete für Windenergieanlagen.

2.4        Besondere informelle Instrumente und Formate der Landesentwicklung

Als wohl eines der prägendsten räumlichen Leitbilder gilt der Federplan von Fritz Schumacher aus dem Jahr 1920 (vgl. Abb. 3), welcher die künftige Entwicklung entlang der bereits vorhandenen Hauptverkehrsstraßen ausgehend vom Stadtkern bis ins Umland betrachtet und grundsätzlich bis heute Bestand hat. Auch der Entwurf „Wachsende Metropole – Das Räumliche Leitbild“ ging 2007 noch von der gebauten Umwelt sowie den großen Verkehrsachsen als Wachstumsmotoren für die florierende Wirtschaft aus, jedoch mit dem Ergebnis, dass die Achsenzwischenräume immer enger und perforierter wurden. Aktuell arbeitet die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen an einer auch den heutigen Herausforderungen durch den Klimawandel angepassten Weiterentwicklung des räumlichen Leitbilds. Zudem soll hier der entwickelte „Masterplan Magistralen“ integriert werden, in dessen Fokus die schon von Schumacher benannten großen Hauptverkehrsstraßen und die direkt angrenzenden Stadtbereiche stehen.

Schematische Darstellung des Stadtgebietes von Hamburg. Von links nach rechts ist die Elbe dargestellt, mittig die urbanen Stadtteile Hamburg, Altona und Harburg und davon ausgehend die Hauptverkehrsstraßen ins Umland.
Abbildung 3: Fächerplan von Fritz Schumacher aus dem Jahr 1920

Um den Herausforderungen des weiterhin prognostizierten Bevölkerungswachstums (s. Abschnitt 1) gerecht zu werden, hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im Jahr 2014 das Stadtentwicklungskonzept „Perspektiven der Stadtentwicklung: Grüne, gerechte, wachsende Stadt am Wasser“ erarbeitet. Das Konzept versteht das Wachstum der Stadt Hamburg als Chance und betrachtet die Entwicklungsdynamik der Stadt unter städtebaulichen, sozialen und umweltrelevanten Aspekten.

 

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3    Regionalplanung

3.1        Organisationsform und Institutionen

Die Verpflichtung des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ROG, Regionalpläne als Raumordnungspläne für die Teilräume des Landes aufzustellen, findet auf die FHH gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 ROG keine Anwendung. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen stimmt jedoch Raumordnungs- und Bauleitpläne aus dem Hamburger Umland mit den hamburgischen Zielen ab und erarbeitet entsprechende Stellungnahmen. Umgekehrt beteiligen sich die Planungsträger des Umlands auch an den Bauleitplan-Verfahren in Hamburg gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.

3.2        Formelle Instrumente der Regionalplanung

Weitere formelle Instrumente der Regionalplanung bestehen nicht.

3.3        Besondere informelle Instrumente und Formate der Regionalentwicklung

Die FHH gehört zu den Trägern der Metropolregion Hamburg. Weitere Träger sind die drei Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, deren kreisfreie Städte und (Land-)Kreise sowie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern der Metropolregion Hamburg als Vertretung der Wirtschaft und die Sozialpartner (vgl. Abb. 4). Das zentrale Entscheidungsgremium der Metropolregion Hamburg ist der Regionsrat. Operative Entscheidungen und die Steuerung der ca. 20-köpfigen Geschäftsstelle der Metropolregion übernimmt der Lenkungsausschuss. Die genannten Träger finanzieren das operative Geschäft, regional bedeutsame Projekte und die laufende Arbeit der Geschäftsstelle.

Kartenausschnitt der Metropolregion Hamburg mit der FHH mittig und den umliegenden Landkreisen.
Abbildung 4: Metropolregion Hamburg

Auch wenn die Metropolregion keinerlei formale Zuständigkeit im Bereich von Landesplanung sowie Stadt- und Regionalplanung innehat, ergänzen einzelne Kooperationsgremien sowie ihre Leit- und Modellprojekte punktuell die Aktivitäten der Hamburger Landesplanung. 

Um die Kooperation über administrative Grenzen hinaus zu verbessern, hat die FHH in enger Zusammenarbeit mit den Trägern der Metropolregion zwei interkommunale Netzwerkebenen etabliert:

  • Seit 2022 existiert der Arbeitskreis Hamburger Verflechtungsraum, dem die FHH und die benachbarten (Land-)Kreise angehören. Diesem Gremium gehören Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene an, die sich mit allen Fragen der räumlichen Entwicklung im „Stadt-Umland“ befassen.
  • Für Teilräume des „Stadt-Umlandes“ von Hamburg sind seit knapp 20 Jahren sogenannte Nachbarschaftsforen etabliert, die den interkommunalen Austausch und z. T. Projektvorhaben in den Mittelpunkt ihrer Arbeit stellen.

Von 2018 bis 2021 wurde im Auftrag der Landesregierungen von Schleswig-Holstein und Hamburg das sog. Raumstrukturkonzept erarbeitet und im September 2021 beschlossen (vgl. Abb. 5). In diesem Dokument werden die gemeinsamen Entwicklungsvorstellungen der beiden Länder im engeren Verflechtungsraum Hamburg dargestellt und in Karte und Text erläutert. Ziel ist ein gemeinsames nachhaltiges Wachstum entlang von Siedlungsachsen unter Wahrung eines differenzierten Netzes von Freiräumen.

Aktuell (2024) erarbeitet die Metropolregion ein gemeinsames Räumliches Leitbild, welches gegenüber früheren Leitbildern einen stärkeren Akzent auf den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Ressourcen lenkt und diese in Bezug zur wirtschaftlichen Prosperität und Weiterentwicklung der Region stellt.

Raumstrukturkarte von Hamburg und den unmittelbar angrenzenden Landkreisen in Schleswig-Holstein. Darstellung der Siedlungsentwicklung, Freiräume, Verkehrsnetze und Innovationsstandorte.
Abbildung 5: Raumstrukturkonzept Hamburg / Schleswig-Holstein

 

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4    Grenzüberschreitende Raumplanung (bundesländer- oder staatenübergreifende Planung)

Die grenzüberschreitende Planung mit den (Nachbar-)Bundesländern Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wird unter Punkt 3 „Regionalplanung“ erläutert.

 

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5    Länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung

Da die FHH als Stadtstaat keine Gemeindeebene hat, sind die Zuständigkeiten für die Aufstellung der Bauleitpläne abweichend gesetzlich geregelt. Im Einzelnen kommen das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVerwG), das Bauleitplanfeststellungsgesetz (BauleitplG) sowie die Weiterübertragungsverordnung Bau (BauleitplWeitÜV HA 2006) zum Tragen.

5.1       Vorbereitende Bauleitplanung

Genau wie sich die Stadt Hamburg stetig weiterentwickelt, wird auch der FNP kontinuierlich überarbeitet und aktualisiert, um die aktuellen Ziele der Stadtentwicklung bestmöglich widerzuspiegeln (s. Abschnitt 2.3). Von 1997 bis Juni 2023 sind 180 Änderungen sowie 14 Berichtigungen anlassbezogen durchgeführt worden. Änderungsbedarf besteht, wenn Freiflächen zu Bauflächen umgewidmet werden oder wenn die Änderung innerhalb der Bauflächen mindestens 3 ha beträgt. Die Zuständigkeit für die vorbereitende Bauleitplanung liegt bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Der Plan wird gemäß § 2 Abs. 1 BauleitplG HH durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.

5.2       Verbindliche Bauleitplanung

Die Bürgerschaft der FHH hatte die Beschlussfassung über Bebauungspläne schon 1999 durch das BauleitplG HH auf den Senat übertragen. Ältere Bebauungspläne waren durch die Bürgerschaft als Gesetz beschlossen worden. Gemäß § 246 Abs. 2 BauGB muss Hamburg eine Rechtsform bestimmen, die an die Stelle der im BauGB vorgesehenen Satzungen tritt. An die Stelle der Aufstellung des Bebauungsplans als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB tritt in Hamburg gemäß § 3 Abs. 1 BauleitplG HH in der Regel die Rechtsverordnung. Die Regelung weist die Zuständigkeit für den Erlass der Verordnungen zunächst dem Senat zu. Daneben kommt gemäß § 3 Abs. 2 BauleitplG HH auch die Feststellung als Gesetz durch die Bürgerschaft in Betracht (s. u. bei Kommission für Stadtentwicklung oder wenn die Bezirksversammlung der Feststellung eines Bebauungsplans nicht zugestimmt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauleitplG HH)).

Mit der Bezirksreform 2006 und der damit verbundenen Änderung der Weiterübertragungsverordnung Bau wurde die Befugnis zur Feststellung der Bebauungspläne auf die Bezirksämter übertragen (§ 6 Abs. 1 BauleitplG HH in Verbindung mit § 1). Gemäß § 6 Abs. 2 BauleitplG HH bedürfen die Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung der Bebauungspläne der Zustimmung der Bezirksversammlung. Die Verordnung über den Bebauungsplan wird durch die Bezirksamtsleitung festgestellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Bebauungspläne der Bezirke sind vor der Feststellung durch die Bezirksamtsleitung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Genehmigung vorzulegen, die die Beachtung gesamtstädtischer Entwicklungsziele sowie von Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen prüft.

Die Fachanweisung Bauleitplanung HH regelt die Zusammenarbeit zwischen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde und den Bezirksämtern sowie zwischen dem Bezirk und den von Planungen betroffenen Trägern öffentlicher Belange. Darüber hinaus besteht über die Digitale Bauleitplanung (DiPlanung) ein digitales Verfahrensmanagement – DiPlanCockpit – und ein digitales Informationstool und Wissensmanagement – DiPlanWissen –, das in allen Bezirken identische Verfahrensabläufe, Abstimmungsprozeduren und Standartfestsetzungen ermöglicht. 

Neben den bezirklichen Bebauungsplänen hat sich der Senat jedoch vorbehalten, in Gebieten, die für die Stadtentwicklung von besonderer Bedeutung sind, die Entwicklung selbst zu steuern. Das Gebiet der HafenCity wurde von der Weiterübertragungsverordnung Bau von vornherein ausgenommen (§ 5 Abs. 1 BauleitplWeitÜV HA 2006). Eine Reihe von Verfahren werden nach den Vorschriften der Weiterübertragungsverordnung Bau in ihrer alten Fassung weitergeführt (§ 5 Abs. 3 BauleitplWeitÜV HA 2006). Und schließlich wird die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen in den drei Gebieten „Mitte Altona“, „Science City Hamburg Bahrenfeld“ und „Grasbrook und nördliche Veddel“ befristet auf den Senat zurückübertragen (§ 5 Abs. 4 bis 6; diese werden seit 2006 als Vorbehaltsgebiete bezeichnet – wegen der Namensgleichheit zu den Vorbehaltsgebieten gemäß § 7 Abs. 3 ROG strebt Hamburg derzeit durch Rechtsänderungsverfahren die Umbenennung in Senatsplangebiete an). In diesen Gebieten werden sowohl die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne als auch die Baugenehmigungsverfahren durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen durchgeführt. Das beschlussfassende politische Gremium für diese Bebauungspläne ist die Kommission für Stadtentwicklung, die gemäß den Vorgaben des zweiten Abschnitts des BauleitplG HH gebildet wird. Ihr gehören die Staatsrätin der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, elf Mitglieder der Bürgerschaft, je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählte Mitglieder (soweit im Einzelfall betroffen) sowie zwei vom Senat bestimmte Angehörige der Verwaltung an. Die Bürgerschaft muss den Bebauungsplänen zustimmen, wenn drei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder der Kommission dies beantragen oder die Kommission dem Bebauungsplan ihre Zustimmung versagt.

Neben der Möglichkeit, die Entwicklung ganzer Gebiete durch die Senatsverwaltung durchführen zu lassen, besteht nach § 42 BezVerwG HH i. V. m. § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsbehörden (VerwBehG) für den Senat auch die Möglichkeit, an die Bezirke übertragene Verfahren wie das Bauleitplan- bzw. Baugenehmigungsverfahren im Einzelfall wieder zu evozieren und durch die Senatsverwaltung durchführen zu lassen. Darüber hinaus kann der Senat auf Grundlage derselben Rechtsnormen einem Bezirk Weisungen erteilen, die dieser bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu befolgen hat.

5.3        Exkurs: Altes Planrecht in Hamburg

Hamburgs Planrecht hat eine lange Geschichte. Die ältesten in Hamburg noch gültigen Rechtspläne wurden auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 erlassen (Fluchtlinienpläne).
Den größten Teil des alten Planrechts in Hamburg bilden die Baustufenpläne, erlassen auf Grundlage der Bauregelungsverordnung von 1936 und der Baugestaltungsverordnung von 1936. Die fast lückenlos das gesamte Stadtgebiet Hamburgs überdeckenden Baustufenpläne wurden Anfang der 1950er Jahre jeweils flächendeckend für einen oder mehrere Stadtteile erlassen und mit Einführung des Bundesbaugesetzes 1960 übergeleitet. Trotz sukzessiver Überplanung durch neuere Bebauungspläne stellen Baustufenpläne auch heute noch für etwa die Hälfte des gebauten Stadtgebiets die alleinige planungsrechtliche Grundlage dar. Baustufenpläne enthalten regelhaft Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise, nicht aber über Verkehrsflächen oder überbaubare Grundstücksflächen. Damit gelten diese wie auch die Fluchtlinienpläne als einfache Bebauungspläne im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB fort. Dementsprechend ist ergänzend stets auch § 34 BauGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben heranzuziehen. Flächen, die planungsrechtlich allein nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, finden sich in Hamburg nur vereinzelt.

Auszug aus dem Baustufenplan mit Darstellung der Flurstücke, Wohngebiete, Gewerbegebiete, Grünflächen und Straßenräumen
Abbildung 6: Baustufenplan Rahlstedt

Um Hamburg nach dem Zweiten Weltkrieg möglichst schnell wieder aufbauen zu können, wurden in der Zeit zwischen 1951 und 1961 Durchführungspläne aufgrund des Hamburgischen Aufbaugesetzes von 1949 sowie 1957 erlassen, die aus dem jeweils maßgeblichen Aufbauplan von 1950 sowie 1960, dem Vorläufer des heutigen FNP, entwickelt wurden. Durchführungspläne enthalten Festsetzungen zur Art und zum Maß der Nutzung, zur Bauweise und Festsetzungen über Straßenverkehrsflächen und sind infolgedessen qualifizierte Bebauungspläne.

Im Zusammenhang mit diesen alten Bebauungs- und Baustufenplänen gelten einige planungsrechtliche Vorschriften der Baupolizeiverordnung aus dem Jahr 1938 fort.

5.4       Informelle Planungsinstrumente

Um die Umsetzung gesamtstädtischer Ziele auf der Ebene der Bauleitplanung der Bezirke zu steuern, hat der Senat verschiedene informelle Konzepte beschlossen, die als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen u. a.:

Zentrenkonzept – Raum für urbanes Leben

Das Zentrenkonzept vom November 2019 beschreibt die Hierarchie der Hamburger Zentren von der City über die Hauptzentren Altona, Wandsbek, Harburg und Bergedorf, den urbanen Marktplatz der Inneren Stadt bis hin zu den Stadtteil- und Ortszentren. Ziel des Zentrenkonzeptes ist es, diese Zentren zu gemischt strukturierten Räumen für mehr Urbanität zu entwickeln, d. h. über den Einzelhandel hinaus zu Schwerpunkten der Stadtentwicklung zu machen. Mit den ebenfalls 2019 beschlossenen Leitlinien für den Einzelhandel, die auf die verschiedenen Zentrumskategorien Bezug nehmen, wird auch die Ansiedlung des Einzelhandels in der Stadt gesteuert.

Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt – Hamburger Maß 

Mit dem im Jahr 2019 von der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau beschlossenen „Hamburger Maß – Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt“ streben Senat und Bezirke angemessene städtebauliche Lösungen sowie eine verträgliche Dichte der Bebauung an. Die Leitlinien beziehen sich auf verschiedene Quartierslagen und alle Nutzungsarten. Ziel ist es, für die begrenzte Ressource Fläche eine effiziente und gerechte Balance zwischen den unterschiedlichen Nutzungsanforderungen zu finden und somit eine nachhaltige und zukunftsorientierte gemischte Siedlungsentwicklung überwiegend durch Innenentwicklung zu ermöglichen. Die Leitlinien bieten hierfür einen breiten Maßnahmenkatalog an, der u. a. auch die informelle „Quartiersdichte“ für eine Beurteilung des Dichteerlebens außerhalb planungsrechtlicher Kennzahlen adressiert. Das Hamburger Maß leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des Senatsziels von jährlich 10.000 zu erteilenden Baugenehmigungen für Wohnungen.

Kostenbeteiligung in der Bauleitplanung

Die Regelung zur Kostenbeteiligung in der Bauleitplanung legt für die Hamburger Bebauungspläne fest, inwiefern und für welche Maßnahmen Planungsbegünstigte durch städtebauliche Verträge an den Planungs- sowie an Folgeinfrastrukturkosten beteiligt werden sollen. Der Kostenbeteiligung liegt kein Berechnungsmodell zugrunde, vielmehr wird diese im Rahmen der Ausgestaltung der städtebaulichen Verträge individuell ausgehandelt.

5.5       Förderprogramme

Das Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE) fasst die Programme der Städtebauförderung in Hamburg unter einem Dach zusammen mit dem Ziel, Quartiere mit besonderem Entwicklungsbedarf städtebaulich aufzuwerten und sozial zu stabilisieren. Die Lebensqualität in den Quartieren wird durch Investitionen in die Bildungsinfrastruktur und soziale Infrastruktur, in das Wohnumfeld, in die Qualifizierung öffentlicher Plätze, Freiflächen und Grünanlagen verbessert. Auch Versorgungsstrukturen sollen gestärkt und die Nutzungsvielfalt in den Zentren verbessert werden. In den RISE-Fördergebieten werden Nachverdichtungspotenziale aktiviert, Neubaupotenziale erschlossen und Wohnungsbestände stabilisiert. Damit wird zur Entlastung des Wohnungsmarkts und zu einer angemessenen Wohnraumversorgung für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen beigetragen. Die Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten und der Eigenaktivität der Bewohnerinnen und Bewohner gehört zu den Leitzielen und den Erfolgsfaktoren der Quartiersentwicklung. Gefördert wird das Engagement durch die Einrichtung eines Quartiersmanagements, eines Stadtteilbüros sowie eines Stadtteil- oder Quartiersbeirats, der mithilfe eines Verfügungsfonds kleinere Maßnahmen zur Aktivierung der Bewohnerinnen und Bewohner fördern kann. In allen RISE-Fördergebieten werden außerdem Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur gefördert. Fördergebiete der Integrierten Stadtteilentwicklung werden sowohl in Bestandsquartieren als auch in neuen, wachsenden Quartieren festgelegt, um die neu hinzuziehenden Menschen zu integrieren und um das neue Quartier mit den bestehenden Nachbarschaften eng zu verknüpfen und eine stabile Quartiersentwicklung zu ermöglichen.

 

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Literatur

Rechtsquellen

  • BauGB – Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist.
  • BauleitplG – Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 271), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104) geändert worden ist.
  • BauleitplWeitÜV HA (2006): Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (Weiterübertragungsverordnung-Bau) vom 8. August 2006 (HmbGVBI. S. 481), das zuletzt durch Achte VO zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 10. Mai 2022 (HmbGVBI. S. 328) geändert wurde.
  • BezVerwG – Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11) geändert worden ist.
  • HmbVerf – Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, die zuletzt durch Gesetz vom 20. April 2023 (HmbGVBl. S. 169) geändert wurde.
  • ROG – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
  • VerwBehG – Gesetz über die Verwaltungsbehörden vom 30. Juli 1952, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBI. 2023 S. 11) geändert wurde.
  • Wind-an-Land-Gesetz – Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).
  • WindBG – Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.

Weitere Quellen

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023): Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) beschlossen durch die Fachkommission Städtebau und den Ausschuss für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung am 3. Juli 2023.
  • Fachanweisung Bauleitplanung – Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung und Erlass von Innen- und Außenbereichsverordnungen und städtebaulichen Erhaltungsverordnungen in der Verantwortung der Bezirke (Stand Oktober 2010).
  • Schumacher, F. (1920): Fächerplan von Fritz Schumacher aus dem Jahr 1920. Hamburg.

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Bildquellen

  • Abbildung 1: Karte des Bundeslandes Hamburg mit administrativen Grenzen, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Kartengrundlage: Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
  • Abbildung 2: Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Kartengrundlage: Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
  • Abbildung 3: Fächerplan von Fritz Schumacher aus dem Jahr 1920, Schumacher 1920
  • Abbildung 4: Metropolregion Hamburg, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Kartengrundlage: Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung
  • Abbildung 5: Raumstrukturkonzept Hamburg / Schleswig-Holstei, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Urbanista
  • Abbildung 6: Baustufenplan Rahlstedt, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
  • Tabelle 1: Grundlagendaten zum Bundesland Hamburg, Daten aus Statista und Statistikamt Nord 

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Autoren

Ute Müller, Dipl. Ing., Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung

Martin Wickel, Prof. Dr., HafenCity Universität Hamburg, Professur für Recht und Verwaltung

Guido Sempell, Dipl.-Geogr., Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung


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Zusammenfassung

Das Länderprofil für Hamburg ist eine systematisierte, grundlagenorientierte Beschreibung zur dortigen Raumordnung und Raumentwicklung. Es beginnt mit einer geographischen und administrativen Einordnung. Anschließend werden die Organisationsform und die formellen und informellen Instrumente der Landesplanung sowie der Regionalplanung und besondere Formate der Landes- und Regionalentwicklung dargestellt. Ebenso werden grenzüberschreitende Aspekte sowie länderspezifische Besonderheiten der Bauleitplanung beschrieben. Anhand von Verlinkungen werden weiterführende Materialen und Informationen bereitgestellt.

Creative Commons Lizenzvertrag 
This work is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International License

Zitierhinweis

Müller, U.; Wickel, M.; Sempell, G. (2024): Länderprofil Hamburg. Hannover. = Länderprofile der ARL – Raumentwicklung der deutschen Länder. https://www.doi.org/10.60683/x2hj-av10 (date of access).
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