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Für alle Bereiche der Raumplanung sowie der Fachplanung ist die Abwägung von Belangen eine typische Aufgabe zur Entscheidungsvorbereitung. Das sog. Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot sozialgestaltender, rechtsstaatlicher Planung. Deshalb wurde für das Bau- und Fachplanungsrecht eine differenzierte Lehre zur Abwägung entwickelt. Das Abwägungsgebot für Bauleitpläne ist rechtlich im Baugesetzbuch verankert. Danach sind bei der Aufstellung der Pläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies verpflichtet die Gemeinde dazu, dass Innerhalb dieses Rahmens kann sich die Gemeinde für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurücksetzung eines anderen Belanges entscheiden. Fachplanung (raumbedeutsame) adapeted from ARL 2003 |